TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/31 95/19/0326

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
BazillenausscheiderG §7;
BazillenausscheiderG §9;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Z in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1995, Zl. 113.317/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, "daß folgende rechtskräftige Verurteilung und rechtskräftige Verwaltungsübertretungen vorliegen:

1)

KG Korneuburg vom 23. März 1992,

AZ 12 a EVr 371/91 Hv 34/92, wegen § 229 Abs. 1 StGB, §§ 12, 231 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, seit 8. Oktober 1992, rechtskräftig;

2)

3-1134-93, vom 6. April 1993, wegen § 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG, zu einer Geldstrafe von S 400,--;

3)

3-1963-94, vom 30. Mai 1994, wegen §§ 7 und 9 Bazillenausscheidungsgesetz, zu einer Geldstrafe von

S 600,--;

4)

3-2059-94, vom 8. Juni 1994, wegen § 74 Abs. 5 Zif. 3 LMG iVm § 20 LMG, zu einer Geldstrafe von

S 3.000,--;

5)

3-2706-94 vom 8. Juni 1994, wegen § 74 Abs. 3 Zif. 1, Abs. 5 Zif. 3 LMG iVm § 20 LMG, zu einer Geldstrafe von S 1.000,--."

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - aufgrund der angeführten Verurteilung und der Verwaltungsübertretungen nicht nur zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG führen, sondern habe auch tatsächlich zu einer solchen geführt.

Weiters müsse festgehalten werden, daß der Beschwerdeführer zwischen April 1994 und Juli 1994 insgesamt viermal zur Anzeige gebracht worden sei. Da er offensichtlich nicht gewillt sei, sich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten, sei er nunmehr vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestehen. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Art. 8 MRK aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen absolute Priorität einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer laut § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Bewilligung erteilt werden durfte, war allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegenstand oder nicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104, und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0593).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (§ 229 StGB - Urkundenunterdrückung; §§ 12, 231 StGB - Beteiligung am Gebrauch fremder Ausweise) - Straftaten, die durch die Schuldform des Vorsatzes gekennzeichnet sind -, in Verbindung mit vier Verwaltungsübertretungen (von denen drei - §§ 7 und 9 Bazillenausscheidungsgesetz, § 74 Abs. 5 Z. 3 und § 74 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelgesetz in Verbindung mit § 20 Lebensmittelgesetz - gerade wegen ihrer Begehung im Gastronomiebetrieb und der hiedurch möglicherweise entstehenden Gefahren für Gäste nicht als geringfügig einzustufen sind) zugrundeliegenden Verstößen des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG). Die Taten liegen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs so lange zurück, um aufgrund des Umstandes, daß er sich seither wohlverhalten habe, die Annahme einer Gefährdung ausschließen zu können.

Auch der Ausspruch des Gerichtes betreffend die bedingte Strafnachsicht steht dem nicht entgegen, weil die belangte Behörde die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit selbständig zu beurteilen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0443).

Der Beschwerdeführer ist insoweit im Recht, als die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen hat, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. aus der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/93, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0317).

Insoweit der Beschwerdeführer die Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens vermißt, ist er lediglich auf den Wortlaut der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, welcher sowohl die Prognose der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet enthält, als auch die bereits tatsächlich durch die angeführten rechtskräftigen Strafen eingetretene Gefährdung. Der Beschwerdeführer führt hiezu an, daß seine Gattin und er zwei Kinder hätten, in China jede Familie jedoch nur ein Kind haben dürfe. Es müßte sohin bei einer Rückkehr nach China das zweite Kind illegal leben und dürfte weder Kindergarten noch Schule oder Universität besuchen und hätte daher keinerlei berufliche und soziale Chancen. Diese in der Verfahrensrüge vorgebrachte Ausführung kann aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, daß die Behörde es unterlassen habe, die genannten Umstände festzustellen, nicht darlegen. Denn der derzeitigen Situation in seinem Heimatland kommt aufgrund des Umstandes, daß die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich keinesfalls zwingend die Rückkehr in das Heimatland mit sich bringt, sondern es dem Beschwerdeführer samt seiner Familie grundsätzlich freisteht, eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat zu erlangen, keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb die belangte Behörde auch bei Ermittlung dieser in der Beschwerde genannten Umstände zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die sich in den den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK), die durch die Abweisung des Antrages auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz tangierten privaten Interessen des Beschwerdeführers (Berufsausübung - Gastronomiebetrieb, Gattin und zwei Kinder in Österreich) zurückzustehen haben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190326.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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