RS Vwgh 2023/1/11 Ra 2021/20/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §39
GebAG 1975 §53 Abs1
VwGG §61 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1
ZPO §64 Abs1 Z1 litc
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Werden im Rahmen der Verfahrenshilfe vom bestellten Rechtsanwalt Leistungen in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem zu bestreiten, zumal nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO vorgesehen ist, dass - soweit es die Leistungen eines Dolmetschers betrifft - lediglich die im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO angefallenen Gebühren des Dolmetschers, demnach jene, die entstehen, wenn das Gericht die Beziehung des Dolmetschers veranlasst, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Der Ersatz der dem Verfahrenshelfer tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers kann aber, wenn diese von der Bewilligung der Verfahrenshilfe erfasst sind, in der Folge beim Gericht geltend gemacht werden (vgl. OLG Innsbruck 22.3.2019, 4 R 25/19m, wonach der Antrag auf Ersatz der Barauslagen nach Entrichtung der Auslagen jederzeit gestellt werden kann; weiters zur insoweit ähnlich gelagerten Rechtslage betreffend Übersetzungshilfe nach der StPO OLG Linz 11.7.2008, 9 Bs 222/08y). Daraus ergibt sich, dass der VwGH die von einem Verfahrenshelfer in Anspruch genommenen Leistungen weder vor Beauftragung zu genehmigen noch das einem vom Verfahrenshelfer beauftragten Dolmetscher für seine Leistungen zustehende Entgelt nach § 39 iVm § 53 Abs. 1 GebAG 1975 zu bestimmen hat.Werden im Rahmen der Verfahrenshilfe vom bestellten Rechtsanwalt Leistungen in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem zu bestreiten, zumal nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorgesehen ist, dass - soweit es die Leistungen eines Dolmetschers betrifft - lediglich die im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO angefallenen Gebühren des Dolmetschers, demnach jene, die entstehen, wenn das Gericht die Beziehung des Dolmetschers veranlasst, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Der Ersatz der dem Verfahrenshelfer tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers kann aber, wenn diese von der Bewilligung der Verfahrenshilfe erfasst sind, in der Folge beim Gericht geltend gemacht werden vergleiche OLG Innsbruck 22.3.2019, 4 R 25/19m, wonach der Antrag auf Ersatz der Barauslagen nach Entrichtung der Auslagen jederzeit gestellt werden kann; weiters zur insoweit ähnlich gelagerten Rechtslage betreffend Übersetzungshilfe nach der StPO OLG Linz 11.7.2008, 9 Bs 222/08y). Daraus ergibt sich, dass der VwGH die von einem Verfahrenshelfer in Anspruch genommenen Leistungen weder vor Beauftragung zu genehmigen noch das einem vom Verfahrenshelfer beauftragten Dolmetscher für seine Leistungen zustehende Entgelt nach Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 zu bestimmen hat.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L01

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten