Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AVG §38Spruch
I422 2290865-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2024, Zl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch XXXX vom 07.02.2024, Zl römisch XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXX anhängige Sozialrechtsverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. römisch XXXX anhängige Sozialrechtsverfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch XXXX vom 07.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht behängt zur Zl. XXXX , das die Rechtmäßigkeit der Gebühren betreffende Sozialrechtsverfahren. Beim Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht behängt zur Zl. römisch XXXX , das die Rechtmäßigkeit der Gebühren betreffende Sozialrechtsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist ua als Hauptfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer als Begleitperson iSd § 2 Abs. 2 GebAG zu qualifizieren ist und sohin anspruchsberechtigt für die beantragten Gebühren hinsichtlich die Fahrten zu Sachverständigen (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) ist. Im gegenständlichen Verfahren ist ua als Hauptfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer als Begleitperson iSd Paragraph 2, Absatz 2, GebAG zu qualifizieren ist und sohin anspruchsberechtigt für die beantragten Gebühren hinsichtlich die Fahrten zu Sachverständigen (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 GebAG hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen. Ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson ist jedoch in Ermangelung einer mündlichen Verhandlung bislang noch nicht erfolgen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen. Ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson ist jedoch in Ermangelung einer mündlichen Verhandlung bislang noch nicht erfolgen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt zu XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt zu römisch XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Im gegenständlichen Fall ist die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Anspruchsberechtigter gemäß § 2 Abs. 2 GebAG ist, abhängig vom vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. XXXX geführten — nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen — Verfahren. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Begleitperson bildet eine Vorfrage für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird. Im gegenständlichen Fall ist die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Anspruchsberechtigter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG ist, abhängig vom vor dem Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. römisch XXXX geführten — nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen — Verfahren. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Begleitperson bildet eine Vorfrage für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Arbeits- und Sozialgericht Aussetzung Begleitperson Gebührenanspruch Notwendigkeit Reisekostenersatz Vorfrage ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2290865.1.00Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024