Entscheidungsdatum
04.06.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Bauordnung (TBO 2022), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2024, in der der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.10.2022 zurückzog,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 19.01.2024, Zl ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag Herrn AA gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 das Bauansuchen vom 21.10.2022 betreffend den Neubau einer Lagerplatzüberdachung und die Richtigstellung des Gebäudebestandes auf Gst**1, KG ***** Y, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag Herrn AA gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Litera f, TBO 2022 das Bauansuchen vom 21.10.2022 betreffend den Neubau einer Lagerplatzüberdachung und die Richtigstellung des Gebäudebestandes auf Gst**1, KG ***** Y, abgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 zog der Beschwerdeführer nach ergänzender Ausführung des Gutachtens des Amtssachverständigen den Antrag vom 21.10.2022 auf Genehmigung des Neubaus einer Lagerplatzüberdachung und der Richtigstellung des Gebäudebestandes auf Gst**1, KG ***** Y, zurück.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags und sind unstrittig.
III. Erwägungen:
Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden vergleiche Paragraph 13, Absatz 7, AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).
Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).angefochtenen Bescheid aufzuheben vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages war der erlassene Bescheid ersatzlos zu beheben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren möglich und der Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben ist, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren möglich und der Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben ist, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Schlagworte
Zurückziehung verfahrenseinleitender AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.1056.4Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024