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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §530 Abs1 Z7, §538 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Konkretisierung der Anschuldigungen und Darlegung des – den Anfechtungsgrund herstellenden – SachverhaltsRechtssatz
Der Antrag beschränkt sich lediglich auf pauschale Vorwürfe der Befangenheit einzelner Mitglieder des VfGH und anderer Personen und verweist pauschal auf §302 StGB, ohne eine konkrete Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren darzulegen, ist der Antrag nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und sohin gemäß §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Befangenheit, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E387.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023