TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/28 LVwG-2024/18/0600-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.03.2024

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §43 Abs2
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2024, Z Ra 2024/10/0074-5, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.03.2024, Zl. LVwG-2024/18/0600-4, zurückgewiesen.

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2024, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang/Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 05.12.2023 auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „Adresse 2“ gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 05.12.2023 auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „Adresse 2“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) zurückgewiesen.

Dieser Entscheidung vorausgegangen ist das Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2024, in welchem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die mit dem Antrag vom 05.12.2023 vorgelegten Unterlagen keine pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen umfassen würden, weshalb diese als unvollständig im Sinne des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 anzusehen seien. Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG wurde daher der Beschwerdeführerin aufgetragen, diese Unterlagen binnen 14 Tagen nachzureichen. Diesem Auftrag wurde nicht fristgerecht nachgekommen, woraufhin der Antrag – wie eingangs erwähnt – als unzulässig zurückgewiesen wurde.Dieser Entscheidung vorausgegangen ist das Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2024, in welchem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die mit dem Antrag vom 05.12.2023 vorgelegten Unterlagen keine pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen umfassen würden, weshalb diese als unvollständig im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 anzusehen seien. Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde daher der Beschwerdeführerin aufgetragen, diese Unterlagen binnen 14 Tagen nachzureichen. Diesem Auftrag wurde nicht fristgerecht nachgekommen, woraufhin der Antrag – wie eingangs erwähnt – als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dagegen wurde mit Schreiben vom 25.02.2024 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Zurückweisung des Antrages aus unterschiedlichen Gründen zu Unrecht erfolgt sei.

Die Angelegenheit wurde in weiterer Folge dem LVwG Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl LVwG-***, bereits eine Entscheidung betreffend die Errichtung der Forststraße „Adresse 2“ getroffen. Die damals von der Bezirkshauptmannschaft Y erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung wurde im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, als dass der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde. Auch diese Zurückweisung wurde mit der nicht fristgerechten Vorlage der pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung begründet.Die Angelegenheit wurde in weiterer Folge dem LVwG Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl LVwG-***, bereits eine Entscheidung betreffend die Errichtung der Forststraße „Adresse 2“ getroffen. Die damals von der Bezirkshauptmannschaft Y erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung wurde im Beschwerdeverfahren dahingehend abgeändert, als dass der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Auch diese Zurückweisung wurde mit der nicht fristgerechten Vorlage der pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung begründet.

Im Vergleich zum damals beantragten Vorhaben fällt die Wegtrasse des beschwerdegegenständlichen Projektes um einige Meter länger aus.

II.      Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie ihrer Stellungnahme vom 07.03.2024 anlässlich des im Beschwerdeverfahren gewahrten Parteiengehörs. In diesem Zuge hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass das Wegbauprojekt, über welches das LVwG bereits im Jahr 2023 entschieden hat und das gegenständlich beantragte, nicht identisch sind.

Die Beschwerdeführerin hat vom eingeräumten Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht.

III.     Rechtslage:

§ 43 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 85/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 43, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 43Paragraph 43,

Verfahren

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unda) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

[…]

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

Anbringen

§ 13.Paragraph 13,

[…]

(3)

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

IV.      Erwägungen:

§ 43 Abs 2 TNSchG 2005 normiert, welche Antragsunterlagen einem Genehmigungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen wurden dem vorliegenden Antrag – wie festgestellt – nicht beigelegt. Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 normiert, welche Antragsunterlagen einem Genehmigungsantrag nach diesem Gesetz beizulegen sind. So ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die entsprechenden Pläne und Skizzen und Beschreibungen vorzulegen sind und unter anderem auch eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen wurden dem vorliegenden Antrag – wie festgestellt – nicht beigelegt.

Allgemein anzumerken ist, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 25). Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zurückweisung eines Antrages auf dieser Grundlage nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat.Allgemein anzumerken ist, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 25). Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zurückweisung eines Antrages auf dieser Grundlage nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat.

Folgerichtig hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin schriftlich nachweislich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dabei ist festzuhalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist (vgl VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213). Die im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist von 14 Tagen war somit jedenfalls ausreichend, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Zumal die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, ist die belangte Behörde zu Recht mit der Zurückweisung des Ansuchens vorgegangen. Folgerichtig hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin schriftlich nachweislich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dabei ist festzuhalten, dass die Frist zur Verbesserung eines Vorhabens dann, wenn sich die Antragsunterlagen bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz ergeben, so festzusetzen ist, dass diese für die Vorlage vorhandener, nicht allerdings für die Beschaffung neuer Antragsunterlagen ausreichend ist vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213). Die im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist von 14 Tagen war somit jedenfalls ausreichend, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Zumal die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, ist die belangte Behörde zu Recht mit der Zurückweisung des Ansuchens vorgegangen.

Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen hat sich somit in allen Punkten als unbegründet erwiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages lagen vor und zwar unabhängig davon, ob die Antragstellung in physischer Form erfolgte oder nicht.

In Hinblick auf die in den Feststellungen zitierte Entscheidung des LVwG Tirol vom 16.08.2023, mit welcher bereits ein früherer Antrag für die Errichtung der Forststraße „Adresse 2“ mangels pflanzen- und tierkundlicher Zustandserhebung als mangelhaft zurückgewiesen wurde, liegt insofern keine „entschiedene Sache“ vor, als dass das Wegbauprojekt zwar unter demselben Namen nochmals beantragt wurde, allerdings eine unterschiedlich lange Trassenführung zum Inhalt hat. Nur wenn der neuerliche Antrag in derselben Angelegenheit an den gleichen Mängeln leidet, ist er gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vgl VwGH 8. 10. 2000, 2000/07/0050.In Hinblick auf die in den Feststellungen zitierte Entscheidung des LVwG Tirol vom 16.08.2023, mit welcher bereits ein früherer Antrag für die Errichtung der Forststraße „Adresse 2“ mangels pflanzen- und tierkundlicher Zustandserhebung als mangelhaft zurückgewiesen wurde, liegt insofern keine „entschiedene Sache“ vor, als dass das Wegbauprojekt zwar unter demselben Namen nochmals beantragt wurde, allerdings eine unterschiedlich lange Trassenführung zum Inhalt hat. Nur wenn der neuerliche Antrag in derselben Angelegenheit an den gleichen Mängeln leidet, ist er gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 8. 10. 2000, 2000/07/0050.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides konnte anhand des eindeutigen Wortlautes des § 13 Abs 3 AVG beurteilt werden und wurde dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (vgl VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213) nicht abgewichen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides konnte anhand des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beurteilt werden und wurde dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213) nicht abgewichen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag
pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.0600.4

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten