RS OGH 2023/6/22 10Ob34/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2023
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Norm

UVG §7 Abs2
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Nach § 7 Abs 2 letzter Halbsatz UVG ist der ursprüngliche Gewährungszeitraum um die Dauer der Gewährung von Haftvorschüssen zu verlängern. Dies bedeutet, dass die vor der Umstellung auf Haftvorschüsse nicht verbrauchten Monate des ursprünglichen Gewährungszeitraumes der Titelvorschüsse an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse angeschlossen werden.Nach Paragraph 7, Absatz 2, letzter Halbsatz UVG ist der ursprüngliche Gewährungszeitraum um die Dauer der Gewährung von Haftvorschüssen zu verlängern. Dies bedeutet, dass die vor der Umstellung auf Haftvorschüsse nicht verbrauchten Monate des ursprünglichen Gewährungszeitraumes der Titelvorschüsse an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse angeschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134424

Im RIS seit

14.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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