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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Ing. P in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 12. März 1993, Zl. MD-VfR - T 14 u. 15/92, betreffend Versteigerungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/17/0027, verwiesen.
Mit dem - hier allein angefochtenen (vgl. S 5 der Beschwerde) - Punkt I des im Instanzenzug ergangenen Bescheides hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Gesamtschuldner "von der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft in Wien, N-Gasse 30, EZ 591 KG U", eine Versteigerungsabgabe von S 26.000,-- vorgeschrieben und ausgesprochen, daß dieser Betrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu entrichten sei. Der Oberste Gerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 den vom Bezirksgericht Hietzing erteilten Zuschlag wiederhergestellt, dieser gehöre damit dem Rechtsbestand an, wodurch der Abgabentatbestand des § 1 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verwirklicht sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der geltend gemacht wird, daß weder eine Veräußerung noch ein Erwerb des gegenständlichen Grundstückes durch den Beschwerdeführer erfolgt sei. Der Zuschlag sei bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes schwebend, nach rechtskräftiger Versagung dieser Genehmigung endgültig unwirksam gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den entscheidungserheblichen Umständen mit jenem identisch, der mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/17/0027, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Eine Ausfertigung desselben wird zur Information angeschlossen.
Da der Bescheid der belangten Behörde aus den dort angeführten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Juni 1994, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170107.X00Im RIS seit
20.11.2000