TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/26 95/20/0001

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden 1.) der V A, und 2.) des F A, beide in W, beide vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1994, Zl. 4.343.661/1-III/13/93 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur hg. Zl. 95/20/0001) und vom 29. August 1994, Zl. 4.343.627/1-III/13/93 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zur hg. Zl. 95/20/00002), jeweils betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres, jeweils vom 29. August 1994, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, eines Geschwisterpaares irakischer Staatsangehörigkeit, das am 2. November 1993 in das Bundesgebiet eingereist war und am darauffolgenden Tag die Asylanträge gestellt hat, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12. November 1993 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. vom 9. November 1993 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), mit denen ihre Asylanträge abgewiesen worden waren, abgewiesen und damit die Gewährung von Asyl versagt.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Berufungen der Beschwerdeführer damit, sie hätten Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründen nicht glaubhaft machen können, und ging dabei von den Angaben der Beschwerdeführer anläßlich ihrer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt aus.

1.) Die Erstbeschwerdeführerin hatte angegeben, sie sei assyrische Christin und werde aus diesem Grunde im Irak benachteiligt; es werde immer versucht, Druck auf die Christen auszuüben. Bereits während der Grundschulzeit sei sie von Lehrern aufgefordert worden, zum Islam über- und der Jugendorganisation der Baath-Partei beizutreten, was sie immer abgelehnt habe. Diesen Aufforderungen sei sie während ihrer Mittelschulzeit in Baghdad verstärkt ausgesetzt gewesen. Sie habe in der Mittelschule einmal eine Klasse wiederholen müssen, da sie von den Lehrern wegen ihrer Weigerung, diesen Aufforderungen nachzukommen, schlecht benotet worden sei. Die schulischen Leistungen wären gut gewesen. Sie sei auch gezwungen worden, am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen. Von den ungerechten Benotungen und der zwangsweisen Anwesenheit beim islamischen Religionsunterricht seien auch andere Christen betroffen gewesen. Eine Schwester lebe seit 14 Jahren in den USA, deswegen seien Familienangehörige und auch sie selbst benachteiligt worden. Beide Brüder seien aus diesem Grund während des Militärdienstes an die vorderste Front versetzt worden. Ihrem Vater sei die Eröffnung eines Geschäftes durch Schikanen der Behörden vorerst unmöglich gemacht worden, erst später sei es ihm durch Bezahlung einer hohen Summe an Bestechungsgeld gelungen, das Geschäft zu eröffnen. Ihr selbst sei von einem Nachbarn, der Funktionär der Baath-Partei sei, öfter vorgeworfen worden, eine Schwester zu haben, die in den USA lebe. Es seien ihr auch Vorhaltungen gemacht worden, als einer ihrer Brüder nach einem Urlaub in Griechenland trotz mehrfacher Aufforderung seitens seines ehemaligen Betriebes nicht wieder in die Heimat zurückgekehrt sei, und zwei Jahre später in die USA ausgewandert sei. Funktionäre der Baath-Partei bedrängten ihren Vater, der innerhalb der christlichen Gemeinde in Kirkuk ein angesehener Mann sei, immer wieder, Informationen und Geheimnisse, die Gläubige ihm anvertraut hätten, bekanntzugeben, was er jedoch nicht getan habe. Etwa 1 Jahr und 8 Monate vor ihrer eigenen Flucht sei einer ihrer Brüder nach Deutschland geflohen und habe dort um Asyl angesucht und es ihres Wissens auch erhalten. Ein weiterer Bruder habe im September 1993 anläßlich der Antragstellung um Ausstellung eines Reisepasses die Mitteilung erhalten, die gesamte Familie stehe auf einer "schwarzen Liste" von Personen, denen Reisepässe nicht ausgestellt werden dürften. Durch die allgemeinen Benachteiligungen sei sie gezwungen gewesen, den Besuch der Mittelschule vorzeitig zu beenden, dadurch sei ihr ein weiterer beruflicher Werdegang oder ein Studium verwehrt. Sie sehe im Irak keine Zukunftsperspektive, da sich ihre Angehörigen bereits im Ausland aufhielten. Sie bekundete die Absicht, zu ihrer Mutter in die USA auszuwandern.

In ihrer gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung bekräftigte die Beschwerdeführerin diese Angaben und ergänzte, daß sie nicht nur als Angehörige der assyrischen Minderheit, sondern auch wegen des Umstandes, daß ein Großteil ihrer Angehörigen bereits ins Ausland geflohen sei, verdächtig sei. Darüber hinaus herrsche im Irak Sippenhaftung, das heiße, Familienangehörige würden benutzt werden, um das betreffende Familienmitglied unter Druck zu setzen. Nur so seien die ständigen Vorwürfe ihres Nachbarn, der ja Funktionär der Baath-Partei sei, zu sehen und auch dem Staat zuzurechnen, da dieser nicht gewillt sei, sie vor Vorwürfen und Bedrohungen von Einzelpersonen zu schützen.

2.) Der Zweitbeschwerdeführer hatte bei seiner niederschriftlichen Befragung ebenfalls darauf verwiesen, als assyrischer Christ während seiner Schulzeit schlechter benotet worden zu sein als seine moslemischen Mitschüler, er sei auch immer wieder aufgefordert worden, der Baath-Partei beizutreten. Er habe im Sommer 1982 seine Schulausbildung beendet und sei zu seinen Eltern nach Bagdad übersiedelt. Der sofortigen Einberufung zum Militärdienst sei er nur dadurch entgangen, daß er gegen Bezahlung von Schmiergeldern für untauglich erklärt worden sei. Im Jahr 1986 sei das Einberufungsverfahren jedoch neuerlich aufgerollt worden, sodaß er am 6. August 1986 den Militärdienst habe antreten müssen. Wiederum gegen Schmiergeldzahlungen sei es ihm jedoch gelungen, nicht an die Front geschickt zu werden. Sein Militärdienst habe bis zum 20. Juli 1991 gedauert. Während seiner Militärzeit sei er immer wieder von den Beamten, die durch seine Eltern bestochen worden seien, erpreßt worden. Zu tätlichen Angriffen gegen seine Person sei es jedoch nie gekommen. Auch anläßlich seiner Entlassung habe er erst gegen Bezahlung eines Geldbetrages das Entlassungspapier erhalten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst habe er im Familienbetrieb und zusätzlich als Taxifahrer gearbeitet. Er habe sich in Bagdad ungehindert bewegen können. Immer wieder sei er aufgefordert worden, der Baath-Partei beizutreten, was er immer wieder abgelehnt habe. Im Jahre 1990 sei sein Bruder A. A. nach Griechenland und in weiterer Folge nach Amerika geflohen. Ein weiterer Bruder sei seit 20 Jahren mit einer Engländerin verheiratet. Im Dezember 1991 seien seine Mutter und sein Bruder M. A. über Jordanien nach Amerika bzw. nach Deutschland geflohen. Ende 1992 habe auch er beschlossen, seine Flucht zu planen und habe sein Geschäft verkauft. Anläßlich des Antrages um Ausstellung von Reisepässen habe man ihm mitgeteilt, daß seine Familie auf der "schwarzen Liste" vermerkt sei. Anfang 1993 seien von der irakischen Regierung neuerlich alle Militärentlassungen überprüft worden, er sei jedoch nicht belangt worden. Im September 1993 habe er durch Schmiergeldzahlungen dennoch Pässe erhalten, die zwar echt, im Computer der irakischen Behörde jedoch nicht erfaßt seien. Er habe seine Heimat verlassen, weil er als Christ mit den Moslems nicht gleichwertig behandelt worden sei und die politische Lage in seiner Heimat nicht sehr stabil sei. Ein weiterer Grund für die Ausreise seien die immer höher werdenden Geldforderungen der Mitglieder der Baath-Partei gewesen, weil er nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, diese Gelder aufzubringen. Er sei in seiner Heimat niemals inhaftiert gewesen, mißhandelt oder gefoltert worden. Auch sein Wunsch sei es, nach Amerika auszuwandern. Diese Angaben bekräftigte er auch in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung (teilweise wortgleich mit der Erstbeschwerdeführerin) und ergänzte, der Grund, warum er neun Monate lang unbehelligt geblieben sei, liege in den langwierigen und zeitaufwendig geführten Kontrollen der Behörden, sodaß "auch nicht immer jeder einzelne dann belangt wird". Doch sei er dem Risiko weiterhin ausgesetzt gewesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu einer religiösen Minderheit allein stelle keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling dar. Die Auswirkungen von Schwierigkeiten, mit denen christliche Minderheiten in islamischen Staaten konfrontiert würden, träfen alle Angehörigen dieser Minderheit in gleichem Maße und reichten für sich allein noch nicht aus, daraus begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Andere Religionen würden verfassungsmäßig toleriert, sofern die Ausübung nicht gegen das öffentliche Interesse verstoße. Die Beeinträchtigungen während der Mittelschulzeit (schlechtere Benotung, zwangsweise Teilnahme am islamischen Religionsunterricht) lägen schon längere Zeit vor der Ausreise zurück, sodaß diese nicht mehr beachtlich seien, weil wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bis zur Ausreise andauern müsse. Von wohlbegründeter Furcht könne auch erst gesprochen werden, wenn die Zustände aus objektiver Sicht im Heimatland dergestalt seien, daß ein weiterer Verbleib des Aslywerbers aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen unerträglich geworden sei. Konkrete, gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen seien nicht erfolgt. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde noch aus, nur Umstände, die ihre Person unmittelbar betreffen, könnten im Asylverfahren Berücksichtigung finden, nicht aber Ereignisse gegen ihre Familienmitglieder. Die Belästigung durch den Nachbarn der Familie könne staatlichen Stellen nicht zugerechnet werden, da dieser, auch wenn er Funktionär der Baath-Partei, also der staatstragenden Partei des Irak, sei, nicht als "staatliche Stelle" oder als "Proponent einer staatlichen Institution" angesehen werden könne. Es sei auch nicht erkennbar, daß der Staat nicht gewillt gewesen sei, die von diesem Nachbarn ausgehenden Belästigungen hintanzuhalten. Auch der Wunsch, zu ihrer Mutter in die USA auszuwandern, rechtfertige nicht die Anerkennung der Erstbeschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention.

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer ergänzte die belangte Behörde, auch die mehrfache Befragung nach den Aufenthaltsorten seiner Brüder durch Angehörige bzw. Vorgesetzte des Militärs seien nicht als gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsakte zu werten. Die sich aus den seinerzeitigen Schmiergeldzahlungen ergebenden Nachteile (Nachforderungen und Erpressungen) seien die Folgen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich mit Strafe bedroht seien. Man hätte von vornherein damit rechnen müssen, daß er bei einer solchen Vorgangsweise von den Behörden irgendeinmal dafür belangt würde. Im übrigen habe er sich in Bagdad frei bewegen können; hätten die Behörden tatsächlich Interesse an einer Habhaftwerdung des Zweitbeschwerdeführers gehabt, so wäre dies im Zuge einer intensiven Fahndung auch gelungen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen hat:

Den von der belangten Behörde herangezogenen Argumenten wird in den - weitgehend wortgleichen - Beschwerden sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des jeweils angefochtenen Bescheides als auch dem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften entgegengetreten.

Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, wenn sie die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstände in Zusammenhang mit ihrer Schulzeit als nicht geeignet erachtet hat, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) zu rechtfertigen, handelt es sich doch durchwegs um Benachteiligungen und Belästigungen, die - wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat - alle Angehörigen dieser Minderheit in gleichem Maße treffen, weshalb solche Verhältnisse nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. für viele andere auch die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0941, und vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0798), ganz davon abgesehen, daß auch der notwendige zeitliche Konnex zur Ausreise nicht mehr gegeben erscheint (die Erstbeschwerdeführerin hat im Jahr 1986, der Zweitbeschwerdeführer im Jahre 1982 seine Schulausbildung beendet). Insoweit die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus erstmals in der Beschwerde, unter Verweis auf das

hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0161, die Behauptung aufstellt, ihre Lebensgrundlage sei massiv bedroht worden, u.a. auch dadurch, daß sie bzw. ihre Familie hohe Bestechungssummen habe zahlen müssen, ist ihr zu entgegnen, daß sie selbst weder in ihrer Befragung durch das Bundesasylamt noch auch in der Berufung jemals die Behauptung aufgestellt hat, sie selbst habe die Bestechungssummen aufgebracht (was im übrigen auch mit den Angaben ihres Bruders, des Zweitbeschwerdeführers in Widerspruch stünde) und daß die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen im übrigen gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstossen.

Der Erstbeschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß staatliche Hilfe gegen die Versuche der Funktionäre der Baath-Partei, auch assyrische Christen zur Mitgliedschaft in dieser Partei bzw. zum Übertritt zum Islam zu bewegen, kaum zu erwarten gewesen wäre, doch kommt diesen Belästigungen der Charakter von Eingriffen, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten, nicht zu. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Asylgewährung nicht (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0720 und die dort wiedergegebene Judikatur).

Wenn beide Beschwerdeführer gleichlautend rügen, die belangte Behörde habe einen "computergespeicherten Rahmenbescheid" erlassen, in dem lediglich die persönlichen Daten eingesetzt seien und allgemein ausgesprochen sei, daß den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukomme, so erweist sich dieser Vorwurf in beiden Fällen als unrichtig, geht doch die belangte Behörde auf die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten und im Bescheid auch jeweils wiedergegebenen Umstände im einzelnen ein. Wenn ferner beide Beschwerdeführer die Unterlassung weiterer Ermittlungen zur Frage der allgemeinen Lage der assyrischen Christen in ihrem Heimatland, insbesondere die Einholung einer detaillierten Anfrage "von CSI", rügen, ist ihnen zu entgegnen, daß nur aufgrund der allgemeinen Lage ohne weitere konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen eines Asylwerbers nicht auf das Vorliegen von Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 geschlossen werden kann. Sind solche konkreten Umstände dem Vorbringen eines Asylwerbers nicht zu entnehmen, ist die belangte Behörde aber auch zu darüber hinausgehenden Ermittlungen nicht verpflichtet. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, Aslygründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803).

Insoweit die Beschwerdeführer - der Zweitbeschwerdeführer ausführlich, die Erstbeschwerdeführerin lediglich durch Verweis - in der Beschwerde erstmals behaupten, der Zweitbeschwerdeführer sei als "Geheimnisträger" inhaftiert, gefoltert und mit dem Tode bedroht worden, so erweist sich dieses Vorbringen - wie der Zweitbeschwerdeführer auch selbst erkennt - als Neuerung, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich ist, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.

Aus diesen Gründen waren beide Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200001.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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