TE Vfgh Erkenntnis 2023/3/2 E1737/2021

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 2021, zugestellt am selben Tag, mit Wirkung vom 22. April 2021 bis einschließlich 3. Mai 2021 wegen des Verdachts der Infektion mit Erregern der Krankheit COVID-19 gemäß §7 Epidemiegesetz 1950 iVm der Absonderungsverordnung und §57 Abs1 AVG in einer näher bezeichneten Wohnung abgesondert und es wurde ihm auferlegt: "Die Wohnung darf nicht verlassen werden, einzige Ausnahme – Fahrt mit einem privaten Pkw zu einer Teststation".

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2021 Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG "und Art6 Abs1 BVG Pers. Freiheit" an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begehrte, das Landesverwaltungsgericht möge binnen einer Woche den angefochtenen Bescheid aufheben, weiters feststellen, dass der Freiheitsentzug rechtswidrig sei, und "die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers sowie die sofortige Beendigung der Absonderung anordnen".

3. Mit Beschluss vom 27. April 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück: Es liege weder ein Anfechtungsgegenstand iSd Art130 Abs1 B-VG vor, noch habe der einfache Gesetzgeber eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Anträge dieser Art begründet. Es liege unzweifelhaft ein Mandatsbescheid vor, gegen den die Vorstellung offenstehe. Einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte stünde ua Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG entgegen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Haftprüfungsverfahren (Art6 PersFrSchG, Art5 Abs4 EMRK), auf persönliche Freiheit (Art6 PersFrSchG, Art5 EMRK), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde der Sache nach unter anderem wie folgt: Die Absonderung greife in das Recht auf persönliche Freiheit ein, weshalb der Anwendungsbereich des "Haftprüfungsverfahrens" eröffnet sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Absonderungsbescheides sei §7 Abs1a zweiter Satz EpiG infolge Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 10.3.2021, G380/2020) nicht mehr anzuwenden gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr das örtlich zuständige Bezirksgericht hätte anrufen können. Gegen den Absonderungsbescheid vom 22. April 2021, der als Mandatsbescheid ergangen sei, könne binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung habe. Die Vorstellung nach §57 AVG entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art5 Abs4 EMRK bzw Art6 Abs1 PersFrSchG. Der Beschwerdeführer sei daher nicht gehalten gewesen, die Vorstellung zu ergreifen. In verfassungskonformer Interpretation sei die Bescheidbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 und Art132 Abs1 Z1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zulässig. §57 Abs2 AVG schließe nicht aus, parallel zur Vorstellung auch eine Bescheidbeschwerde zu erheben, die gleichzeitig als Haftprüfungsantrag im Sinne von Art6 Abs1 PersFrSchG zu verstehen sei. Diese Verfassungsbestimmung könne einfachgesetzliche Anordnungen "verdrängen" (Hinweis auf VfGH 7.10.2020, E76/2019). Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergebe sich daraus, dass unmittelbare Bundesverwaltung nicht vorliege und auch sonst keine Zuständigkeit der Bundesverwaltungsgerichte begründet worden sei. Sollte sich dieses Ergebnis nicht bereits aus einer grundrechtskonformen Interpretation der Art130 und 132 B-VG ergeben, so räumten jedenfalls Art5 Abs4 EMRK und Art6 PersFrSchG ein unmittelbar anwendbares Recht auf ein Rechtsschutzverfahren ein, das keiner einfachgesetzlichen Ausführung bedürfe und in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte falle. Schließlich lasse sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hilfsweise auch aus Art13 EMRK ableiten. Anderenfalls wäre die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes, entweder §7 Abs1a EpiG oder §57 AVG, verfassungswidrig, weshalb angeregt werde, diese Bestimmungen auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht habe durch die Verweigerung einer Sachentscheidung aber nicht nur das Recht auf ein Haftprüfungsverfahren, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und (infolge Willkür) auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

5. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt und ebenfalls keine Gegenschrift erstattet.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die §§7, 17, 28a, 40 und 43 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950, idF BGBl I 114/2006 (§17), BGBl I 43/2020 (§43), BGBl I 136/2020 (§28a und §40) und BGBl I 64/2021 (§7) lauteten:

"Absonderung Kranker.

§7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

Überwachung bestimmter Personen.

§17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§28a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§5, 6, 7, 15, 17, 22 24 und 25 beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§50 VStG).

Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.

(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – an Maßnahmen gemäß §5 mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst

1. die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),

2. die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und

3. die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 127 vom 23.5.2018 S. 2) für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen. Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Sonstige Übertretungen.

§40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) den in den Bestimmungen der §§5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b) den auf Grund der in den §§7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des §5 Abs1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß §15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Behördliche Kompetenzen.

§43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im §5 Abs1 bezeichneten Erhebungen und die in den §§7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

(5) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs4. Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß §1 Abs1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen."

2. §7a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950, idF BGBl I 183/2021, in Kraft getreten am 23. Oktober 2021, lautet:

"Rechtsschutz bei Absonderungen

§7a. (1) Personen, die gemäß §7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§57 Abs1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs1 gelten die für Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß §13 Abs3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs1 bereits eingebracht wurde."

3. Die §§1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. 39/1915, idF BGBl 206/1927 (§1) und BGBl II 21/2020 (§4) laut(et)en:

"§1.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

§2.

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

§4.

Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/"neues Corona-Virus") sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

§5.

Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in §2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

Die Maßnahmen zum Zwecke der Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen können auch auf die mit der Wartung und Pflege des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen betrauten und daher gleichfalls als ansteckungsverdächtig anzusehenden Familienangehörigen und Pflegepersonen Anwendung finden.

Sind in den Ausscheidungen Genesener bakteriologisch Krankheitskeime noch nachweisbar, so kann bis zum Ablaufe von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung gerechnet, die Absonderung aufrechterhalten werden. Die periodische ärztliche Untersuchung sowie allfällige anderweitige Verkehrsbeschränkungen können nötigenfalls auch über diese Frist hinaus verfügt werden. Ferner kann derartigen Personen (Dauerausscheidern) eine besondere Meldepflicht auferlegt werden.

Gleichartig ist auch hinsichtlich der Bazillenträger vorzugehen.

Gegenüber Personen, die aus Gebieten kommen, in denen asiatische Cholera, Pest oder Flecktyphus herrschen oder eine Blatternepidemie besteht, kann eine sanitätspolizeiliche Überwachung ohne Verkehrsbeschränkung oder eine sanitätspolizeiliche Beobachtung angeordnet werden."

4. §57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991, lautet:

"§57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlaufen:

2.1. Die mit (Mandats-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden verfügte Absonderung nach §7 Abs1a EpiG in der Form eines verwaltungsstrafbewehrten (§40 Abs1 litb EpiG) und mit Zwang durchsetzbaren (§28a Abs1 und 2 EpiG iVm §35 Z3 VStG) Verbotes, die eigene Wohnung – ausgenommen zu Testzwecken – zu verlassen, stellt eine Freiheitsentziehung iSv Art5 EMRK bzw des PersFrSchG dar (vgl VfSlg 13.300/1992; Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 2021, Anm. 12 zu Art1 PersFrG; Klaushofer/Kneihs/Palmstorfer/Winner, Ausgewählte unions- und verfassungsrechtliche Fragen der österreichischen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus, ZÖR 2020, 649 [684 f.]), sodass die Garantien des Art5 EMRK bzw des PersFrSchG zur Anwendung gelangen.

2.2. Art6 Abs1 PersFrSchG gewährleistet jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

2.3. §57 Abs2 AVG räumt das Recht ein, gegen Mandatsbescheide (§57 Abs1 leg cit) binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, zu erheben. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (§57 Abs3 AVG). Nach der Rechtsprechung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art130 Abs1 Z1 B-VG) erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid zulässig (vgl etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).

2.4. Unter der Bedingung, dass das Verwaltungsgericht im Falle von mit Mandatsbescheid unmittelbar wirksam angeordneten Freiheitsentziehungen erst gegen den auf Grund einer Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid angerufen werden kann, wäre die Bescheidbeschwerde (Art130 Abs1 Z1 B-VG) kein Rechtsmittel, das den – zeitlichen – Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG, der im Falle einer aufrechten Anhaltung auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung binnen Wochenfrist gewährleistet, entsprechen würde. Auch räumte die Rechtsordnung im hier maßgeblichen Zeitraum (seit Aufhebung des §7 Abs1a zweiter Satz EpiG durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung vom 9. April 2021 bis zum Inkrafttreten des §7a EpiG idF BGBl I 183/2021 am 23. Oktober 2021) keinen anderen Rechtsschutz ein, der den Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG hinreichend Rechnung getragen hätte. Insbesondere kam eine Maßnahmenbeschwerde nicht in Betracht (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005; 28.2.2022, Ra 2021/03/0139), war eine Beschwerdemöglichkeit nach Art130 Abs2 Z1 B-VG nicht eingeräumt und reichte die – amtswegige – Prüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte (§7 Abs1a letzter Satz EpiG in der damals maßgeblichen Fassung) nicht aus, den Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG Rechnung zu tragen. In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass Freiheitsentziehungen nach §7 Abs1a EpiG verfügende Mandatsbescheide im Zeitraum vom 9. April 2021 bis zum 23. Oktober 2021 unmittelbar mit Bescheidbeschwerde bei den Landesverwaltungsgerichten bekämpft werden konnten (vgl VfGH 7.10.2020, E76/2019).

2.5. Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dementgegen die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt.

3. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus diesen Gründen dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht seine Bescheidbeschwerde zurückgewiesen und damit nicht binnen Wochenfrist in der Sache über die Rechtmäßigkeit seiner – aufrechten – Anhaltung entschieden hat, auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1737.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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