Rechtssatz
Verwirklicht der unmittelbare Täter mehr an Unrecht (quantitativer Exzess) oder aber anderes Unrecht (qualitativer Exzess), als der Beitragstäter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beitragstäters nach der vom unmittelbaren Täter verwirklichten strafbaren Handlung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134414Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023