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90/02 KraftfahrrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Abweisung einer Klage auf Rückerstattung einer Geldstrafe mangels Passivlegitimation der beklagten ParteiRechtssatz
Die Verpflichtung zur Rückerstattung einer geleisteten Geldstrafe trifft jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist. Die von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verhängte Organstrafe erging wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, dessen Ahndung dem Kompetenzbereich "Kraftfahrwesen" zuzuordnen ist und dementsprechend in die Vollzugskompetenz des Bundes fällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verwaltungsstrafrecht, Legitimation, Kraftfahrrecht, Kompetenz Bund - Länder KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:A13.2023Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023