Norm
StPO §52 Abs3Rechtssatz
Dem in § 52 Abs 3 erster Satz StPO normierten Gebot, dem Verfahrenshelfer unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen.Dem in Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz StPO normierten Gebot, dem Verfahrenshelfer unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134433Im RIS seit
01.09.2023Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023