RS OGH 2024/4/26 4Ob145/23m

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Rechtssatz

Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 37 Abs 4 WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden könnten, kann der Wohnungseigentumsbewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden könnten, kann der Wohnungseigentumsbewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.

Entscheidungstexte

  • RS0134789">4 Ob 145/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 4 Ob 145/23m

Schlagworte

Erhaltungsarbeiten, Rücklage Wohnungseigentümergemeinschaft, Gutachten über Bauzustand, Sanierungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134789

Im RIS seit

20.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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