Index
90/02 KraftfahrrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Abweisung einer Klage auf Rückerstattung einer Geldstrafe mangels Passivlegitimation der beklagten ParteiSpruch
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei mit Organstrafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu einer Geldstrafe in Höhe von € 50,– verhalten worden, weil ihm eine Übertretung des §102 Abs3 fünfter Satz KFG 1967 zur Last gelegt worden sei. Der Kläger habe die Organstrafe beglichen. Die Organstrafverfügung sei jedoch rechtswidrig ausgestellt worden, weswegen kein Rechtstitel bestehe, den bezahlten Betrag zu behalten. Die Rufdatenaufzeichnung des Mobiltelephones des Klägers belege nämlich, dass er zur vermeintlichen Tatzeit nicht telefoniert habe. Dies beweise, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
2. Das beklagte Land Vorarlberg legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Der beklagten Partei fehle die Passivlegitimation, weil die Vollziehung des Kraftfahrwesens gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes falle. Das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei somit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung funktionell als Organ des Bundes tätig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes treffe die Verpflichtung zur Rückerstattung eines Verwaltungsstrafbetrages jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die einschreitende Behörde tätig gewesen sei. Darüber hinaus bestehe der behauptete Anspruch auch nicht, weil die vorliegende Organstrafverfügung nicht bekämpft worden und daher weiterhin aufrecht sei. Diese stelle den Rechtsgrund für die geleistete Zahlung dar.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:
3.1. Die Klage ist zulässig (vgl zB VfSlg 8812/1980, 8954/1980, 9498/1982, 10.496/1985, 10.506/1985, 10.795/1986, 13.202/1992). Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:3.1. Die Klage ist zulässig vergleiche zB VfSlg 8812 aus 1980,, 8954 aus 1980,, 9498 aus 1982,, 10.496 aus 1985,, 10.506 aus 1985,, 10.795 aus 1986,, 13.202 aus 1992,). Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:
Die – allenfalls bestehende – Verpflichtung zur Rückerstattung einer geleisteten Geldstrafe trifft, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl VfSlg 5079/1969, 10.006/1984, 10.497/1985, 12.199/1989) ausgesprochen hat, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist. Wie die beklagte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, erging die von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verhängte Organstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, dessen Ahndung dem Kompetenzbereich "Kraftfahrwesen" zuzuordnen ist und dementsprechend in die Vollzugskompetenz des Bundes fällt (Art10 Abs1 Z9 B-VG). Die – allenfalls bestehende – Verpflichtung zur Rückerstattung einer geleisteten Geldstrafe trifft, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VfSlg 5079 aus 1969,, 10.006 aus 1984,, 10.497 aus 1985,, 12.199 aus 1989,) ausgesprochen hat, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist. Wie die beklagte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, erging die von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verhängte Organstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, dessen Ahndung dem Kompetenzbereich "Kraftfahrwesen" zuzuordnen ist und dementsprechend in die Vollzugskompetenz des Bundes fällt (Art10 Abs1 Z9 B-VG).
Da folglich ein Rückzahlungsanspruch von vornherein nur gegenüber dem Bund entstehen kann, fehlt der beklagten Partei die Passivlegitimation. Die Klage ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
3.2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Verwaltungsstrafrecht, Legitimation, Kraftfahrrecht, Kompetenz Bund - Länder KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:A13.2023Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023