RS OGH 2023/6/28 6Ob178/22b

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Norm

AktG §130
  1. AktG § 130 heute
  2. AktG § 130 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 130 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. AktG § 130 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 130 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund einer Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt.

Entscheidungstexte

  • RS0134444">6 Ob 178/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 178/22b
    Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht. (T1)

Schlagworte

Aktionärsrechte, Hauptversammlungskompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134444

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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