Norm
IO §37Rechtssatz
Der Eintritt des Insolvenzverwalters in den vor Insolvenzeröffnung anhängig gemachten Einzelanfechtungsprozess nach § 37 IO kann auch noch nach Ablauf der Einjahresfrist des § 43 Abs 2 IO erfolgen.Der Eintritt des Insolvenzverwalters in den vor Insolvenzeröffnung anhängig gemachten Einzelanfechtungsprozess nach Paragraph 37, IO kann auch noch nach Ablauf der Einjahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, IO erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134427Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023