TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/20 94/07/0142

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs1 Z2;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1994, Zl. 8 - LAS 17 Pi 1/7 - 94, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (mP) beantragte im Jahre 1969 bei der Agrarbezirksbehörde Stainach (ABB) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Seilbahnanlage vom Grundstück Nr. 1094/5 zum Grundstück Nr. 86/1, KG K. Zur Begründung führte er an, für die Lieferung von Milch und anderen landwirtschaftlichen Produkten werde - besonders zur Winterszeit - eine Seilbahnanlage benötigt.

Bei der von der ABB am 14. Oktober 1969 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Inanspruchnahme ihres Grundstückes Nr. 1094/5 zur Errichtung der Talstation der geplanten Seilbahnanlage und mit der Überquerung der Grundstücke Nr. 1094/3 und 1130/3 durch das Trag- und Zugseil und mit der grundbücherlichen Eintragung eines entsprechenden Bringungsrechtes einverstanden. Als Entschädigung verlangte die Beschwerdeführerin den Verzicht des Rechtsvorgängers der mP auf von der Beschwerdeführerin für einen Wasserbezug zu leistende Arbeiten. Der Rechtsvorgänger der mP erklärte sich damit einverstanden. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin noch die Forderung, daß der Rechtsvorgänger der mP das zu schlägernde Holz forstgerecht aufzuarbeiten und nach Vereinbarung abzulängen und zur Straße zu bringen habe.

Ein Bescheid der ABB über die Bringungsrechtseinräumung erging nicht. Auch eine Verbücherung eines Bringungsrechtes erfolgte nicht.

Anläßlich der Kollaudierung der Bringungsanlage durch die ABB am 3. Dezember 1970 erklärte die Beschwerdeführerin, die von ihr gestellten Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke seien vom Rechtsvorgänger der mP eingehalten worden. Der Amtssachverständige für Seilbahntechnik erklärte, die Seilbahn sei ordnungsgemäß ausgeführt worden und könne zum Betrieb zugelassen werden. Ein Bescheid wurde von der ABB nicht erlassen.

Am 15. Mai 1993 teilte die Beschwerdeführerin der ABB mit, die mP habe bei ihrer Seilbahnanlage - gegen die grundsätzlich nichts einzuwenden sei - seit der Milchabholung mittels Tankwagen das Gehänge des quadratischen Kannenwagerls auf einen freihängenden Milchbehälter umgestellt, der tiefer und freischwenkend an einer Kette befestigt sei. Diese Maßnahme sei ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin durchgeführt worden; sie und ihre Pferde müßten des öfteren den unteren Teil der Anlage queren, wobei sie einer Gefährdung ausgesetzt seien. Sie sei der Meinung, daß eine Anlage, welche über fremde Grundstücke führe, den Sicherheitsnormen entsprechen müsse und ersuche um entsprechende Überprüfung.

Bei einer von der ABB am 24. September 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die mP den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die bestehende Anlage.

Die Beschwerdeführerin erklärte, die Umstellung der Seilbahnanlage auf Container führe eine Beeinträchtigung ihrer betroffenen Grundstücke herbei, gefährde das dort befindliche Weidevieh und die Menschen und bewirke eine unzulässige Erweiterung des Bringungsrechtes, weshalb sie sich gegen eine nachträgliche Errichtungs- und Benützungsbewilligung ausspreche. Der mP stehe eine ganzjährig verfügbare Zufahrt in ausreichender Breite und Beschaffenheit für den Milchtransport zur Verfügung.

Der Bürgermeister der Gemeinde K. erklärte, die Zufahrtsstraße zum Anwesen der mP sei im Winter wegen Schneeverwehungen zeitweise nicht befahrbar.

Die ABB führte am 18. Oktober 1993 eine weitere mündliche Verhandlung durch, bei der die von ihr eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft und für Forstwirtschaft erörtert wurden. Bei dieser Verhandlung brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, im bestehenden Trassenbereich sei es bereits zu Rutschungen gekommen. Die Geländebeschaffenheit und die Rutschungsgefahr ließen die Erteilung der beantragten Errichtungs- und Benützungsbewilligung nicht zu. Hiezu führte der Amtssachverständige für Landwirtschaft aus, zwischen den Rutschungen und der bestehenden Seilbahn bestehe kein Zusammenhang.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 räumte die ABB gemäß den §§ 1, 4, 6, 7 und 19 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 21/1970 (GSLG) dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 63 GB 67204 K. (derzeitiger Eigentümer: die mP) das landwirtschaftliche Bringungsrecht für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb einer Materialseilbahn vom Grundstück Nr. 1094/5 (Talstation) bis zum Grundstück Nr. 1152 (Bergstation) für den Abtransport der am landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Milch auf unbegrenzte Zeit nachträglich ein und bewilligte hiefür die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 1094/5 (Eigentümerin: die Beschwerdeführerin) zur Errichtung der Talstation und des erforderlichen Absperrzaunes sowie Überquerung des Luftraumes mittels Trag- und Zugseil und des Grundstückes Nr. 1130/3 zur Überquerung des Luftraumes mittels Trag- und Zugseil. Weiters erteilte die ABB der mP die nachträgliche Bewilligung für die Errichtung und Benützung der bereits auf den Grundstücken Nr. 1094/5 und 1130/3 bestehenden Materialseilbahn unter einer Reihe von Nebenbestimmungen.

Der Beschwerdeführerin wurde für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke eine Entschädigung zuerkannt.

Begründet wurde diese Entscheidung, gestützt auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten, im wesentlichen damit, daß der Bewirtschaftungsschwerpunkt der mP im Hauptproduktionszweig Milchviehhaltung liege und die jederzeitige Bringung von Milch unabhängig von den Witterungsverhältnissen nur durch eine Materialseilbahn sichergestellt erscheine. Diese jederzeitige Bringungsmöglichkeit gerade auch im Winter sei ohne Materialseilbahn nicht gewährleistet, weil die Gemeinde die rechtzeitige Schneeräumung der Hofzufahrt nicht garantieren könne. Im Zuge des Verfahrens sei vom beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft die Aufschließung der Hofstelle der mP nicht in Abrede gestellt, jedoch ein Bringungsnotstand deswegen festgestellt worden, weil eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit für die Milchlieferung ab Hof vorliege und eine von den Wetterverhältnissen unabhängige Milchlieferung nur durch die Seilbahnanlage sichergestellt werden könne. Der Eingriff ins Privateigentum der Beschwerdeführerin stelle die ultima ratio dar; die Errichtung der Talstation und die Luftraumbenützung stellten keinen erschwerenden Eingriff dar, die Einfriedung (Einzäunung) sei geringfügig und aufgrund der nebenerwerbsmäßigen Beschäftigung der mP müsse die Milchlieferung von der Ehegattin der mP durchgeführt werden. Andere Arbeitskräfte stünden nicht zur Verfügung. Es sei auch bereits versucht worden, die Milch über die Hofzufahrtsstraße mit dem Mätrac durchzuführen. Dabei hätten täglich die für die Heuwerbung notwendigen Zusatz- bzw. Anbaugeräte zum Spezialfahrzeug Mätrac wie Doppelmessermähwerk, Kreisler, Bandrechen etc. abgebaut bzw. nach dem Abtransport der Milch wieder angebaut werden müssen, was infolge des damit verbundenen (zeitlichen) Mehraufwandes nachweislich auch im Sommer zu einer ungeregelten Milchabfuhr geführt habe. Es sei daher dem Begehren der mP auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes stattzugeben gewesen, um die Existenzgrundlage dieses Bergbauernbetriebes sicherzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im wesentlichen geltend machte, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil ihrem Antrag auf Anfertigung einer Lageskizze über die Höhenlage und den Verlauf des Zufahrtsweges zum Anwesen der mP nicht stattgegeben worden sei. Aus einer solchen Skizze hätte geschlossen werden können, daß infolge der in ausreichender Breite vorhandenen Zufahrtsstraße zum Anwesen der mP von einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit nicht gesprochen werden könne. Das Anwesen der mP sei über die Zufahrtsstraße ohne weiteres erreichbar, und zwar auch im Winter. Die ABB habe es auch unterlassen, bezüglich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rutschungen nähere Erhebungen durchzuführen. Die ABB habe dabei nicht berücksichtigt, daß der Boden durch die ständige Schlägerung bzw. durch das ständige Freihalten der Lifttrasse an Beständigkeit verliere.

Die ABB habe weiters übersehen, daß das eingeräumte Bringungsrecht über einen Hofraum und einen eingefriedeten Garten führe.

Wenn überhaupt, so hätte ein Bringungsrecht nur für die Wintermonate und für Zeiträume eingeräumt werden dürfen, in denen zufolge starker Verwehungen und katastrophenartiger Zustände eine Milchbringung über die Zufahrtsstraße nicht möglich sei.

Die Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung seien ihr nicht in einer Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden, die es ihr ermöglicht hätte, hiezu fundiert Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines weiteren Amtssachverständigen für Landwirtschaft.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

In der Begründung wird ausgeführt, der Anfertigung einer Lageskizze habe es nicht bedurft, da im Verwaltungsakt ein Lageplan erliege und außerdem nach den Aussagen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft hervorgehe, daß die verbale Beschreibung des Weges ausreichend sei, zumal für die Feststellung der Unzulänglichkeit der Bringungsmöglichkeit nicht Lage und Verlauf des Weges entscheidend seien, sondern die nicht gesicherte zeitgerechte Schneeräumung. Die Hofstelle der mP sei über einen ca. 400 m langen Weg erreichbar. Dieser sei beschottert, etwa 3 m breit und weise ein Gefälle von ca. 16 - 20 % auf. Er weise im unteren Bereich zwei Kehren auf und münde zwischen Garagen- und Wirtschaftsgebäude in den Hofraum ein. Die Weganlage sei im Jahr 1958 errichtet worden; vor drei Jahren seien Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Die Schneeräumung des Zufahrtsweges werde entgeltlich von der Gemeinde durchgeführt; eine rechtzeitige Schneeräumung werde jedoch von der Gemeinde nicht gewährleistet.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rutschungen lägen bereits mehrere Jahre zurück und ein Zusammenhang mit der Seilbahntrasse sei nicht erkennbar. Bis zu Beginn des Jahres 1994 habe das Überlaufwasser von der oberhalb liegenden Hofstelle zu einer Vernässung des fraglichen Bereiches geführt. Seit dem Frühjahr 1994 werde dieses Überlaufwasser jedoch gesammelt und über eine Rohrleitung anderweitig abgeleitet.

Wie dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft zu entnehmen sei, befinde sich der Hofbereich sowie der Gartenbereich der Hofstelle der Beschwerdeführerin zwischen Wirtschaftsgebäude und einem Garagenrohbau. Die Talstation der Seilbahnanlage befinde sich ca. 13 m südlich der Doppelgarage und es könne nicht davon gesprochen werden, daß der Talstationsbereich zum Hofraum oder zu einem zum Wohnhaus gehörenden eingefriedeten Gartenbereich der Beschwerdeführerin gehöre.

Zu den vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft in erster Instanz errechneten Entschädigungsbeträgen sei seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme nicht erstattet worden und enthielten auch die Berufungsausführungen keine auf fachlicher Ebene basierenden Entgegnungen.

Unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes in Form der Errichtung, Erhaltung und des Betriebes einer Materialseilbahn sei die belangte Behörde - nicht zuletzt aufgrund des Gutachtens des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen - zur Ansicht gelangt, daß für die notwendige tägliche Lieferung der im Betrieb der mP anfallenden Milch vor allem während der Wintermonate eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe, weil eine zeitgerechte Schneeräumung des bestehenden Hofzufahrtsweges nicht gewährleistet sei. Mit der Einräumung des beantragten Bringungsrechtes für die bereits seit dem Jahr 1969 bestehende Seilbahnanlage werde eine witterungsunabhängige Transportmöglichkeit gewährleistet und die zweckmäßige Bewirtschaftung des Betriebes gesichert. Eine Einschränkung des Bringungsrechtes auf die Wintermonate und nur auf Zeiträume, in denen zufolge starker Verwehungen und katastrophenartiger Zustände eine Milchbringung über die Zufahrtsstraße nicht möglich sei, sei nicht sinnvoll, da diesbezüglichen Entscheidungen wiederum subjektive Beurteilungen durch die Parteien zugrunde liegen würden, die letztendlich ein behördliches Einschreiten notwendig machten.

Der Betrieb der mP sei auf Milchproduktion ausgerichtet und seit dem Jahr 1969 bis zum Frühjahr 1993 sei die Milchlieferung in Kannen mit der Seilbahn erfolgt. 1993 sei von der Landgenossenschaft Ennstal auf Tankwagenabholung umgestellt worden und es hätten auch die Milcherzeuger von der Kannen- auf die Hoftanklieferung (fahrbarer Hoftank) umstellen müssen. Dies habe im gegenständlichen Fall auch die Umrüstung der Seilbahnanlage vom Kannentransport zum Transport eines Hofmilchtanks zur Folge. Eine Gefährdung von Menschen und Sachen sei durch die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Abstand genommen.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Fehlen einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit.

Nach § 2 Abs. 1 GSLG ist auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 62/1956) oder Bestandnehmer von Grundstücken ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaft erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die sich dabei auf die Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen und auf die Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde K. stützen konnte, ist das Anwesen der mP auf einem geschotterten Zufahrtsweg von ca. 400 m Länge und einer Breite von 3 m, der eine Steigung von 16 - 20 % aufweist, erreichbar. Die Schneeräumung des Hofzufahrtsweges wird zwar durch die Gemeinde auf Anforderung gegen Bezahlung ausgeführt, doch kann keine Garantie bezüglich einer termingerechten Schneeräumung abgegeben werden, da öffentliche Straßen vorrangig geräumt werden müssen. Die Gefahr der Unbenutzbarkeit des Zufahrtsweges tritt nicht erst bei katastrophenartiger Witterung auf, sondern bereits bei stärkeren Schneefällen. Zu Schwierigkeiten beim Milchtransport kommt es aber nach den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen auch im Sommer, da der Milchtransport mit dem Mätrac den täglichen Ab- und Anbau der für die Heuarbeiten erforderlichen Zusatz- und Anbaugeräte zum Spezialfahrzeug erforderlich macht, was nicht zuletzt angesichts der Arbeitskräftesituation auf dem Anwesen der mP zu Beeinträchtigungen beim Milchabtransport führte.

Dieser Sachverhalt verwirklicht den Tatbestand einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit. Der Anfertigung einer Lageskizze über die Höhenlage und den Verlauf des Zufahrtsweges sowie dessen Einbindung in den Hofbereich der mP bedurfte es nicht, da sich der Bringungsnotstand in erster Linie nicht aus Lage und Verlauf des Weges ergibt, sondern aus anderen Umständen, insbesondere der Tatsache, daß eine Benützbarkeit nicht gewährleistet ist.

Die Beschwerdeführerin meint, wenn man in der nichtgewährleisteten Schneeräumung schon einen Nachteil im Sinne des GSLG erblicke, dann sei dieser nicht durch ein Bringungsrecht, sondern durch Maßnahmen bei der Schneeräumung zu beseitigen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum die von ihr angenommene unzulängliche Bringungsmöglichkeit nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden könne.

Wie sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GSLG ergibt, soll die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 91/07/0157 u.A.).

Was "angemessener Aufwand" ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Beschwerdefall weist eine Besonderheit auf, die ihn von üblichen Bringungsrechtsfällen unterscheidet und die für die Frage, ob eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Anwesens der mP auf andere Weise als durch Einräumung eines Bringungsrechts mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann, von entscheidender Bedeutung ist. Die Bringungsanlage der mP wurde mit Zustimmung der Beschwerdeführerin errichtet. Auslösendes Moment für den Streit zwischen der mP und der Beschwerdeführerin war die Umstellung von Milchkannen- auf Milchtanktransport, wobei die Beschwerdeführerin noch im Jahr 1993 ausdrücklich erklärt hat, gegen Bestand und Betrieb der Seilbahnanlage als solche bestünden keine Einwände. Als Alternative zum Abtransport der Milch mit der Seilbahn käme die Anschaffung von eigenen Geräten für die Schneeräumung durch die mP in Betracht. Diese - in anderen Fällen unter Umständen durchaus zumutbare Variante - überschritte aber im Beschwerdefall den "angemessenen Aufwand" angesichts des Umstandes, daß der Rechtsvorgänger der mP im Vertrauen auf die Einwilligung der Beschwerdeführerin Investitionen für die Errichtung einer Seilbahnanlage getätigt hat, um eine zweckmäßige Bewirtschaftung seines Anwesens sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund darf auch die prekäre Arbeitskräftesituation im Betrieb der mP nicht außer Acht gelassen werden.

Die im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft getroffene Feststellung, daß nicht erst bei katastrophenartigen Witterungsverhältnissen, sondern schon bei stärkeren Schneefällen die Gefahr der Unbenützbarkeit der Zufahrtsstraße besteht, ist angesichts der örtlichen Situierung des Betriebes der mP und der Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde K. schlüssig.

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, der Boden ihrer von der Bringungsanlage berührten Grundstücke habe durch die ständige Schlägerung und durch das ständige Freihalten der Sichttrasse dermaßen an Beständigkeit verloren, daß es bereits zu mehrfachen Rutschungen und Setzungen gekommen sei. Es bestehe daher dringender Handlungsbedarf nach einer Sanierung des Waldbodens. Aus dem Akteninhalt sei nicht zu erkennen, woher die Feststellung der belangten Behörde stamme, daß seit dem Frühjahr 1994 Überlaufwasser gesammelt und über eine Rohrleitung anderweitig abgeleitet werde.

Nach § 3 Abs. 1 GSLG sind Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, daß

1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin konnte sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen auf den Akteninhalt, nämlich auf das auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft stützen. Dessen Ausführungen zufolge weist das unruhige Kleinrelief des Geländes auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin auf mehrere Jahre zurückliegende Rutschungen hin. Diese Rutschungen sind jedoch dem Gutachten zufolge auf Überlaufwasser aus der Hofstelle der mP zurückzuführen, welches bis 1994 zu einer Vernässung des fraglichen Bereiches führte. Seit dem Frühjahr 1994 wird diese Überwasser gesammelt und über eine Rohrleitung anderweitig abgeleitet. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen - die mit jenen des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen übereinstimmen - besteht kein Zusammenhang zwischen den Rutschungen und der Bringungsanlage.

Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtensausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte daher ihre Entscheidung auf diese Gutachtensäußerungen stützen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bringungsrecht berühre ihren Hofraum und einen eingefriedeten Garten. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Abstand zu ihrer Garage stelle nicht das entscheidende rechtliche Kriterium dar. Die belangte Behörde hätte darstellen müssen, warum es sich bei den vom Bringungsrecht betroffenen Bereichen nicht um einen Hofraum und einen eingefriedeten Garten handle. Allein schon der Umstand, daß eine Einzäunung des Talstationsbereiches als Auflage vorgeschrieben worden sei, zeige, daß sich der Talstationsbereich in einem Hofraum und einem eingefriedeten Garten befinde.

Nach § 2 Abs. 3 zweiter Satz GSLG darf durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.

Nach den auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde befinden sich Hof- und Gartenbereich der Hofstelle der Beschwerdeführerin zwischen Wirtschaftsgebäude und Garagenbau. Die Talstation der Bringungsanlage ist ca. 13 m südlich der Doppelgarage und damit außerhalb des Hof- und Gartenbereiches. Die Beschwerdeführerin gibt keine nachvollziehbare Begründung für ihre Behauptung, das Bringungsrecht berühre ihren Hof- und Gartenbereich.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Bringungsrechtes stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach einzig und allein eine nichtgewährleistete Schneeräumung die Einräumung des Bringungsrechtes rechtfertige.

Nach § 3 Abs. 2 GSLG sind Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß schon im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde, daß ohne Benützung der Bringungsanlage auch im Sommer Unzulänglichkeiten beim Milchabtransport entstehen.

Schließlich erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit verletzt, als ihr die Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung nicht in einer Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden seien, die es ermöglicht hätte, diesbezüglich fundiert Stellung zu nehmen.

Die Gutachtensausführungen über die Entschädigung wurden einerseits in einer mündlichen Verhandlung vor der ABB erörtert und andererseits in vollem Wortlaut im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich mit diesen Gutachtensausführungen auseinanderzusetzen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070142.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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