Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Von § 46 Z 4 IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf § 1014 ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.Von Paragraph 46, Ziffer 4, IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf Paragraph 1014, ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134429Im RIS seit
30.08.2023Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023