Norm
EU-JZG §31Rechtssatz
Bewilligt die ausländische Behörde die ergänzende Übergabe, kann aus der allfälligen Außerachtlassung von Formvorschriften eine Verletzung der Spezialitätsbindung nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134410Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023