Norm
StGB §165 Abs2Rechtssatz
Die von § 165 Abs 2 StGB verlangte Vortat muss in dem von § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang ("rührt ... her") für den Täter einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen § 165 Abs 2 StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden.Die von Paragraph 165, Absatz 2, StGB verlangte Vortat muss in dem von Paragraph 165, Absatz 7, StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang ("rührt ... her") für den Täter einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen Paragraph 165, Absatz 2, StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134411Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026