Norm
RAO §9Rechtssatz
Der Begriff der „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts wird weit verstanden und schließt auch seine Angestellten und sonstigen Hilfskräfte ein. Dies umfasst nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134449Im RIS seit
06.09.2023Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023