RS OGH 2023/7/24 10ObS51/23g

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Veröffentlicht am 24.07.2023
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Norm

EG-RL 2004/38/EG ? 32004L0038 Art7 Abs3
NAG §51 Abs2
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Artikel 7, Absatz 3, der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • RS0134441">10 ObS 51/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 51/23g

Schlagworte

Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit, Freizügigkeitsrichtlinie, Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134441

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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