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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt dem Ausspruch, ob eine strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, nur deklarative Bedeutung zu (vgl. OGH 25.5.2016, 15 Os 22/16y, mwN). Ein Irrtum des Gerichts darüber, ob die Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, stellt eine bloße Falschbezeichnung dar. Somit war es dem BVwG - mangels insoweit gegebener Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts - verwehrt, zur Beurteilung, ob der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt wurde, allein darauf abzustellen, dass dieses Gericht abgeurteilte Straftaten in seinem Urteil als Verbrechen bezeichnet hat.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt dem Ausspruch, ob eine strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, nur deklarative Bedeutung zu vergleiche OGH 25.5.2016, 15 Os 22/16y, mwN). Ein Irrtum des Gerichts darüber, ob die Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, stellt eine bloße Falschbezeichnung dar. Somit war es dem BVwG - mangels insoweit gegebener Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts - verwehrt, zur Beurteilung, ob der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt wurde, allein darauf abzustellen, dass dieses Gericht abgeurteilte Straftaten in seinem Urteil als Verbrechen bezeichnet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200183.L01Im RIS seit
25.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023