Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Die gemäß § 6 Abs 1 EZA-G errichtete Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency – ADA) mit ihren im Ausland eingerichteten Koordinationsbüros und diesen zugeordneten Projektbüros gilt als einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG.Die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EZA-G errichtete Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency – ADA) mit ihren im Ausland eingerichteten Koordinationsbüros und diesen zugeordneten Projektbüros gilt als einheitlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134420Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023