TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/17 V117/92, V118/92, V119/92, V25/93, V32/93

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.02.90, LGBl 8 idF LGBl 20/1992, mit der für alle Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol eine Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt wird
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §43 Abs2
StVO 1960 §44 Abs2a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
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  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
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  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
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  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
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  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
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  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 bzw 60 km/h für alle Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol verfügenden Verordnung; keine Ermächtigung durch §43 StVO 1960 zur Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme global für die Straßen eines größeren Gebietes ohne Abstellen auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen

Spruch

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, in der Fassung der Verordnung vom 10. März 1992, LGBl. Nr. 20, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, Landesgesetzblatt Nr. 8, in der Fassung der Verordnung vom 10. März 1992, Landesgesetzblatt Nr. 20, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8 idF LGBl. 20/1992, auf Grund des §43 Abs1 litb und Abs2 lita StVO 1960 auf allen Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol mit Ausnahme bestimmter, in §2 dieser Verordnung aufgezählter Straßen und Straßenstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h und für die übrigen Kraftfahrzeuge mit 80 km/h festgelegt.römisch eins. 1. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8 in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 1992,, auf Grund des §43 Abs1 litb und Abs2 lita StVO 1960 auf allen Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol mit Ausnahme bestimmter, in §2 dieser Verordnung aufgezählter Straßen und Straßenstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h und für die übrigen Kraftfahrzeuge mit 80 km/h festgelegt.

2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1055/91, B1056/91 und B1328/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, mit denen die Beschwerdeführer jeweils für schuldig erkannt wurden, die für PKW auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der - ihrer Meinung nach - gesetzwidrigen Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8, in ihren Rechten verletzt wurden. 2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1055/91, B1056/91 und B1328/91 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, mit denen die Beschwerdeführer jeweils für schuldig erkannt wurden, die für PKW auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung der - ihrer Meinung nach - gesetzwidrigen Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, Landesgesetzblatt 8, in ihren Rechten verletzt wurden.

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vom 15. Dezember 1992, B1055/91 ua., von der Präjudizialität der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 8/1990 idF LGBl. 20/1992 bei seiner Entscheidung über die angeführten Beschwerden aus. 3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluß vom 15. Dezember 1992, B1055/91 ua., von der Präjudizialität der Verordnung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt 8 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 1992, bei seiner Entscheidung über die angeführten Beschwerden aus.

Mit Rücksicht auf folgende Bedenken beschloß er, die genannte Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen:

Der Verfassungsgerichtshof hielt es angesichts des von der ständigen Judikatur klargelegten Inhalts des §43 StVO 1960 für ausgeschlossen, "eine verkehrsbeschränkende Maßnahme global für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation abzustellen, wie sie auf 'bestimmten' ... Gebieten, Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der Verkehrs- und Gefahrensituation besteht". Er ging davon aus, daß in einem Rechtsstaat gemäß §43 Abs1 litb und §43 Abs2 lita StVO 1960 solche Maßnahmen nur erfolgen dürften, "wenn und insoweit eine besondere Gefahrensituation ... auf einer diesbezüglich bestimmten Straße oder Straßenstrecke oder Straße innerhalb eines bestimmten Gebietes zu belegen ist, die über die allgemeinen, der Umwelt aus dem Straßenverkehr erwachsenden sowie im Verkehrsgeschehen typischen Gefahren hinausreicht; wenn zum zweiten eine Interessenabwägung zwischen dem mit der Verordnung angestrebten Zweck einerseits und der Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse andererseits in bezug auf eine konkrete Straße oder die Straße eines bestimmten Gebietes stattfindet und wenn schließlich die Interessenabwägung ergibt, daß auch die Erlassung der betreffenden Verkehrsbeschränkung ein zur wirksamen Bekämpfung der festgestellten Gefahr ... geeignetes Mittel ist".

Eine überproportional hohe Unfalldichte rechtfertige sohin zwar zweifelsohne eine im Vergleich zu anderen Bundesländern größere Zahl verkehrssichernder und -beschränkender Maßnahmen auf Straßenstrecken mit einer hohen Unfallhäufigkeit, hingegen erteile §43 Abs1 StVO 1960 der Behörde nicht die - dem Gesetzgeber vorbehaltene - Ermächtigung, die höchstzulässigen Geschwindigkeiten undifferenziert für das gesamte Bundesland herabzusetzen.

Der Verfassungsgerichtshof hegte darüber hinaus das Bedenken, daß auch §43 Abs2 StVO 1960 keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer allgemeinen, landesweit geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung enthält. Die Ermächtigungen der Abs1 und 2 des §43 StVO 1960, die Höchstgeschwindigkeit weiter zu beschränken, dürften sich sohin - auch im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG - lediglich auf jene Straßenstrecken oder Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes beziehen, die sich hinsichtlich der Verkehrssicherheit und hinsichtlich der Umwelt so deutlich von allen anderen Straßen im Hinblick auf die allgemeinen, aus dem Straßenverkehr resultierenden Gefahren unterscheiden, daß das Abweichen von der generellen gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkung - im Einzelfall - als "erforderlich" angesehen werden muß.

Der Verfassungsgerichtshof wies weiters darauf hin, daß er schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 7523/1975 die Ermächtigung des §43 Abs1 litb StVO 1960 dahin gedeutet hat, daß sie der Verwaltungsbehörde nur gestattet, Einschränkungen zu verfügen, sie aber nicht ermächtigt, die Freiheit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit generell zu beseitigen.

Der Verfassungsgerichtshof hegte zusätzlich das Bedenken, "daß auch mit Rücksicht auf die rechtsstaatlich gebotene Publizität die Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 8/1990 idF LGBl. 20/1992 nicht derart kundgemacht wurde und werden konnte, daß allen Verkehrsteilnehmern zumindest die Möglichkeit der ausreichenden Kenntnis der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf den von ihnen jeweils benutzten Straßen verschafft wird", da sich "angesichts der Ausnahmen von der Verordnung, insbesondere ihrer schon aus Kompetenzgründen fehlenden Geltung für Gemeindestraßen, für den Verkehrsteilnehmer aus der Kundmachung im Landesgesetzblatt und den Hinweistafeln an der Landesgrenze keinesfalls entnehmen (läßt), ob die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf der jeweils von ihm benutzten Straßenstrecke gilt oder nicht". Der Verfassungsgerichtshof hegte zusätzlich das Bedenken, "daß auch mit Rücksicht auf die rechtsstaatlich gebotene Publizität die Verordnung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt 8 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 1992, nicht derart kundgemacht wurde und werden konnte, daß allen Verkehrsteilnehmern zumindest die Möglichkeit der ausreichenden Kenntnis der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf den von ihnen jeweils benutzten Straßen verschafft wird", da sich "angesichts der Ausnahmen von der Verordnung, insbesondere ihrer schon aus Kompetenzgründen fehlenden Geltung für Gemeindestraßen, für den Verkehrsteilnehmer aus der Kundmachung im Landesgesetzblatt und den Hinweistafeln an der Landesgrenze keinesfalls entnehmen (läßt), ob die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf der jeweils von ihm benutzten Straßenstrecke gilt oder nicht".

4. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zahlen 93/03/0055 und 93/03/0071 Beschwerden betreffend Übertretungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8, anhängig. Die zur Zahl 93/03/0071 angefochtene Bestrafung betrifft den Lenker eines LKW (22 t). Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof unter den zu V25/93 und V32/93 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen gemäß Art139 Abs1 B-VG beantragt, die Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. 8/1990 idF LGBl. 20/1992 als gesetzwidrig aufzuheben. In seinen Anträgen verweist er darauf, daß auch er das Bedenken hegt, "daß die in Rede stehende Verordnung aus den im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992 angeführten Gründen gesetzwidrig ist". 4. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zahlen 93/03/0055 und 93/03/0071 Beschwerden betreffend Übertretungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8, anhängig. Die zur Zahl 93/03/0071 angefochtene Bestrafung betrifft den Lenker eines LKW (22 t). Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof unter den zu V25/93 und V32/93 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen gemäß Art139 Abs1 B-VG beantragt, die Verordnung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt 8 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 20 aus 1992, als gesetzwidrig aufzuheben. In seinen Anträgen verweist er darauf, daß auch er das Bedenken hegt, "daß die in Rede stehende Verordnung aus den im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992 angeführten Gründen gesetzwidrig ist".

5. Die Tiroler Landesregierung erstattete Äußerungen, in denen sie beantragt, die in Prüfung gezogene Verordnung nicht aufzuheben, in eventu nach Art139 Abs5 B-VG eine Frist von sechs Monaten für das Inkrafttreten der Aufhebung zu setzen.

a. Die Tiroler Landesregierung vertritt in ihren Äußerungen die Ansicht, daß unter einem "bestimmten Gebiet" im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 auch das gesamte Gebiet eines Bundeslandes zu verstehen ist und daß es zulässig ist, "die gesetzlich festgelegte, allgemein geltende Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen in einem ganzen Bundesland im Verordnungswege abweichend zu bestimmen".

Daß auch das Landesgebiet ein bestimmtes Gebiet im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 sein kann, ergäbe sich schon aus der Textierung des §44 Abs2 a erster Satz StVO 1960 und aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen, uneingeschränkten Verweis auf §43 StVO 1960. Damit nehme der Gesetzgeber "eine Generalisierung und Vergröberung der verordnungsmäßigen Verkehrsregelung in Kauf, sodaß es nach Ansicht der Tiroler Landesregierung nicht notwendig sein dürfte, die Erforderlichkeit der Regelung in bezug auf jede einzelne Straße innerhalb eines bestimmten Gebietes beweisen zu müssen". Die Tiroler Landesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sie auch "nicht völlig undifferenziert vorgegangen ist, wie aus dem Vorhandensein des Ausnahmekataloges ersichtlich ist".

b. Anhand eines statistischen Vergleiches des Unfallgeschehens in Österreich mit jenem in Tirol und unter Darstellung der besonderen Situation Tirols als Haupttransitland Österreichs versucht die Tiroler Landesregierung aufzuzeigen, daß in dem "bestimmten Gebiet" Tirol eine besondere Gefahrensituation hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehe.

Daß die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der festgestellten Gefahren für die Verkehrssicherheit ist, ergäbe sich nicht nur aus den in der Äußerung dargestellten Erfahrungswerten, die man in Vorarlberg, in der Schweiz, in Italien und in Nordamerika gewonnen habe, sondern werde auch durch den "Zweijahresvergleich des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (Vergleich zwei Jahre vorher zu zwei Jahre nachher)" deutlich belegt. Danach zeige sich bei der Anzahl der Unfälle in Tirol ein Rückgang um - 6,60 % gegenüber einer Zunahme in Österreich (ohne Tirol und Vorarlberg) um + 3,22 %. Bei der Anzahl der Verunglückten sei eine ähnliche Entwicklung zu beobachten. Dem Rückgang in Tirol um - 5,90 % stand eine Zunahme in Österreich um + 3,32 % gegenüber. Der Vergleich für die Bundesstraßen allein fiele noch deutlicher aus (Unfälle:

  • -Strichaufzählung
    10,55 % in Tirol, + 3,28 % in Österreich; Verunglückte:
  • -Strichaufzählung
    7,60 % in Tirol, + 3,97 % in Österreich).

Unabhängig von der Bedeutung der jeweiligen Straßenzüge seien mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten keine negativen Auswirkungen auf deren Leistungsfähigkeit feststellbar. Außerdem seien im Interesse der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sechs Bundesstraßenabschnitte von den generellen Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen worden.

Seit der "Einführung von Tempo 80" könne daher insgesamt festgestellt werden, daß sich die Entwicklung in Tirol hinsichtlich der Verkehrssicherheit um etwa 10 % von der österreichweiten Entwicklung abgekoppelt hat.

c. Aber auch Gründe des Umweltschutzes rechtfertigten die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung.

Die Tiroler Landesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf die besonderen geografischen, topografischen und meteorologischen Bedingungen Tirols.

Insbesondere sei Tirol auf Grund der Verkehrsentwicklung einer ständig steigenden Stickoxidbelastung ausgesetzt. 88 % der Stickoxidemissionen in Tirol kämen aus dem Straßenverkehr. Stickoxide gehörten mit den Kohlenwasserstoffen, die ebenfalls aus dem Verkehr stammten, zu den Vorläufersubstanzen für die Ozonbildung, weshalb auf Grund der Verkehrsemissionen sehr hohe Ozonbelastungen entstehen. Unabhängig voneinander durchgeführte wissenschaftliche Studien über die Verteilung und die Verursachung der Ozonbildung im Alpenraum, und zwar die POLLUMET-Studie in der Schweiz sowie die MEMOSA-Studie in den Ländern Bayern, Nordtirol, Südtirol und Trentino, seien zur übereinstimmenden Aussage gekommen, daß die Höhe der Ozonbelastung in den ländlichen Gebieten des Nordalpenraumes hauptsächlich von der Belastung durch Stickoxide abhängt. Auch eine Modellrechnung in städtischen und ländlichen Regionen von CH. Monn, Zürich, ergäbe, daß in ländlichen Regionen die Senkung der Stickoxidemissionen die wirksamste Methode zur Senkung der Ozonbelastung darstellt. Eine Reduktion der Luftbelastung durch Stickoxide und Ozon sei insbesondere auch für die Schutzwälder in Tirol eine Existenzfrage, ohne die es in Tirol keine sicheren Siedlungen, aber auch vielfach keine sicheren Verkehrswege gäbe.

Wie in den Gegenschriften zu den Anlaßbeschwerdefällen legt die Tiroler Landesregierung erneut dar, daß gerade die Verringerung der mittleren Fahrgeschwindigkeiten um 10 km/h mit einer Verbesserung der NOx-Emissionen um rund 10 % gleichgesetzt werden könne. Dies zeige, daß die Reduzierung der Geschwindigkeit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes, nämlich der Reduktion der Schadstoffemissionen zum Schutz der Umwelt, sei.

Neuere Untersuchungen hätten auch meßtechnisch belegbare, erhebliche Rückgänge der Stickstoffdioxidbelastung ergeben:

Innsbruck-Olympisches Dorf: - 38 %; Hall-Münzergasse (autobahnnah): - 31 %; Wörgl-Wohngebiet: - 32 %;

Innsbruck-Reichenau: - 26 %; Innsbruck-Zentrum: - 48 %. Der Rückgang der Stickstoffdioxidbelastung durch verkehrspolitische Maßnahmen habe dazu geführt, daß im Winter 1992/93 bei allen Nordtiroler Meßstellen nur einmal an einer Meßstelle (Innsbruck-Zentrum) für eine halbe Stunde die Vorsorgegrenzwerte überschritten wurden. In Osttirol dagegen seien diese Grenzwerte im gleichen Zeitraum mehrmals überschritten worden, wobei darauf hingewiesen wird, daß im Umland von Lienz auf größeren Bundesstraßenabschnitten Tempo 100 noch immer erlaubt ist.

Hinsichtlich der Ozonbelastung sei seit dem Sommer 1990 ein deutlicher Rückgang sowohl bei den städtischen als auch insbesondere bei den ländlichen Meßstellen festzustellen.

Auch das im Jahr 1992 erlassene Ozongesetz fordere bis zum Jahr 1996 eine Reduktion der NOx-Emissionen um 40 %, bis zum Jahr 2001 um 60 % und bis zum Jahr 2006 um 70 %. Die tatsächliche Entwicklung der NOx-Emissionen in Tirol weiche jedoch von dieser Zielvorstellung noch immer sehr deutlich nach oben ab. Daher könne nur "ein Bündel von mehreren Maßnahmen gleichzeitig angewandt werden, um die humanhygienisch und ökologisch wichtigen Emissionsreduktionen zu bewirken, wobei Tempo 80 auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten ein wichtiger Bestandteil dieses Bündels ist".

Zusammenfassend ergäbe sich, daß die gegenständliche Verordnung sowohl im §43 Abs1 litb als auch im §43 Abs2 lita StVO 1960 ihre gesetzliche Deckung findet.

d. Dem Bedenken, die Verordnung sei mit Rücksicht auf die rechtsstaatlich gebotene Publizität nicht derart kundgemacht worden, daß allen Verkehrsteilnehmern zumindest die Möglichkeit der ausreichenden Kenntnis der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung auf den von ihnen jeweils benutzten Straßen verschafft worden sei, entgegnet die Tiroler Landesregierung, "daß der Kundmachungsnorm des §44 Abs2a StVO 1960 genau entsprochen worden ist". Der straßenrechtliche Rang der jeweils benutzten Straßen in Tirol ergäbe sich aus den Hinweiszeichen nach §53 Abs1 Z18, 19, 20 und 21 StVO 1960. Das Ortsgebiet (§2 Abs1 Z15 StVO 1960) sei durch die Hinweiszeichen nach §53 Z17 a und 17 b StVO 1960 erkennbar. Auf den im §2 der in Prüfung gezogenen Verordnung angeführten Straßenstrecken seien entsprechende Verkehrszeichen angebracht worden, aus denen sich die Zulässigkeit einer höheren Fahrgeschwindigkeit ergibt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sowohl die Beschwerdeführer in den zu B1055/91, B1056/91 und B1328/91 protokollierten - zulässigen - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof als auch in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden zu den Zahlen 93/03/0055 und 93/03/0071 gegen Strafbescheide wegen Übertretung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8, bestraft wurden, ist diese Verordnung in den genannten Beschwerdefällen präjudiziell. Ob diese Präjudizialität mit Rücksicht darauf, daß die bestraften Beschwerdeführer in den Anlaßfällen teils Lenker von PKW, teils Lenker von LKW waren, jeweils nur in beschränktem Umfang anzunehmen ist, kann unberücksichtigt bleiben, da die gesamte Verordnung gemäß Art139 Abs3 lita B-VG aufzuheben ist (vgl. u. 5.). 1. Da sowohl die Beschwerdeführer in den zu B1055/91, B1056/91 und B1328/91 protokollierten - zulässigen - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof als auch in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden zu den Zahlen 93/03/0055 und 93/03/0071 gegen Strafbescheide wegen Übertretung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, Landesgesetzblatt 8, bestraft wurden, ist diese Verordnung in den genannten Beschwerdefällen präjudiziell. Ob diese Präjudizialität mit Rücksicht darauf, daß die bestraften Beschwerdeführer in den Anlaßfällen teils Lenker von PKW, teils Lenker von LKW waren, jeweils nur in beschränktem Umfang anzunehmen ist, kann unberücksichtigt bleiben, da die gesamte Verordnung gemäß Art139 Abs3 lita B-VG aufzuheben ist vergleiche u. 5.).

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.

2. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8, lautet: 2. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, Landesgesetzblatt 8, lautet:

"Auf Grund des §43 Abs1 litb und Abs2 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 562/1989, wird verordnet: "Auf Grund des §43 Abs1 litb und Abs2 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1989,, wird verordnet:

§1

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird auf allen Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol mit Ausnahme der im §2 genannten Straßen und Straßenstrecken die höchstzulässige Geschwindigkeit

a) für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h und

b) für die übrigen Kraftfahrzeuge mit 80 km/h festgelegt.

§2

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach §1 gelten nicht auf der

  1. a)Litera a
    A 12 Inntalautobahn;
  2. b)Litera b
    A 13 Brennerautobahn;
  3. c)Litera c
    B 100 Drautalstraße von Straßenkilometer 92,00 in der Gemeinde Nikolsdorf bis Straßenkilometer 100,85 in der Gemeinde Dölsach;
  4. d)Litera d
    B 108 Felbertauernstraße von Straßenkilometer 2,00 in der Gemeinde Oberlienz bis Straßenkilometer 18,40 in der Gemeinde Kals a. Gr.;
  5. e)Litera e
    B 169 Zillertalstraße von Straßenkilometer 13,80 in der Gemeinde Stumm bis Straßenkilometer 21,30 in der Gemeinde Zell am Ziller;
  6. f)Litera f
    B 314 Fernpaßstraße von Straßenkilometer 51,91 in der Gemeinde Breitenwang bis Straßenkilometer 57,00 in der Gemeinde Musau;
  7. g)Litera g
    B 315 Reschenstraße von Straßenkilometer 13,20 in der Gemeinde Ried i. O. bis Straßenkilometer 27,75 in der Gemeinde Pfunds;
  8. h)Litera h
    S 16 Arlberg-Schnellstraße von Straßenkilometer 14,92 in der Gemeinde Flirsch bis Straßenkilometer 23,62 in der Gemeinde St. Anton a. A.

§3

Rechtsvorschriften, mit denen niedrigere als die nach §1 höchstzulässigen Geschwindigkeiten festgelegt werden, bleiben unberührt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 11. April 1990 in Kraft und mit dem Ablauf des 10. April 1992 außer Kraft."

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1992, LGBl. 20, wurde der zweite Halbsatz des §4 jener Verordnung ("und mit dem Ablauf des 10. April 1992 außer Kraft") gestrichen und damit der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung LGBl. 8/1990 auf unbestimmte Zeit verlängert. Auf Grund der Verordnung LGBl. 20/1992 steht sohin die im vorliegenden Verfahren auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfende Verordnung LGBl. 8/1990 noch in Kraft. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1992, LGBl. 20, wurde der zweite Halbsatz des §4 jener Verordnung ("und mit dem Ablauf des 10. April 1992 außer Kraft") gestrichen und damit der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung Landesgesetzblatt 8 aus 1990, auf unbestimmte Zeit verlängert. Auf Grund der Verordnung Landesgesetzblatt 20 aus 1992, steht sohin die im vorliegenden Verfahren auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfende Verordnung Landesgesetzblatt 8 aus 1990, noch in Kraft.

3.a. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde "für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen, wie ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu erlassen, "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden ... Verkehrs ... erfordert". Gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 hat die Behörde durch Verordnung "für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken" "zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe" derartige Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, "wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist". Dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung zufolge ist "bei der Erlassung solcher Verordnungen ... einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen".

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu §43 StVO 1960 (VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, VfGH 12.12.1991, V210/91 ua.) betont, daß die Behörde bei Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat. Er ist weiters davon ausgegangen (zB. VfSlg. 11493/1987, 12485/1990, VfGH 12.12.1991, V210/91 ua.), daß die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 vorgeschriebene Interessenabwägung sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren für die oder der Belästigungen der Bevölkerung oder Umwelt, deren Schutz die Verkehrsbeschränkung dienen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" notwendig macht. Er sprach schließlich (in VfSlg. 8984/1980) aus und wiederholte in seinem Erkenntnis vom 16. März 1993, B1218/91, daß die bei einer "bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen sind, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen".

Zwar ist der Verfassungsgerichtshof, wie bereits seine bisherige Judikatur (insbesondere zu den Nachtfahrverboten auf bestimmten Straßen, vgl. VfSlg. 11493/1987, 12485/1990, aber auch zu einer damit in Zusammenhang stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf einzelnen Autobahnstrecken, vgl. VfGH 16.3.1993, B1218/91) erkennen läßt, der Auffassung, daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung verkehrsbeschränkender Maßnahmen "für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" (§43 Abs1 StVO 1960) bzw. "für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken" (§43 Abs2 lita StVO 1960) auch ohne metergenaue Untersuchung der Gefahrensituationen an den betreffenden Straßen dargetan werden kann. Vielmehr läßt der gesetzliche Hinweis auf die Verhältnisse an "bestimmten Straßen" oder an "Straßen eines bestimmten Gebietes" neben den für Verkehrsbeschränkungen in Betracht kommenden "Straßenstrecken" erkennen, daß in pauschalierender Betrachtungsweise auch für längere Straßen und für Gebiete, in denen mehrere Straßen verlaufen, Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können, wenn diese "erforderlich" sind, um einer spezifischen Gefahrensituation zu begegnen. Diese Gefahrensituation muß sich für die betreffende Straße oder für das diesbezüglich abgegrenzte und deshalb "bestimmte" Gebiet deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden. Zwar ist der Verfassungsgerichtshof, wie bereits seine bisherige Judikatur (insbesondere zu den Nachtfahrverboten auf bestimmten Straßen, vergleiche VfSlg. 11493/1987, 12485/1990, aber auch zu einer damit in Zusammenhang stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf einzelnen Autobahnstrecken, vergleiche VfGH 16.3.1993, B1218/91) erkennen läßt, der Auffassung, daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung verkehrsbeschränkender Maßnahmen "für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" (§43 Abs1 StVO 1960) bzw. "für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken" (§43 Abs2 lita StVO 1960) auch ohne metergenaue Untersuchung der Gefahrensituationen an den betreffenden Straßen dargetan werden kann. Vielmehr läßt der gesetzliche Hinweis auf die Verhältnisse an "bestimmten Straßen" oder an "Straßen eines bestimmten Gebietes" neben den für Verkehrsbeschränkungen in Betracht kommenden "Straßenstrecken" erkennen, daß in pauschalierender Betrachtungsweise auch für längere Straßen und für Gebiete, in denen mehrere Straßen verlaufen, Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können, wenn diese "erforderlich" sind, um einer spezifischen Gefahrensituation zu begegnen. Diese Gefahrensituation muß sich für die betreffende Straße oder für das diesbezüglich abgegrenzte und deshalb "bestimmte" Gebiet deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden.

b. Daher ist es dem Verordnungsgeber verwehrt, gestützt auf §43 StVO 1960 eine verkehrsbeschränkende Maßnahme global für die Straßen eines größeren Gebietes, wie hier eines gesamten Landesgebietes, zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen abzustellen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß §43 Abs1 litb und §43 Abs2 lita StVO 1960 ist nur auf "bestimmten", - soll heißen: diesbezüglich von anderen Gebieten oder Straßen deutlich abgehobenen -, Gebieten, Straßen oder Straßenstrecken zulässig, "wenn und insoweit" eine besondere Gefahrensituation (sei es hinsichtlich der Verkehrssicherheit, sei es hinsichtlich der Umwelt) auf einer diesbezüglich bestimmten, - und somit von anderen deutlich unterschiedenen -, Straße oder Straßenstrecke od

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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