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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1994, Zl. 4.329.985/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 29. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 2. Oktober 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 575/94, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu prüfen, deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 7. Oktober 1991, wonach er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere die grundlegenden Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach dieser Judikatur sei "eine Verfolgungssicherheit dann zu bejahen, wenn ein theoretischer rechtlicher Schutz besteht und eine Asylantragstellung theoretisch möglich gewesen wäre oder der Durchreisestaat die GFK oder die MRK ratifiziert hat", entspricht nicht den darin enthaltenen Ausführungen. Bei dieser Auslegung ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, daß den vom Beschwerdeführer (in Ausführung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) dargestellten "Sachlichkeitskriterien" nicht "Genüge getan ist".
Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei in seinem Falle weiters zu beachten, daß er erst nachträglich erfahren habe, daß Slowenien "wenige Tage vor" seiner Einreise nach Österreich "als Völkerrechtsobjekt anerkannt wurde", so hat er damit zwar richtig erkannt, daß bei der Beurteilung seiner Verfolgungssicherheit auch maßgebend ist, ob Slowenien im Zeitpunkt seines Aufenthaltes bereits als Staatsgebilde in dem Sinne bestanden hat, um als "anderer Staat" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 qualifiziert werden zu können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0264, und vom 5. April 1995, Zl. 94/01/0272). Es ist ihm aber - ungeachtet dessen, ob eine völkerrechtliche Anerkennung Sloweniens durch Österreich schon damals tatsächlich erfolgt war, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hat - entgegenzuhalten, daß die Frage der Verfolgungssicherheit lediglich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0033).
Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Wort "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die Erstbehörde vom gegenständlichen Ausschließungsgrund auf Grund der damals bestehenden Rechtslage des Asylgesetzes (1968) nicht Gebrauch gemacht hat und demnach auch in der Berufung nichts ausgeführt werden konnte, worauf die belangte Behörde insofern hätte Bedacht nehmen können, angewendet worden wäre, ist nicht vorhanden; dementsprechend verneinte auch der Verfassungsgerichtshof eine Präjudizialität. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, kommen daher nicht zum Tragen, weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch darin keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken ist.
Der Beschwerdeführer macht aber geltend, daß die Feststellung der belangten Behörde, Slowenien sei seit dem 27. September 1991 Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, "aktenwidrig" sei. Den Verwaltungsakten seien keine diesbezüglichen Beweisergebnisse zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, "zu dieser aktenwidrigen Auffassung Stellung zu nehmen", so hätte er ihr die der "Mängelbehebung zweifach angeschlossene Liste des Ratifikationsstandes vom 30.6.1994 zur Kenntnis bringen können". Auf Grund der Unsicherheiten, die mit der Staatennachfolge nach dem früheren Jugoslawien verbunden gewesen seien, sei es erst per 6. Juli 1992 dazu gekommen, daß Slowenien Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention geworden sei.
Diesem Vorbringen kommt insofern rechtliche Relevanz zu, als dann, wenn Slowenien tatsächlich erst im Juli 1992 - wenn auch rückwirkend ab 25. Juni 1991 (siehe BGBl. Nr. 806/1993) - die Erklärung, sich an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden zu erachten, abgegeben hat, nicht ohne weitere Ermittlungen - wie dies die belangte Behörde getan hat - davon ausgegangen werden könnte, daß Slowenien in der Zeit der Durchreise des Beschwerdeführers durch dieses Land die Verpflichtungen dieser Konvention, insbesondere deren Art. 33, eingehalten habe (vgl. zu dieser Problematik das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1995, Zl. 94/01/0272). Da die belangte Behörde nicht hinreichend geklärt hat, ob im Zeitpunkt der Durchreise des Beschwerdeführers durch Slowenien dieses Land bereits Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention war, und sie die Annahme seiner Verfolgungssicherheit bloß aus dieser Mitgliedschaft abgeleitet hat, liegt schon aus diesem Grunde ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht überdies rügt, daß die belangte Behörde "für diese ihre Behauptungen", es sei davon auszugehen, daß in Slowenien, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das Non-Refoulment-Recht ebenfalls effektiv in Geltung stünde, "keine Verfahrensergebnisse ins Treffen zu führen vermöchte". Bei Vermeidung dieses Verfahrensfehler hätte ihm "die Drittlandklausel nicht entgegengehalten werden können".
Auch damit macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, daß keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen wurden, die die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnten, Slowenien habe von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz geboten. Der Beschwerdeführer hat auf diese Weise nach Maßgabe der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht, ohne daß es demnach noch einer weiteren Konkretisierung seines Vorbringens bedurft hätte, auch die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel aufgezeigt (vgl. dazu des näheren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413). Im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer - wie er mit Recht rügt - im Berufungsverfahren kein Parteiengehör gewährt wurde, obwohl die belangte Behörde anders als die Erstbehörde, nunmehr auf Grund des von ihr gemäß dessen § 25 Abs. 2 anzuwendenden Asylgesetzes 1991 diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, verstößt ihr (erstmals in der Beschwerde erstattetes) Vorbringen diesbezüglich auch nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.
Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010734.X00Im RIS seit
20.11.2000