TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/20 93/03/0005

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
FMGebO §47 Abs1 idF 1971/339;
FMGebO §47 Abs1 idF 1989/365;
FMGebO §47 Abs1 lita idF 1989/365;
FMGebO §51 Abs4 idF 1989/365;
FMGebO §53 idF 1989/365;
FMGebONov 1989 Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des R in I, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide

1. des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 24. Mai 1991, Zl. 112779/III-25/91, betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr, und 2. des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 27. Mai 1991, Zl. 112793/III-25/91, betreffend Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1991 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Hingegen wird der zweitangefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem zu 1. genannten im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr abgewiesen.

Mit dem zu 2. genannten im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 10. September 1990, mit welchem die Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1990 entzogen wurde, abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 28. September 1992, B 667, 668/91-12, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer äußerte sich in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 1993 zur Gegenschrift. Die belangte Behörde erstattete dagegen mit Schriftsatz vom 25. Juni 1993 eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:

§ 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970) hatte in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 folgenden Wortlaut:

"Von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung der Gebühr für die unbefristete Rundfunk- und Fernsehbewilligung (§ 44 Z. 1 bzw. Z. 3) sind über Antrag zu befreien:

a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie Personen, die aus einem anderen Grund als dem der Blindheit ständig der Wartung und Hilfe bedürfen (hilflose Personen).

b) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet ist (mittellose Personen)."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 365/1989 erhielt § 47 Abs. 1 leg. cit. folgende Fassung:

"Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,

-

der Rundfunkgebühr (§ 44 Z. 1),

-

der Fernsehgebühr (§ 44 Z. 3)

zu befreien:

1.

Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,

2.

Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,

3.

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,

4.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit."

§ 51 Abs. 4 leg. cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 hat folgenden Wortlaut:

"Die Entziehung einer Gebührenbefreiung kann rückwirkend mit dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Die Entziehung hat schriftlich durch jene Dienststelle zu erfolgen, die die Gebührenbefreiung zuerkannt hat."

§ 53 leg. cit. in der genannten Fassung lautet wie folgt:

"Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

-

Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-

Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses,

-

Übertragung oder Erlöschen der Rundfunk- und Fernsehbewilligung,

-

Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-

Entziehung nach § 51 Abs.4."

Zum erstgenannten Bescheid (Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr):

Mit diesem Bescheid vom 24. Mai 1991 wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr ab, weil er die in § 47 Abs. 1 bzw. § 48 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe wohl seine schlechte wirtschaftliche Lage behauptet und daß er derzeit über kein Einkommen verfüge und die Kosten der Lebensführung von seinen Angehörigen bzw. mittels Kredit bestritten würden. Dies reiche jedoch nicht aus, weil ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann bestehe, wenn der Beschwerdeführer eine Unterstützung der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Art beziehe, was bei ihm nicht der Fall sei.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde die Befreiungsbestimmungen dahin hätte interpretieren müssen, daß eine Befreiung dann zu gewähren ist, wenn der notdürftige Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet ist, unabhängig ob tatsächlich eine Beihilfe bezogen wird oder nicht. Das Abstellen auf den Bezug der im Gesetz angeführten Beihilfen sei kein selbständiger Zweck, sondern der Bezug der Beihilfe sei lediglich ein Indiz für die Mittellosigkeit, die beim Beschwerdeführer gegeben sei.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung des § 47 Abs. 1 leg. cit. die Absicht des Gesetzgebers erkennbar ist, die Gebührenbefreiung im Sinne dieser Gesetzesstelle, welche ursprünglich neben den hilflosen Personen allen Personen zustand, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet war (mittellosen Personen), nunmehr nur jenen Personen zuzuerkennen, welche eine der in den Ziffern 1 bis 7 des § 47 Abs. 1 leg. cit. TAXATIV aufgezählten Leistungen beziehen, nicht aber allen anderen Personen, die ohne Bezug einer derartigen Leistung als mittellos anzusehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1994, Zl. 94/03/0029, und vom 15. Juni 1994, Zl. 93/03/0024 ua.). Bei dieser Rechtslage ist für die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation dieser Gesetzesstelle kein Raum.

Da der Beschwerdeführer unbestritten keine der im § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 7 leg. cit. in der anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 aufgezählten Leistungen bezieht, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, er erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum zweitangefochtenen Bescheid (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr:

Mit Bescheid des damals hiefür zuständigen Fernmeldebauamtes Innsbruck vom 9. Juli 1987 wurde der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr für einen näher genannten Telefonanschluß ab 1. Juli 1987 unbefristet gemäß § 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung befreit. In diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen hinsichtlich des Erlöschens der Gebührenbefreiung - insbesondere auch auf die Möglichkeit der Entziehung - hingewiesen.

Mit dem nun zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 10. September 1990, mit welchem die Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1990 entzogen wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß dem seinerzeitigen Befreiungsantrag aus dem Grunde der Hilflosigkeit stattgegeben worden sei und der Beschwerdeführer nunmehr mit Schreiben vom 29. Juni 1990 aufgefordert worden sei, einen Nachweis über das Vorliegen des Befreiungsgrundes der Hilflosigkeit vorzulegen. Dieser Aufforderung habe er aber nicht Folge geleistet und auch im Berufungsverfahren keine Belege für den Nachweis seiner Hilflosigkeit erbracht. Es sei daher gemäß § 51 Abs. 4 der Fernmeldegebührenordnung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr zu entziehen.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß er mittellos sei, wie er es auch gewesen sei, als ihm seinerzeit die unbefristete Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr gewährt worden sei. Da eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer sowohl was seine Mittellosigkeit, als auch seinen gesundheitlichen Zustand anlange, weder vorliege noch festgestellt worden sei, sei die Entziehung rechtswidrig.

Gemäß § 53 letzter Fall der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 365/1989, - die Entziehung war bis dahin in vergleichbarer Weise in § 53 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 leg. cit. idF BGBl. Nr. 339/1971 geregelt - erlischt die Gebührenbefreiung durch Entziehung nach § 51 Abs. 4, welche ausgesprochen werden kann, wenn die Voraussetzungen - geregelt in §§ 47 ff leg. cit. - nicht mehr vorliegen. Gemäß Art. II der genannten Novelle (Übergangsrecht) werden bestehende Gebührenbefreiungen bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. I Z. 4 der Novelle nicht berührt.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sich aufgrund dieser Übergangsbestimmung ergibt, daß die Entziehung der seinerzeit unbefristet bewilligten Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr allein im Hinblick auf die durch die Novellierung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz eingetretene neue Rechtslage nicht gerechtfertigt wäre. Ihm ist aber zu entgegnen, daß die belangte Behörde die vorliegende Entziehung nicht auf die Änderung der Rechtslage - und damit auf den Nichtbezug von den in § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 7 der Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen - gestützt hat, sondern (von Amts wegen) eine Prüfung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen nach der bis zur genannten Novelle geltenden Rechtslage ins Auge gefaßt hat. Sie hat jedoch dem Einwand des Beschwerdeführers, seine diesbezüglichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert, nicht hinreichend Bedeutung beigemessen.

Nach dem Standpunkt der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Gebührenbefreiung mit Bescheid vom 9. Juli 1987 "aus dem Grunde der Hilflosigkeit", wobei sie offensichtlich von der Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. a der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung

BGBl. Nr. 339/1971 ausging. Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei "Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung" in Betracht kommt; dies kann - unter Bedachtnahme auf Artikel II der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 - nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein. Daß eine solche Änderung eingetreten wäre, geht aus dem zweitangefochtenen Bescheid nicht hervor; die belangte Behörde hat weder Feststellungen über die Sachlage, die zur seinerzeitigen Gewährung der Befreiung geführt hatte, getroffen, noch hat sie hinreichend die gegenwärtigen relevanten Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Der Auftrag an den Beschwerdeführer, Stellung zu nehmen bzw. allfällige Belege vorzulegen, allein reicht nicht hin, sondern es wird die belangte Behörde durch Erhebungen von sich aus, allenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers, zu ermitteln haben, ob eine diesbezügliche Änderung eingetreten ist, um verläßlich beurteilen zu können, ob eine Entziehung der Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr gerechtfertigt ist.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf, war der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides erfolgte die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Beschwerdeführers betrifft die bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030005.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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