Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Auflagen sind bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten (vgl. etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222); es handelt sich dabei - anders als bei einer Auflage - um eine Berechtigung, und nicht um eine Verpflichtung. Eine Auflage, die nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, kann von vornherein keine Bewilligung beinhalten (vgl. bereits VwGH 19.12.2012, 2012/06/0047).Auflagen sind bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten vergleiche etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222); es handelt sich dabei - anders als bei einer Auflage - um eine Berechtigung, und nicht um eine Verpflichtung. Eine Auflage, die nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, kann von vornherein keine Bewilligung beinhalten vergleiche bereits VwGH 19.12.2012, 2012/06/0047).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050030.L09Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023