RS OGH 2023/5/25 16Ok8/22w

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Norm

AußStrG 2005 §72
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6

Rechtssatz

Es steht der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellrechtlichen  Geldbußenverfahren nicht entgegen, dass eine für sie „günstigere“ Entscheidung nur im Weg der Stellung eines abgeänderten Geldbußenantrags erreicht werden kann.Es steht der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellrechtlichen  Geldbußenverfahren nicht entgegen, dass eine für sie „günstigere“ Entscheidung nur im Weg der Stellung eines abgeänderten Geldbußenantrags erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0134393">16 Ok 8/22w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 8/22w
    Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags scheitert nicht an der fehlenden formellen Beschwer der BWB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134393

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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