TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/10 V78/03

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Veröffentlicht am 10.03.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z4
KurzparkzonenV der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28.04.98 betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat
StVO 1960 §25, §52 lita Z13d und Z13e, §94b, §94d

Leitsatz

Teilweise Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch Einbeziehung von Gemeindestraßen in die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde; Anordnung von Kurzparkzonen für Gemeindestraßen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Spruch

I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. April 1998, Zl. 10-D-986, betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat war

1. in jenem Absatz, der das Parken an Werktagen in der Zeit vom Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf die Dauer von 90 Minuten im Gemeindegebiet von Schwechat beschränkte, hinsichtlich der Worte "Alanovaplatz", "Friedhofstraße" und "Franz Schubert-Straße, vom Hauptplatz bis zur Ehrenbrunngasse"

und

2. im Rahmen der "Abgrenzung der Zone" hinsichtlich der litA) ("beim Alanovaplatz mit der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Alanovaplatz 7, senkrecht zur Straßenachse") zur Gänze und hinsichtlich der litM) im Umfang der Wendung "in der Franz Schubert-Straße endet die Kurzparkzone 2,00 m westlich der Gebäudeflucht des Hauses Franz Schubert-Straße 2a, senkrecht zur Straßenachse,"

gesetzwidrig.

II. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, mit dem dem Antrag des beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden F. K. auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im Gemeindegebiet der Stadt Schwechat "innerhalb der Kurzparkzone des Bereiches Hauptplatz, Himberger-Straße, Franz Schubert-Straße, Bruck-Hainburger-Straße, Sendnergasse, von der Kreuzung mit der Wienerstraße - Bruck-Hainburger-Straße bis zur Kreuzung mit der Ableidingerstraße, Wienerstraße, Alanovaplatz und Friedhofstraße, für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr geltenden Parkbeschränkung von 1 1/2 Stunden" keine Folge gegeben wurde.

1.2. In diesem Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 und Abs4 B-VG beschlossen, beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. April 1998, Zl. 10-D-986, betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat

"1. in jenem Absatz, der das Parken an Werktagen in der Zeit vom Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf die Dauer von 90 Minuten) im Gemeindegebiet von Schwechat beschränkte, hinsichtlich der Worte 'Alanovaplatz', 'Friedhofstraße' und 'Franz Schubert-Straße, vom Hauptplatz bis zur Ehrenbrunngasse'

und

2. im Rahmen der 'Abgrenzung der Zone' hinsichtlich der litA) ('beim Alanovaplatz mit der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Alanovaplatz 7, senkrecht zur Straßenachse') zur Gänze und hinsichtlich der litM) im Umfang der Wendung 'in der Franz Schubert-Straße endet die Kurzparkzone 2,00 m westlich der Gebäudeflucht des Hauses Franz Schubert-Straße 2a, senkrecht zur Straßenachse,'"

gesetzwidrig war.

2. Die Niederösterreichischen Landesregierung, der vom Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, legte die Verordnungsakten der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vor und erstattete keine Äußerung zum Antrag. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989).

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zu entscheiden, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der angefochtenen Kurzparkzonenverordnung abgewiesen wurde. Angesichts des Wortlauts des Begehrens, über das mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde (siehe Pkt. I.1.1.), bestehen für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, daß die Verordnung im angefochtenen Umfang vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist. Da auch sonst alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof macht geltend, die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sei zur Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht zuständig gewesen. Gemäß §94d StVO 1960 sei die Bestimmung von Kurzparkzonen (§25 leg. cit.) von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll.

Gemäß §94b Abs1 StVO 1960 sei zuständige Behörde für die Erlassung von Verordnungen (und Bescheiden), sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde (litb). Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde habe über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben, daß es sich bei der Franz Schubert-Straße, dem Alanovaplatz und der Friedhofstraße um Gemeindestraßen handle. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 14082/1995 zur Vorgängerbestimmung des §94d lita StVO 1960 ausgeführt, daß für die eingangs dieser Bestimmung genannten Straßen u.a. die Festlegung von Kurzparkzonen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Bei Messiner, StVO,

10. Auflage, S. 1281, werde die Auffassung vertreten, daß eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung von Verordnungen für Gemeindestraßen nur dann gegeben sei, wenn es sich um keine Verordnung nach §94d StVO 1960 handle, oder wenn eine an sich in die Zuständigkeit der Gemeinde fallende Verordnung überörtliche Bedeutung habe (zB Spitzenzeitenhalteverbot auf einer dem Durchzugsverkehr dienenden Gemeindestraße, Gewichtsbeschränkungen oder Nachtfahrverbote anläßlich von Bauarbeiten gem. §90 StVO 1960, wenn das Gemeindegebiet umfahren werden müsse), bzw., wenn es sich um eine Maßnahme gemäß §44a StVO 1960 handle, die zum Teil auch in die Zuständigkeit der Gemeinde falle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0202, im Zusammenhang mit der Auslegung der Wortfolge "noch diesen Straßen gleichzuhalten sind" im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 ausgeführt, daß es in Ansehung der (damals) in Rede stehenden Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht auf Ausbau und Frequenz, sondern auf die rechtliche Qualifikation (arg. "nach den Rechtsvorschriften") ankomme.

Für den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zu ersehen, daß der verordneten Kurzparkzone eine überörtliche Bedeutung im Sinne der vorzitierten Ausführungen zugekommen sei, zumal sich die Verordnung auf einzelne Straßenzüge im Zentrum der Stadtgemeinde Schwechat beschränkt habe. Entgegen der Rechtsansicht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde erscheine eine Trennung der Gemeindestraßen von den übrigen Straßen der in Rede stehenden Kurzparkzonen-Verordnung - unbeschadet des von der Behörde vorgebrachten räumlichen Zusammenhangs - sehr wohl möglich. Auch könne der StVO - nicht zuletzt im Hinblick auf die nach Art118 Abs3 Z4 B-VG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei - keine dahingehende Zuständigkeitsregelung entnommen werden, daß die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls dann zur Erlassung einer Kurzparkzonen- Verordnung zuständig wäre, wenn etwa neben Bundes- und Landesstraßen auch Gemeindestraßen von dieser Vorschrift zu erfassen wären. Gerade durch die Wendung "soweit sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt" im Einleitungssatz des §94b Abs1 StVO 1960 werde vom Gesetzgeber klargestellt, daß Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden ausgenommen seien.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Niederösterreichische Landesregierung im Beschwerdeverfahren um Stellungnahme zur Frage ersucht, um welche Art von Straßen es sich bei den von der Kurzparkzonen-Verordnung erfaßten Straßen handelte und aus welchen Gründen die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sich zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dieser Verordnung für zuständig erachtet. In Beantwortung dieses Ersuchens hat die Niederösterreichische Landesregierung (als belangte Behörde) dem Verwaltungsgerichtshof folgendes mitgeteilt:

"Für diese Verordnung erachtete sich die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu Recht als zuständig, zumal die Verordnung eine komplette, in sich geschlossene Zone betrifft, in welcher lediglich die Franz-Schubert-Straße, der Alanovaplatz und die Friedhofstraße als Gemeindestraße ausgewiesen sind. Bei den restlichen Straßen handelt es sich um Bundes- bzw. Landesstraßen.

Eine Abtrennung der in sich geschlossenen Kurzparkzone in einen 'gemeinderechtlichen' Teil sowie in einen Teil der Bezirksverwaltungsbehörde erscheint nicht möglich. Mit der Verordnung sollte ja ein in sich geschlossenes Gebiet erfasst werden, weshalb eben auch andere Straßen als Gemeindestraßen betroffen sind und daher keine Zuständigkeit der Gemeinde nach §94d StVO 1960 erkannt werden konnte.

Überdies wäre nach den Angaben der Stadtgemeinde Schwechat im Falle einer eigenen gemeinderechtlichen Kurzparkzone innerhalb der gesamten Kurzparkzone die Kundmachung dieser auch technisch nur schwer möglich und nicht zielführend, weshalb ja auch vom Gesetzgeber für diesen Fall die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist"

2.3. Art118 Abs1, 2 und Abs3 Z4 B-VG hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt folgenden Wortlaut:

"Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

(...)

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;"

Der Einleitungssatz des §94b Abs1 StVO 1960 lautet:

"§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

(...)"

§94d StVO 1960 lautet, soweit hier maßgeblich:

"§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a,

1a.

die Bewilligung von Ausnahmen nach §24 Abs8,

1b.

die Bestimmung von Kurzparkzonen (§25),

(...)

              6.              die Bewilligung von Ausnahmen (§45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,"

2.4. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Kurzparkzonen, deren Geltungsbereich nicht über das Gemeindegebiet hinausgeht, kommt gemäß §94d StVO 1960 der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu, wenn sich die Kurzparkzone auf Straßen erstreckt, die nicht Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen, Landesstraßen oder solchen gleichzuhaltende Straßen sind.

Bei der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Verordnung handelt es sich um eine Kurzparkzone, deren örtlicher Geltungsbereich über das Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat nicht hinausgeht.

Der Verfassungsgerichtshof geht aufgrund des Akteninhalts davon aus, daß der Alanovaplatz, die Friedhofstraße und die Franz Schubert-Straße vom Hauptplatz bis zur Ehrenbrunngasse in Schwechat - zumindest zum Zeitpunkt der Geltung der angefochtenen Verordnung - Gemeindestraßen waren.

Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Erlassung der angefochtenen Verordnung ist daher, ob die Kompetenz der Gemeinde zur Erlassung von Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen im eigenen Wirkungsbereich eingeschränkt wird, wenn die Bezirkshauptmannschaft bei Erlassung ihrer Verordnung die räumliche Abgrenzung der Zone so trifft, daß sich die Zone sowohl auf Gemeindestraßen bezieht, als auch auf Straßen, die nicht Gemeindestraßen sind (Bundes- oder Landesstraßen).

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß bei der räumlichen Abgrenzung von (Kurzpark-)Zonen eine Unterscheidung der betroffenen Straßen je nach ihrem Charakter gemäß §94d StVO 1960 überhaupt nicht möglich wäre (zumal die Annahme der Unmöglichkeit einer solchen Unterscheidung den Kriterien des §94d StVO 1960 eine mangelnde Bestimmtheit unterstellen würde, die der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrags nicht zu erblicken vermag).

Daraus folgt, daß eine derartige Kurzparkzone keine "untrennbare Einheit" darstellt. Angesichts dieser Trennbarkeit kann das von der Niederösterreichischen Landesregierung in ihrer Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführte Ziel, mit der Verordnung ein "in sich geschlossenes Gebiet" zu erfassen, auch ohne Eingriff in die durch §94d StVO 1960 iVm. Art118 Abs3 Z4 B-VG gewährleistete Kompetenz der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erreicht werden, nämlich dadurch, daß die zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer "in sich geschlossenen" Kurzparkzone gemeinsam vorgehen. Die Kundmachung einer solchen (wenn auch gemeinsam im Wege zweier Verordnungen erlassenen) Kurzparkzone richtet sich nach §52 lita Z13d und 13e StVO 1960; entgegen der Auffassung der Niederösterreichischen Landesregierung ergibt sich aus diesen Vorschriften über die Kundmachung von Kurzparkzonen nichts für die Frage der Zuständigkeit der zur Verordnungserlassung berufenen Behörden.

2.5. Soweit in der angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auch Straßen mit einbezogen wurden, denen der Charakter von Gemeindestraßen zukam, wurde die Zuständigkeitsvorschrift des §94d Z1b StVO 1960 verletzt. Die Verordnung war daher insoweit gesetzwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Recht darauf beschränkt, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit zu beantragen, weil die angefochtene Verordnung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 16. Dezember 2002, Zl. 10-D-986, aufgehoben worden ist.

3. Es war daher auszusprechen, daß die Verordnung im angefochtenen Umfang gesetzwidrig war. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Kundmachung dieses Ausspruchs stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V78.2003

Dokumentnummer

JFT_09959690_03V00078_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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