Norm
EG-RL 2004/38/EG ? 32004L0038 Art7 Abs3Rechtssatz
Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Artikel 7, Absatz 3, der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit, Freizügigkeitsrichtlinie, UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134441Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023