Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebAG 1975 §39Rechtssatz
Werden im Rahmen der Verfahrenshilfe vom bestellten Rechtsanwalt Leistungen in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem zu bestreiten, zumal nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO vorgesehen ist, dass - soweit es die Leistungen eines Dolmetschers betrifft - lediglich die im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO angefallenen Gebühren des Dolmetschers, demnach jene, die entstehen, wenn das Gericht die Beziehung des Dolmetschers veranlasst, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Der Ersatz der dem Verfahrenshelfer tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers kann aber, wenn diese von der Bewilligung der Verfahrenshilfe erfasst sind, in der Folge beim Gericht geltend gemacht werden (vgl. OLG Innsbruck 22.3.2019, 4 R 25/19m, wonach der Antrag auf Ersatz der Barauslagen nach Entrichtung der Auslagen jederzeit gestellt werden kann; weiters zur insoweit ähnlich gelagerten Rechtslage betreffend Übersetzungshilfe nach der StPO OLG Linz 11.7.2008, 9 Bs 222/08y). Daraus ergibt sich, dass der VwGH die von einem Verfahrenshelfer in Anspruch genommenen Leistungen weder vor Beauftragung zu genehmigen noch das einem vom Verfahrenshelfer beauftragten Dolmetscher für seine Leistungen zustehende Entgelt nach § 39 iVm § 53 Abs. 1 GebAG 1975 zu bestimmen hat.Werden im Rahmen der Verfahrenshilfe vom bestellten Rechtsanwalt Leistungen in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem zu bestreiten, zumal nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorgesehen ist, dass - soweit es die Leistungen eines Dolmetschers betrifft - lediglich die im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO angefallenen Gebühren des Dolmetschers, demnach jene, die entstehen, wenn das Gericht die Beziehung des Dolmetschers veranlasst, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Der Ersatz der dem Verfahrenshelfer tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers kann aber, wenn diese von der Bewilligung der Verfahrenshilfe erfasst sind, in der Folge beim Gericht geltend gemacht werden vergleiche OLG Innsbruck 22.3.2019, 4 R 25/19m, wonach der Antrag auf Ersatz der Barauslagen nach Entrichtung der Auslagen jederzeit gestellt werden kann; weiters zur insoweit ähnlich gelagerten Rechtslage betreffend Übersetzungshilfe nach der StPO OLG Linz 11.7.2008, 9 Bs 222/08y). Daraus ergibt sich, dass der VwGH die von einem Verfahrenshelfer in Anspruch genommenen Leistungen weder vor Beauftragung zu genehmigen noch das einem vom Verfahrenshelfer beauftragten Dolmetscher für seine Leistungen zustehende Entgelt nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 zu bestimmen hat.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L01Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023