Norm
AktG §51 Abs2Rechtssatz
§ 51 AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“ (§ 51 Abs 2 AktG iVm § 189a Z 7 UGB). Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende Aktiengesellschaft aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein. Ein Unternehmen, demgegenüber eine Aktiengesellschaft, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG.Paragraph 51, AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“ (Paragraph 51, Absatz 2, AktG in Verbindung mit Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB). Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd Paragraph 51, Absatz 2, AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende Aktiengesellschaft aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein. Ein Unternehmen, demgegenüber eine Aktiengesellschaft, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach Paragraph 244, Absatz eins, oder 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des Paragraph 51, Absatz 2, AktG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134442Im RIS seit
06.09.2023Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023