RS OGH 2024/2/21 6Ob178/22b; 6Ob42/23d

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Norm

AktG §51 Abs2
  1. AktG § 51 heute
  2. AktG § 51 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. AktG § 51 gültig von 01.01.2007 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. AktG § 51 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 51 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. Beteiligt sich eine solcherart (direkt oder indirekt) rückbeteiligte, aber nicht in einem Tochter-Verhältnis zur Emittentin stehende Inferentin an der Kapitalerhöhung, ist das über ihren Aktienbesitz vermittelte Bezugsrecht weder (durch eine Pflicht zur Minderzeichnung) beschränkt noch hat sie einen anderen Betrag als den Ausgabebetrag zu leisten. Ihre Einlageverpflichtung ist mit der Leistung des im Zeichnungsschein enthaltenen Ausgabebetrags (§ 152 Abs 1 Z 2 AktG) erfüllt.Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. Beteiligt sich eine solcherart (direkt oder indirekt) rückbeteiligte, aber nicht in einem Tochter-Verhältnis zur Emittentin stehende Inferentin an der Kapitalerhöhung, ist das über ihren Aktienbesitz vermittelte Bezugsrecht weder (durch eine Pflicht zur Minderzeichnung) beschränkt noch hat sie einen anderen Betrag als den Ausgabebetrag zu leisten. Ihre Einlageverpflichtung ist mit der Leistung des im Zeichnungsschein enthaltenen Ausgabebetrags (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, AktG) erfüllt.

Entscheidungstexte

  • RS0134443">6 Ob 178/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 178/22b
  • RS0134443">6 Ob 42/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 42/23d
    nur: Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. (T1)

Schlagworte

Tochterunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134443

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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