RS Vfgh 2023/6/29 V143/2021

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1 Abs2, Art2, Art6
StGG Art2
EpidemieG 1950 §1, §7, §24, §25, §28a, §30, §40, §43a
COVID-19-MaßnahmenG §1
VStG §35
COVID-19-EinreiseV BGBl II 445/2020 §10 Abs1, §12 Abs2
COVID-19-EinreiseV BGBl II 445/2020 idF BGBl II 15/2021 §3, §11
COVID-19-EinreiseV BGBl II 445/2020 idF BGBl II 52/2021 §4 Abs2, §4 Abs3
COVID-19-EinreiseV §1, §2, §2a, §3, §4, §5, §6, §6a, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §13, §14
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Teile der COVID-19-Einreiseverordnung; Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 im Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers sowie hinreichende Determinierung der gesetzlichen Grundlage; selbstüberwachte und durch Einreisezeitpunkt gestaltbare Heimquarantäneregelung keine Freiheitsentziehung; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Differenzierung nach Herkunftsstaaten zur Administration des Grenzübertritts angesichts der erheblichen internationalen Mobilität; keine Ungleichbehandlung von "Daheimgebliebenen und Einreisenden" auf Grund der auch im Inland bestehenden erheblichen Verkehrsbeschränkungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Hauptantrags und ersten Eventualantrags (§4 Abs2 Satz 3 und Satz 4 COVID-19-EinreiseV) wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Im Übrigen: Abweisung des Individualantrags (zweiter Eventualantrag gegen §4 Abs2 Sätze 3 bis 6 und Abs3, §3 Abs1 Satz 1 sowie Satz 3 [in eventu §3 zur Gänze], §10 Abs1 Satz 2, §11 und §12 Abs2 COVID-19-EinreiseV in jeweils näher bezeichneten Fassungen).

Hinreichende "Grundlagenforschung" und Dokumentation der Informationsbasis und der nach §25 EpiG maßgeblichen Umstände für die (Erlassung bzw) Beibehaltung der angefochtenen Bestimmungen im Verordnungsakt des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK): Der Verordnungsakt zu dieser Novelle enthält eine umfassende Staatentabelle mit – jeweiligen – statistischen Informationen insbesondere zu Bevölkerungsgröße, 7- und 14-Tage-Inzidenzen, Mortalitätsraten, Testraten, Änderungsraten und Trends sowie zum Anteil der (Voll- und Teil-)Immunisierten, ferner besondere Tabellen, die sich auf Staaten im Sinn der Anlagen A und B beziehen, samt Quellenangaben. Darauf folgt eine "Interministerielle Analyse COVID-19 Situation im Ausland (BMSGPK, BMEIA)" zu mehreren Staaten, die für "freie Einreise" vorgesehen oder als "Hochinzidenzstaaten/ -gebiete" bewertet wurden. Zu Kroatien merkt diese Analyse an, dass die 14-Tage-Inzidenz bei 551 (Österreich: 491) und mit einem steigenden Trend über dem "Schwellenwert" liege; zudem werde eine sehr hohe Positivitätsrate von 18,7 % beobachtet. Eine "Fachliche Begründung EinreiseVO" geht auf mehrere Staaten, darunter Kroatien, ein.

Kein Verstoß gegen das Recht auf persönliche Freiheit:

Eine bescheidmäßig verfügte Absonderung nach §7 Abs1a EpiG in der Form eines verwaltungsstrafbewehrten und mit Zwang durchsetzbaren Verbotes, die eigene Wohnung – ausgenommen zu Testzwecken – zu verlassen, stellt eine Freiheitsentziehung iSv Art5 EMRK bzw des PersFrSchG dar, sodass die Garantien des Art5 EMRK bzw des PersFrSchG zur Anwendung gelangen (E v 02.03.2023, E1737/2021). Die hier angefochtene Quarantäneregelung unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von solchen Absonderungen: Anders als die bescheidmäßig verfügte und unausweichliche Absonderung handelt es sich bei der selbstüberwachten und im Hinblick auf die Einreise gestaltbaren Heimquarantäneregelung bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht um einen Freiheitsentzug, sondern (bloß) um einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freizügigkeit

Keine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz:

Hinreichende Determinierung der gesetzlichen Grundlage: Der Verordnungsgeber war gemäß §25 EpiG in der hier noch maßgeblichen Stammfassung BGBl 186/1950 ermächtigt, Maßnahmen "zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande" zu treffen. Die Verordnungsermächtigung zu "Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande" nach §25 EpiG idF BGBl 186/1950 hatte die Verhinderung der Ausbreitung ansteckender, nach dem EpiG anzeigepflichtiger Krankheiten vor Augen; welche Krankheiten "anzeigepflichtig" sind, ist in §1 EpiG bestimmt, wobei der zuständige Bundesminister durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen kann (für COVID-19 die Verordnung BGBl II 15/2020). Der Verordnungsgeber hatte in Ansehung des Standes und der Ausbreitung der Krankheit sowie der in Geltung stehenden übrigen Maßnahmen notwendig prognosehaft zu beurteilen, ob und inwieweit die Beschränkung des Verkehrs gegenüber dem Ausland geeignet, erforderlich und insgesamt angemessen war. Das Bedenken des Antragstellers, die angefochtene Verordnung stütze sich auf eine nicht hinreichend determinierte und daher verfassungswidrige Verordnungsermächtigung, trifft daher nicht zu.Hinreichende Determinierung der gesetzlichen Grundlage: Der Verordnungsgeber war gemäß §25 EpiG in der hier noch maßgeblichen Stammfassung Bundesgesetzblatt 186 aus 1950, ermächtigt, Maßnahmen "zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande" zu treffen. Die Verordnungsermächtigung zu "Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande" nach §25 EpiG in der Fassung Bundesgesetzblatt 186 aus 1950, hatte die Verhinderung der Ausbreitung ansteckender, nach dem EpiG anzeigepflichtiger Krankheiten vor Augen; welche Krankheiten "anzeigepflichtig" sind, ist in §1 EpiG bestimmt, wobei der zuständige Bundesminister durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen kann (für COVID-19 die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 15 aus 2020,). Der Verordnungsgeber hatte in Ansehung des Standes und der Ausbreitung der Krankheit sowie der in Geltung stehenden übrigen Maßnahmen notwendig prognosehaft zu beurteilen, ob und inwieweit die Beschränkung des Verkehrs gegenüber dem Ausland geeignet, erforderlich und insgesamt angemessen war. Das Bedenken des Antragstellers, die angefochtene Verordnung stütze sich auf eine nicht hinreichend determinierte und daher verfassungswidrige Verordnungsermächtigung, trifft daher nicht zu.

Individuelle Betrachtung des Reiseverlaufes jedes Einreisenden bzw stärkere Differenzierung nach Herkunftsregionen sowie ein Vergleich mit dem Infektionsgeschehen in Österreich im Frühjahr 2021 nicht geboten: Entscheidungen über die nach §25 EpiG zu treffenden Maßnahmen müssen in Anbetracht sich rasch ändernder epidemiologischer Gegebenheiten und des bei neu auftretenden Infektionskrankheiten bzw Krankheitsvarianten vielfach unvollständigen Wissensstandes typischerweise unter hoher Unsicherheit getroffen werden. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers umfasst insoweit auch die zeitliche Dimension dahingehend, dass ein schrittweises, nicht vollständig abschätzbare Auswirkungen beobachtendes und entsprechend wiederum durch neue Maßnahmen reagierendes Vorgehen gesetzlich vorgesehen und auch gefordert ist. Der Verordnungsgeber hat dabei die Entwicklungen notwendigerweise ex ante zu betrachten. Dass eine Maßnahme ex post betrachtet auf Grund neuer Einsichten möglicherweise anders zu treffen gewesen wäre, macht die Entscheidung daher nicht gesetzwidrig.

Quarantäneanordnungen wie jene nach §3 iVm §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV waren Vorsorgemaßnahmen, die prinzipiell geeignet waren, einen Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu leisten, und zwar auch dann, wenn sie auf die Einreise aus Staaten mit geringeren Inzidenzen als jenen Österreichs bezogen waren, zumal der BMSGPK zutreffend darauf hingewiesen hat, dass einer Berücksichtigung der epidemiologischen Situation in den jeweiligen Herkunftsstaaten und der dort jeweils angeordneten (und auch tatsächlich effektuierten) Maßnahmen durch die Möglichkeiten zur Erhebung dieser Informationen Grenzen gesetzt waren. Der VfGH ist ferner der Auffassung, dass von den Gesundheitsbehörden im Inland gesetzte Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen nur eingeschränkt mit Maßnahmen vergleichbar sind, die zu diesem Zweck bei der Einreise aus dem Ausland getroffen werden. Eine Quarantäneverpflichtung bei Einreisen aus dem Ausland ist daher nicht nur dann zulässig, wenn im Inland bei einer entsprechenden Inzidenzbelastung wie im Herkunftsstaat ebenfalls entsprechende Verkehrsbeschränkungen verfügt werden. Abgesehen davon hatte der BMSGPK neben der jeweiligen Inzidenzbelastung in Österreich bzw im Herkunftsstaat weitere Gesichtspunkte (wie etwa die Lage der nationalen Gesundheitsinfrastruktur) zu berücksichtigen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen "Daheimgebliebenen und Einreisenden" fand daher nicht statt, zumal im maßgeblichen Zeitraum auch im Inland erhebliche Verkehrsbeschränkungen in Geltung standen.Quarantäneanordnungen wie jene nach §3 in Verbindung mit §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV waren Vorsorgemaßnahmen, die prinzipiell geeignet waren, einen Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu leisten, und zwar auch dann, wenn sie auf die Einreise aus Staaten mit geringeren Inzidenzen als jenen Österreichs bezogen waren, zumal der BMSGPK zutreffend darauf hingewiesen hat, dass einer Berücksichtigung der epidemiologischen Situation in den jeweiligen Herkunftsstaaten und der dort jeweils angeordneten (und auch tatsächlich effektuierten) Maßnahmen durch die Möglichkeiten zur Erhebung dieser Informationen Grenzen gesetzt waren. Der VfGH ist ferner der Auffassung, dass von den Gesundheitsbehörden im Inland gesetzte Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen nur eingeschränkt mit Maßnahmen vergleichbar sind, die zu diesem Zweck bei der Einreise aus dem Ausland getroffen werden. Eine Quarantäneverpflichtung bei Einreisen aus dem Ausland ist daher nicht nur dann zulässig, wenn im Inland bei einer entsprechenden Inzidenzbelastung wie im Herkunftsstaat ebenfalls entsprechende Verkehrsbeschränkungen verfügt werden. Abgesehen davon hatte der BMSGPK neben der jeweiligen Inzidenzbelastung in Österreich bzw im Herkunftsstaat weitere Gesichtspunkte (wie etwa die Lage der nationalen Gesundheitsinfrastruktur) zu berücksichtigen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen "Daheimgebliebenen und Einreisenden" fand daher nicht statt, zumal im maßgeblichen Zeitraum auch im Inland erhebliche Verkehrsbeschränkungen in Geltung standen.

Der VfGH vermag dem BMSGPK auch nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Regelung des Einreiseverkehrs im Rahmen der Bekämpfung der COVID?19?Pandemie im April 2021 nach Herkunftsstaaten differenziert und nicht etwa (in Abhängigkeit vom jeweiligen Pandemiegeschehen) auf Regionen von Staaten abgestellt hat, weil er den Erfordernissen der Administrierbarkeit des Grenzübertrittsrechtes angesichts erheblicher internationaler Mobilität Rechnung tragen musste. Aus diesen Gründen war die verordnungserlassende Behörde umso weniger verpflichtet, auf die jeweiligen individuellen Reiseumstände abzustellen. Angesichts des epidemiologischen Geschehens im April 2021 begegnet es sodann auch keinen Sachlichkeitsbedenken, wenn die Quarantäneregelungen nach §4 und §5 der COVID-19-EinreiseV im Ergebnis für die Einreise aus den meisten Staaten der Welt gegolten haben und lediglich die Einreise aus wenigen Staaten begünstigt war.

Entscheidungstexte

  • V143/2021
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2023 V143/2021

Schlagworte

COVID (Corona), Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, Rechtsstaatsprinzip, Recht auf Freizügigkeit, Freiheit persönliche, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, Rechtspolitik, Verhältnismäßigkeit, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V143.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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