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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §34 Abs1 Z17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0125 E 1. September 2022 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl. VwGH 28.9.1988, 88/02/0109; VwGH 14.12.1988, 88/02/0027; VwGH 20.9.2000, 2000/03/0151). Ein Geständnis hat im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Alkomat keine maßgebliche Bedeutung (vgl. VwGH 27.2.1992, 92/02/0095). Damit kommt aber dem vom Beschuldigten abgegebenen Geständnis mangelnde Bedeutung zu. Der vom VwG bei der Strafbemessung tragend herangezogene Milderungsgrund liegt daher nicht vor.Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben vergleiche VwGH 28.9.1988, 88/02/0109; VwGH 14.12.1988, 88/02/0027; VwGH 20.9.2000, 2000/03/0151). Ein Geständnis hat im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Alkomat keine maßgebliche Bedeutung vergleiche VwGH 27.2.1992, 92/02/0095). Damit kommt aber dem vom Beschuldigten abgegebenen Geständnis mangelnde Bedeutung zu. Der vom VwG bei der Strafbemessung tragend herangezogene Milderungsgrund liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020046.L01Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023