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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen bzw Sätze der COVID-19-Einreiseverordnung; Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 im Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers der COVID-19-EinreiseV; Verhältnismäßigkeit der – keinen schwerwiegenden Eingriff darstellenden – Pflicht zur Vorlage eines COVID-19-Tests als Einreisevoraussetzung und angemessener Ausgleich mit dem Interesse des wirtschaftlichen Wohls zum Schutz der öffentlichen Gesundheit; Auflagen für Einreisen aus dem Ausland zur Gewährleistung der nationalen Gesundheitsinfrastruktur zulässig; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Differenzierung nach Herkunftsstaaten zur Administration des Grenzübertritts angesichts der erheblichen internationalen MobilitätRechtssatz
Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung des §25 EpidemieG "idF BGBl I 33/2021" sowie der "gesamten COVID-19-Einreiseverordnung" (keine Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit zu allen [trennbaren] Regelungsansätzen sowie keine Darlegung der Bedenken zu allen [trennbaren] Vorschriften). Abweisung des Eventualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen bzw Sätze in §2 Abs1a (idF BGBl II 133/2021) und in §6a Abs1 (idF BGBl II 52/2021) und Abs2 (idF BGBl II 133/2021) COVID-19-EinreiseV.Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung des §25 EpidemieG "idF BGBl römisch eins 33/2021" sowie der "gesamten COVID-19-Einreiseverordnung" (keine Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit zu allen [trennbaren] Regelungsansätzen sowie keine Darlegung der Bedenken zu allen [trennbaren] Vorschriften). Abweisung des Eventualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen bzw Sätze in §2 Abs1a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 133 aus 2021,) und in §6a Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 52 aus 2021,) und Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 133 aus 2021,) COVID-19-EinreiseV.
Kein Verstoß gegen Art8 EMRK: Eine Testauflage ist als Einreisevoraussetzung grundsätzlich eine geeignete Maßnahme, das Risiko der Einschleppung von COVID-19 in das Bundesgebiet im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit iSv Art8 Abs2 EMRK zu verringern. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass aus isoliert epidemiologischer Sicht kürzere Testintervalle effektiver wären, doch hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei der Gestaltung von Einreisebeschränkungen den Schutz der öffentlichen Gesundheit in angemessenen Ausgleich mit (anderen) Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen zu bringen hat, weshalb ihm der VfGH nicht entgegenzutreten vermag, wenn er im Interesse des wirtschaftlichen Wohles den beruflichen Pendlerverkehr (im Vergleich etwa zum Urlauberverkehr) günstiger behandelt hat. Damit ist auch der Vorwurf entkräftet, der BMSGPK hätte keine nachvollziehbare Abwägung zwischen den verschiedenen berührten Interessen vorgenommen. Auch liegt es im (weiten) Beurteilungsspielraum des BMSGPK, wenn er angesichts der damals herrschenden, im Verordnungsakt dokumentierten pandemischen Situation nicht (allein) zu Maßnahmen der Registrierung, des Contact Tracing und von Screenings gegriffen hat, zumal mit der geforderten Vorlage von COVID-19-Tests auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff einherging. Angesichts der minderen Schwere des mit einer Testauflage verbundenen Eingriffs in die durch Art8 EMRK grundrechtlich geschützten Interessen einerseits und der unzweifelhaft risikomindernden Wirkung von Testauflagen andererseits erachtet es der VfGH auch nicht als unverhältnismäßig, wenn die Vorlage negativer Testergebnisse auch bei der Einreise aus Staaten oder Gebieten mit niedrigerer Inzidenz gefordert war.
Kein Verstoß gegen Art7 Abs1 B?VG: Im Anwendungsbereich des Unionsrechts können sich auch Unionsbürger auf Art7 B-VG berufen. Die von den Gesundheitsbehörden im Inland gesetzten Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen sind nur eingeschränkt mit Maßnahmen vergleichbar, die zu diesem Zweck bei der Einreise aus dem Ausland getroffen werden. Eine Testauflage für Einreisen aus dem Ausland ist daher nicht nur dann zulässig, wenn im Inland bei einer entsprechenden Inzidenzbelastung wie im Herkunftsstaat bereits regionale Verkehrsbeschränkungen verfügt werden. So kann etwa eine angespannte Situation der nationalen Gesundheitsinfrastruktur, wie sie im Beurteilungszeitraum gegeben war, Testauflagen selbst für die Einreise aus Staaten rechtfertigen, deren Inzidenzen in diesem Zeitraum eine geringere Infektionsbelastung ausweisen, um eine zusätzliche Einschleppung des Virus und Belastung des nationalen Gesundheitssystems nach Möglichkeit hintanzuhalten.
Der VfGH vermag dem BMSGPK schließlich auch nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Regelung des Einreiseverkehrs im Rahmen der Bekämpfung der COVID?19?Pandemie im April 2021 nach Herkunftsstaaten differenziert und nicht etwa (in Abhängigkeit vom jeweiligen Pandemiegeschehen) auf Regionen von Staaten oder gar auf staatenübergreifende Regionen abgestellt hat, weil er – ungeachtet denkbarer Differenzierungen, die letztlich bis zur Gemeindeebene oder zu noch kleineren geographischen Einheiten vorstellbar wären – den Erfordernissen der Administrierbarkeit des Grenzübertrittsrechtes angesichts erheblicher internationaler Mobilität Rechnung tragen musste.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Verordnungserlassung, Grundlagenforschung, Privat- und Familienleben, Rechtspolitik, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag, Verhältnismäßigkeit, Recht auf Freizügigkeit, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G85.2021Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025