RS OGH 2023/6/21 15Os63/23p

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Veröffentlicht am 21.06.2023
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Rechtssatz

Verwirklicht der unmittelbare Täter mehr an Unrecht (quantitativer Exzess) oder aber anderes Unrecht (qualitativer Exzess), als der Beitragstäter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beitragstäters nach der vom unmittelbaren Täter verwirklichten strafbaren Handlung aus.

Entscheidungstexte

  • RS0134414">15 Os 63/23p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2023 15 Os 63/23p
    hier: (versuchter) Beitrag zu einem Diebstahl durch Einbruch, wogegen die unmittelbaren Täter sodann einen Raub begehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134414

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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