Norm
UVG §7 Abs2Rechtssatz
Nach § 7 Abs 2 letzter Halbsatz UVG ist der ursprüngliche Gewährungszeitraum um die Dauer der Gewährung von Haftvorschüssen zu verlängern. Dies bedeutet, dass die vor der Umstellung auf Haftvorschüsse nicht verbrauchten Monate des ursprünglichen Gewährungszeitraumes der Titelvorschüsse an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse angeschlossen werden.Nach Paragraph 7, Absatz 2, letzter Halbsatz UVG ist der ursprüngliche Gewährungszeitraum um die Dauer der Gewährung von Haftvorschüssen zu verlängern. Dies bedeutet, dass die vor der Umstellung auf Haftvorschüsse nicht verbrauchten Monate des ursprünglichen Gewährungszeitraumes der Titelvorschüsse an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse angeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134424Im RIS seit
14.08.2023Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023