Norm
WEG 2002 §37 Abs4Rechtssatz
Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 37 Abs 4 WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden könnten, kann der Wohnungseigentumsbewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.Auch wenn größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 aus der Rücklage finanziert werden könnten, kann der Wohnungseigentumsbewerber, der kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten erhalten hat, den Wohnungseigentumsorganisator auf Zahlung des seiner Wohnung zugeordneten Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen. Er muss nicht die Zahlung in die Rücklage fordern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erhaltungsarbeiten, Rücklage Wohnungseigentümergemeinschaft, Gutachten über Bauzustand, SanierungskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134789Im RIS seit
20.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024