TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/12 95/03/0067

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der E in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 1995, Zl. 8 - 40 Pe 4/15 - 95, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Festsetzung von Abschußplänen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. August 1994 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Judenburg gemäß § 56 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 den "Abschußplan 1994/95" für bestimmte Eigenjagden der Beschwerdeführerin. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß eine dagegen erhobene Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit folgendem Wortlaut:

"Betreff: Abschußpläne 1994/95 GZ 8.0 P 201 - 94/3

Hiermit erhebe ich BERUFUNG gegen den Bescheid vom 09.08.1994, mir zugegangen am 16.08.1994.

Ich beantrage, den Abschußantrag vom 7. April 1994 stattzugeben.

Insbesondere möchte ich auf die heurige Abschußplanerfüllung hinweisen:

GJ H: Rehbockabschuß 24 Rehböcke freigegeben -

                24 erlegt (100 %)

                Geißenabschuß 23 Geißen frei -

                20 erlegt (87%)

GJ O: Rehbockabschuß 17 Rehböcke frei -

                15 erlegt (88%)

                Geißenabschuß 18 Geißen frei -

                7 erlegt (39%)"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurück.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde (ohne Verzeichnung von Kosten) erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen zufolge § 61 Abs. 5 AVG als Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Einer Eingabe muß aber, um sie als Berufung im Sinn des § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0125).

Im Beschwerdefall geht aus den Berufungsausführungen zwar hervor, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel anstrebt, nämlich die Festsetzung des Abschusses entsprechend ihrem Antrag vom 7. April 1994; aus welchen Gründen sie den erstinstanzlichen Bescheid aber für rechtswidrig hält, läßt sich der Berufung nicht entnehmen. Der Hinweis auf die Abschußplanerfüllung liefert dazu keine Aufschlüsse. Dies scheint auch der Beschwerdeführerin bewußt zu sein, macht sie doch unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung - lediglich - geltend, daß die belangte Behörde daraus hätte klar erkennen können, "daß der Inhalt und die Begründung im Rahmen der Abweichungen bekämpft wurden." Von der Dartuung der für ihren Standpunkt sprechenden Gründe in der Berufung konnte die Beschwerdeführerin auch ein allfälliges, von der Behörde aus anderen Verfahren gewonnenes "Vorwissen um die mit den Eigenjagdrevieren verbundenen Problematiken" nicht entheben.

Da die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 61 Abs. 5 AVG zu Recht das Fehlen eines solchen Antrages als inhaltlichen, die Zurückweisung des Rechtsmittels nach sich ziehenden Mangel der Berufung gewertet.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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