TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/12 94/03/0046

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1.) vom 12. November 1993, Zl. VI/4-J-139, und 2.) vom 12. November 1993, Zl. VI/4-J-140, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Jagdangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 9.130 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. November 1992 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 3. Juni 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 2001 u.a. eine bestimmt bezeichnete Fläche von 93,3159 ha als Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers fest; weiters wurde mit diesem Bescheid festgestellt, daß das Vorpachtrecht auf den Jagdeinschluß betreffend die Parzelle 467 KG H im Ausmaß von 50,1190 ha zugunsten des Beschwerdeführers aufrecht bleibe.

Mit Bescheid vom 13. September 1993, Zl. 9-J-9211/15, legte die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Beschwerdeführers für die Dauer der Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 2001 unter gleichzeitiger Bemessung des jährlichen Pachtschillings die Pachtbedingungen hinsichtlich des Jagdeinschlusses fest. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides, der dem Beschwerdeführer am 16. September 1993 zugestellt wurde, wird auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen.

Mit dem ebenfalls mit 13. September 1993 datierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Zl. 9-J-8410/23, wurde dem Beschwerdeführer als Eigenjagdberechtigten gemäß § 99 Abs. 4 und § 87 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 (JG), der Auftrag zu bestimmten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Waldgefährdung erteilt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten muß. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 1993 zugestellt.

Gegen den Bescheid vom 13. September 1993, Zl. 9-J-9211/15, brachte der Beschwerdeführer in der Folge die mit 30. September datierte Berufung ein, welche folgenden Wortlaut aufweist (wobei in der Zahl des Bescheides die letzte Ziffer irrtümlich mit 9 statt mit 15 angegeben ist):

"Innerhalb offener Frist wird gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha, 9-J-9211/9, vom 13.9.1993 die Berufung

erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die detaillierten Ausführungen folgen."

Gegen den Bescheid vom 13. September 1993, Zl. 9-J-8410/23, legte der Beschwerdeführer eine im wesentlichen gleichlautende Berufung ein.

Mit der an die Bezirkshauptmannschaft gerichteten Eingabe vom 7. Oktober 1993 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Festsetzung der Pachtbedingungen für den Jagdeinschluß zurück.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 12. November 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid Zl. 9-J-9211/15 zurück. Wenn einer Berufung nicht entnommen werden könne, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen solle, fehle es an einem unabdingbaren Erfordernis einer Berufung, nämlich an einem begründeten Berufungsantrag. Die bloße Geltendmachung von Berufungsgründen (unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens) entspreche den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG nicht. Die Eingabe vom 7. Oktober 1993 habe schon deshalb nicht als Ergänzung des Berufungsvorbringens angesehen werden können, weil es an die Erstbehörde gerichtet sei.

Mit einer im wesentlichen gleichlautenden Begründung wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid Zl. 9-J-8410/23 zurück.

Gegen diese Zurückweisungsbescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich verletzt im Recht auf materielle Erledigung seiner Berufungen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden, und über die Beschwerden erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach Abs. 5 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).

Ein begründeter Berufungsantrag liegt vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Enthält eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 92/04/0009). Eine mangels begründeten Berufungsantrages an sich unzulässige Berufung kann durch einen innerhalb der Berufungsfrist nachgeholten begründeten Antrag zulässig werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 93/04/0138).

Bei dieser Rechtslage kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie davon ausging, daß den beiden Berufungen des Beschwerdeführers die Mindesterfordernisse eines begründeten Berufungsantrages fehlen, sodaß sie zurückgewiesen werden mußten. Der bloße Hinweis auf die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt nicht die Mindesterfordernisse des § 63 Abs. 3 AVG.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er vor Ergehen des Zurückweisungsbescheides den Antrag nach § 14 Abs. 8 JG auf Festsetzung der Pachtbedingungen zurückgezogen habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde darauf in den angefochtenen Bescheiden nicht eingehen konnte, weil keine zulässige Berufung vorlag.

In der mit Schriftsatz vom 7. Oktober erfolgten Zurückziehung des Antrages nach § 14 Abs. 8 JG sowie in der Folge in der Führung eines Gespräches über diese Zurückziehung mit einem Beamten der belangten Behörde kann schon deshalb nicht eine relevante Ergänzung eines Berufungsantrages gesehen werden, weil diese Vorgänge erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt sind.

Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030046.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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