RS OGH 2023/7/11 17Ob12/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2023
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Norm

ABGB §1014
IO §46
  1. IO § 46 heute
  2. IO § 46 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 46 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  4. IO § 46 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Von § 46 Z 4 IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf § 1014 ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.Von Paragraph 46, Ziffer 4, IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf Paragraph 1014, ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.

Entscheidungstexte

  • RS0134429">17 Ob 12/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 12/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134429

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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