Norm
AußStrG 2005 §72Rechtssatz
Es steht der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren nicht entgegen, dass eine für sie „günstigere“ Entscheidung nur im Weg der Stellung eines abgeänderten Geldbußenantrags erreicht werden kann.Es steht der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren nicht entgegen, dass eine für sie „günstigere“ Entscheidung nur im Weg der Stellung eines abgeänderten Geldbußenantrags erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134393Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023