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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z4Rechtssatz
Der VfGH hat zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer "in sich geschlossenen" Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß § 94d StVO möglich ist - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen hat, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 94d StVO 1960 zu verletzen (vgl. VfGH 10.3.2004, V 78/03).Der VfGH hat zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer "in sich geschlossenen" Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß Paragraph 94 d, StVO möglich ist - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen hat, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 94 d, StVO 1960 zu verletzen vergleiche VfGH 10.3.2004, römisch fünf 78/03).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020004.L03Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023