TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W262 2282713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W262 2282713-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2023, GZ 2023-0566-3-014753, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 28.08.2023 bis 08.10.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 15.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2023, GZ 2023-0566-3-014753, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum vom 28.08.2023 bis 08.10.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 16.11.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 31.07.2020 bezieht er – unterbrochen durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Krankengeldbezügen – Notstandshilfe.

2. Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Motoristiker – Kleingerätemechaniker bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.2. Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Motoristiker – Kleingerätemechaniker bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.

3. Da sich der Beschwerdeführer laut Rückmeldung des Service für Unternehmen nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, wurde dem Beschwerdeführer am 28.08.2023 per RSa-Brief ein Schreiben mit Fragen zur Überprüfung der Umstände, die zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung geführt haben, übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Fragen zu beantworten und bis 11.09.2023 zu retournieren.

4. Der Beschwerdeführer teilte am 06.09.2023 telefonisch dem AMS mit, dass er sich am 16.08.2023 per E-Mail beworben habe, woraufhin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sowohl die Stellungnahme zu retournieren als auch einen Bewerbungsnachweis vorzulegen.

5. Am 07.09.2023 wurde dem AMS Hausbriefkasten ein Ausdruck des Bewerbungsemails entnommen, worauf der Beschwerdeführer handschriftlich das Wort Stellungnahme sowie „hiermit schicke ich Ihnen meinen Bewerbungsnachweis und bitte Sie meinen Leistungsbezug wieder zu aktivieren.“ vermerkt hatte.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.09.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum vom 28.08.2023 bis 08.10.2023 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe sich für die angebotene Stelle als Motoristiker – Kleingerätemechaniker bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht beworben. Laut dem vorgelegten Bewerbungsnachweis habe er seine Bewerbung nicht an die korrekte E-Mailadresse übermittelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.09.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum vom 28.08.2023 bis 08.10.2023 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe sich für die angebotene Stelle als Motoristiker – Kleingerätemechaniker bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht beworben. Laut dem vorgelegten Bewerbungsnachweis habe er seine Bewerbung nicht an die korrekte E-Mailadresse übermittelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich am 16.08.2023 per E-Mail beworben und einen Nachweis seiner Bewerbung vorgelegt habe. Ebenso habe er seine Bewerbung telefonisch der Serviceline gemeldet. Die verhängte Sanktion sei ein Fehler des AMS.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich beworben habe und darüber hinaus die Bewerbung aufgrund eines Schreibfehlers bei der E-Mailadresse nicht beim potentiellen Dienstgeber angekommen sei. Er habe sich insofern nicht ordnungsgemäß beworben und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich beworben habe und darüber hinaus die Bewerbung aufgrund eines Schreibfehlers bei der E-Mailadresse nicht beim potentiellen Dienstgeber angekommen sei. Er habe sich insofern nicht ordnungsgemäß beworben und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er seine Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse übermittelt und er dies erst am 04.12.2023 erfahren habe. Dies sei keine Absicht gewesen und er sei bemüht, so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.12.2023 übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 03.01.2024 übermittelte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Vollmacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem 16.11.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit dem 31.07.2020 – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld – Notstandshilfe.

Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Motoristiker – Kleingerätemechaniker beim Dienstgeber XXXX zugewiesen:Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Motoristiker – Kleingerätemechaniker beim Dienstgeber römisch XXXX zugewiesen:

„[…]

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XXXX oder auch telefonische Auskunft unter XXXX . römisch XXXX oder auch telefonische Auskunft unter römisch XXXX .

[…]“

Die o.a. Stellenzuweisung ist dem Beschwerdeführer am 11.08.2023 zugegangen.

Der Beschwerdeführer hat seine Bewerbung am 16.08.2023 an eine falsche E-Mailadresse geschickt und ist diese dem potentiellen Dienstgeber nicht zugegangen.

Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels ordnungsgemäßer Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande.

Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.

Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Beschäftigung als Motoristiker – Kleingerätemechaniker im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten.

Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse geschickt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Ausdruck seiner E-Mail-Bewerbung und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Durch die Übermittlung an eine falsche E-Mailadresse ist keine ordnungsgemäße Bewerbung zustande gekommen, da der potentielle Dienstgeber die Bewerbung nie erhalten konnte. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vorbringt, dass er nie eine Fehlermeldung über die Zustellung seiner Bewerbung erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist zu kontrollieren, dass er seine Bewerbung an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Ebenso hat der Beschwerdeführer weder seinen Lebenslauf noch sein Motivationsschreiben an die Bewerbungsemail angehängt und sein Bewerbungsanschreiben nicht – wie im Stellenangebot angegeben – an die Personalentwicklung, XXXX , gerichtet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Verwendung einer falschen E-Mailadresse nicht bewusst war und er dies erst am 04.12.2023 erfahren habe, ist entgegenzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt aktiv den Bewerbungsstand beim potentiellen Dienstgeber erfragt hat und dies, obwohl er keine Bestätigung oder sonstige Rückmeldung erhalten hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er bemüht sei, so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden, ist das im Hinblick darauf, dass er jegliche Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber hinsichtlich seiner Bewerbung unterlassen hat, als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Durch die Verwendung einer falschen E-Mailadresse, die mangelnde Kontrolle der E-Mailadresse vor Übermittlung und mangels Nachfrage beim potentiellen Dienstgeber zum Erhalt seiner Bewerbung, hat er in Kauf genommen, dass seine Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber nicht angekommen ist und er sich daher nicht ordnungsgemäß beworben hat. Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich per E-Mail zu bewerben und die angegebene E-Mailadresse auch korrekt einzugeben bzw. zu kontrollieren sind beim erkennenden Senat nicht entstanden und wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern geht der erkennende Senat von einem zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers aus. Dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse geschickt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Ausdruck seiner E-Mail-Bewerbung und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Durch die Übermittlung an eine falsche E-Mailadresse ist keine ordnungsgemäße Bewerbung zustande gekommen, da der potentielle Dienstgeber die Bewerbung nie erhalten konnte. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vorbringt, dass er nie eine Fehlermeldung über die Zustellung seiner Bewerbung erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist zu kontrollieren, dass er seine Bewerbung an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Ebenso hat der Beschwerdeführer weder seinen Lebenslauf noch sein Motivationsschreiben an die Bewerbungsemail angehängt und sein Bewerbungsanschreiben nicht – wie im Stellenangebot angegeben – an die Personalentwicklung, römisch XXXX , gerichtet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Verwendung einer falschen E-Mailadresse nicht bewusst war und er dies erst am 04.12.2023 erfahren habe, ist entgegenzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt aktiv den Bewerbungsstand beim potentiellen Dienstgeber erfragt hat und dies, obwohl er keine Bestätigung oder sonstige Rückmeldung erhalten hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er bemüht sei, so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden, ist das im Hinblick darauf, dass er jegliche Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber hinsichtlich seiner Bewerbung unterlassen hat, als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Durch die Verwendung einer falschen E-Mailadresse, die mangelnde Kontrolle der E-Mailadresse vor Übermittlung und mangels Nachfrage beim potentiellen Dienstgeber zum Erhalt seiner Bewerbung, hat er in Kauf genommen, dass seine Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber nicht angekommen ist und er sich daher nicht ordnungsgemäß beworben hat. Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich per E-Mail zu bewerben und die angegebene E-Mailadresse auch korrekt einzugeben bzw. zu kontrollieren sind beim erkennenden Senat nicht entstanden und wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern geht der erkennende Senat von einem zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers aus.

Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält.

Dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigung als Motoristiker - Kleingerätemechaniker erhob, ergibt sich anhand der Aktenlage. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde von dem Beschwerdeführer auch nie bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während noch nach der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine nicht ordnungsgemäße Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Dass die nicht ordnungsgemäße Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Übermittelung seiner Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

3.6.2. Die belangte Behörde ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.2. Die belangte Behörde ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2023 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.10.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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