TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/13 LVwG-2024/49/1014-2

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Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z (Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit Antrag vom 25.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € 740,48 aufgrund der behördlichen Absonderung von BB, geb. am XX.XX.XXXX, ein. Die Beschwerdeführerin verwendete hierfür ein standardisiertes Antragsformular, wobei sie sich selbst als Antragstellerin anführte und den Antrag in amtssignierter Form an die belangte Behörde übermittelte. Diesem Antrag legte sie ein Jahreslohnkonto für das Jahr 2022, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner/Februar 2022, worauf jeweils die Firma CC als Dienstgeberin und BB als Dienstnehmerin angeführt ist, sowie den Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2022, Zl ***, bei. Im Antragsformular führte die Beschwerdeführerin zudem die Steuernummer, die Anschrift und den Namen des Geschäftsführers des CC und als Kontoinhaberin zur Überweisung der Entschädigungszahlungen ebenfalls die Firma CC an. Mit Antrag vom 25.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € 740,48 aufgrund der behördlichen Absonderung von BB, geb. am römisch XX.XX.XXXX, ein. Die Beschwerdeführerin verwendete hierfür ein standardisiertes Antragsformular, wobei sie sich selbst als Antragstellerin anführte und den Antrag in amtssignierter Form an die belangte Behörde übermittelte. Diesem Antrag legte sie ein Jahreslohnkonto für das Jahr 2022, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner/Februar 2022, worauf jeweils die Firma CC als Dienstgeberin und BB als Dienstnehmerin angeführt ist, sowie den Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2022, Zl ***, bei. Im Antragsformular führte die Beschwerdeführerin zudem die Steuernummer, die Anschrift und den Namen des Geschäftsführers des CC und als Kontoinhaberin zur Überweisung der Entschädigungszahlungen ebenfalls die Firma CC an.

Mit Schreiben vom 09.10.2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, ihren Antrag insofern zu konkretisieren, als sie binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens ersucht wurde, die Firmenbezeichnung bzw die Bezeichnung des/der Antragsteller/in erneut anzugeben, da sie Widersprüche im einbrachten Antragsformular erblickte, dies aufgrund der Anführung der Beschwerdeführerin als Antragstellerin, obgleich auf den übermittelten Lohnunterlagen die Firma CC angeführt ist.

Mit Schreiben vom 10.10.2023 gab die Beschwerdeführerin fristgerecht an, dass sie im Antragsformular fälschlicherweise sich selbst angeführt habe, der Antrag jedoch im Namen der Firma CC gestellt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.03.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der AA vom 25.04.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges in der beantragten Höhe ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der AA dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch zukomme, sondern DD (Inhaberin CC), als Dienstgeberin der behördlich abgesonderten BB. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.03.2024 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben vom 04.04.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt:

Bei der Beantragung auf Vergütung des Verdienstentganges sei ihr ein Fehler unterlaufen, als sie irrtümlich nicht ihre Klientin, die Firma CC (Inhaberin DD), sondern sich selbst als Antragstellerin angegeben habe. Es werde daher beantragt, den für ihre Klientin eingebrachten Antrag in der beantragten Höhe positiv zu erledigen.

II.      Sachverhalt

Mit Antrag vom 25.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Namen der DD, Inhaberin der Firma CC, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ein. Beantragt wurde ein Verdienstentgang in Höhe von € 740,48 für die im vorangeführten Unternehmen der DD beschäftigten Dienstnehmerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, aufgrund ihrer behördlichen Absonderung im Zeitraum von 29.01.2022 bis 06.02.2022. Mit Antrag vom 25.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Namen der DD, Inhaberin der Firma CC, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG ein. Beantragt wurde ein Verdienstentgang in Höhe von € 740,48 für die im vorangeführten Unternehmen der DD beschäftigten Dienstnehmerin BB, geb. am römisch XX.XX.XXXX, aufgrund ihrer behördlichen Absonderung im Zeitraum von 29.01.2022 bis 06.02.2022.

III.     Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stützt sich vollumfänglich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem dort einliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.04.2022 samt weiterer Antragsunterlagen, im Übrigen, auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen

IV.      Rechtslage

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 35/2023:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 35/2023:

§ 13.Paragraph 13,

(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Anbringens aufgetragen werden.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.

V.       Erwägungen

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung von Anträgen. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung von Anträgen. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195, mwN).

Im vorliegenden Fall erging seitens der belangten Behörde zur Erforschung der wahren Parteienabsicht zunächst richtigerweise ein Verbesserungsschreiben an die Beschwerdeführerin, worin sie die Beschwerdeführerin aufforderte, ihren eingebrachten Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges hinsichtlich der - sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Widersprüche - betreffend die Antrags- und Vertretungsverhältnisse zu konkretisieren. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Beschwerdeführerin binnen der von der belangten Behörde gesetzten Frist nach, indem sie klarstellte, dass sie den von ihr eingebrachte Antrag als steuerliche Vertretung im Namen und im Auftrag ihrer Klientin, der Firma CC (Inhaberin DD), einbrachte.

Aufgrund dieses Verbesserungsschreiben trat die wahre Parteienabsicht klar hervor und führte dazu, dass die belangte Behörde das mangelhafte Anbringen der Beschwerdeführerin als ursprünglich richtig eingebracht zu behandeln gehabt hätte. Da die belangte Behörde jedoch zu Unrecht den verbesserten Antrag überging und folglich über einen nicht gestellten Antrag (der Beschwerdeführerin) absprach, behaftete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nämlich nahm die belangte Behörde damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht obliegt. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - wie hier ein Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges - darf nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt (vgl VwGH 14.06.1973, 1637/72). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, ist er rechtswidrig und führt zur Behebung des Verwaltungsaktes (vgl VwGH 11.12.1968, 1345/66). Aufgrund dieses Verbesserungsschreiben trat die wahre Parteienabsicht klar hervor und führte dazu, dass die belangte Behörde das mangelhafte Anbringen der Beschwerdeführerin als ursprünglich richtig eingebracht zu behandeln gehabt hätte. Da die belangte Behörde jedoch zu Unrecht den verbesserten Antrag überging und folglich über einen nicht gestellten Antrag (der Beschwerdeführerin) absprach, behaftete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nämlich nahm die belangte Behörde damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht obliegt. Ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt - wie hier ein Antrag auf Entschädigung des Verdienstentganges - darf nur dann ergehen, wenn der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung ein auf die Setzung dieses Verwaltungsaktes gerichteter Antrag vorliegt vergleiche VwGH 14.06.1973, 1637/72). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, ist er rechtswidrig und führt zur Behebung des Verwaltungsaktes vergleiche VwGH 11.12.1968, 1345/66).

Aus diesen Erwägungen heraus war der Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Rechtsaktes ersatzlos zu beheben. An dieser Stelle wird angemerkt, dass über den ursprünglich richtig eingebrachten Antrag der DD (Firma CC) damit noch nicht erstinstanzlich abgesprochen wurde.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Fall konnte zur Beurteilung der gegenständlichen (verfahrensrechtlichen) Rechtsfrage auf die gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden, welche in den Erwägungen zitiert ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Fall konnte zur Beurteilung der gegenständlichen (verfahrensrechtlichen) Rechtsfrage auf die gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden, welche in den Erwägungen zitiert ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Entschädigung
Dienstnehmer
Antrag
Antragsteller
steuerliche Vertretung
Zweifel am Antragsteller
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1014.2

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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