Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStMG 2002 §20 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M J S in G, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21. Februar 2023, 405-4/5096/1/7-2023 und 405-4/5097/1/7-2023, betreffend Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 11. August 2022, mit welchen er jeweils einer Übertretung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und mit welchen über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 11. August 2022, mit welchen er jeweils einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6, und 7 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und mit welchen über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 22. Juli 2021 um 7.35 Uhr und am 23. Juli 2021 um 13.31 Uhr ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die im Fahrzeug befindliche GO-Box zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut sei von der ASFINAG am 6. Juli 2021 gesperrt worden, weshalb es in der Folge zu keiner Mautentrichtung mehr gekommen sei. Ab dem 29. Juni 2021 habe die ASFINAG die GO-Box mit einer Warnung hinterlegt, wodurch der Lenker beim Durchfahren der Mautportale durch zwei kurze Signaltöne auf die Notwendigkeit hingewiesen worden sei, umgehend eine Vertriebsstelle aufzusuchen. Das Vorbringen des Revisionswerbers sei widersprüchlich, wenn einerseits ausgeführt werde, dass man sich nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut mit der GO-Box befasst und festgestellt habe, dass diese ordnungsgemäß funktioniere, und andererseits auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, der die gleiche Sachverhaltskonstellation zugrunde liege, zum Beweis dafür verwiesen werde, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Servicemanager der ASFINAG dargelegt, dass das vom Revisionswerber dargelegte Geschehen, wonach die GO-Box beim Durchfahren der Mautportale jeweils einen einzelnen Signalton abgegeben und damit die ordnungsgemäße Mautabbuchung signalisiert habe, aus technischer Sicht unmöglich sei, weil die GO-Box den Befehl dafür, welches akustische Signal sie abgebe, stets vom System über ein Funksignal vom Mautportal erhalte und der Systembefehl im Zeitraum der Sperre auf Abgabe eines vierfachen Signaltones gelautet habe. Daraus folge, dass die GO-Box den betreffenden Befehl entweder korrekt umgesetzt habe oder im seltenen Fall einer fehlerhaften Kommunikation zwischen Mautportal und Fahrzeuggerät einfach stumm geblieben sei, keinesfalls aber einen einfachen Signalton zur Bestätigung einer erfolgreichen Mauttransaktion habe abgegeben könne, weil dazu kein Befehl erteilt worden sei. Zur Aussage des im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, wonach dieser die GO-Box nicht besichtigt habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, ob diese ordnungsgemäß funktioniert habe bzw. er einen Defekt deshalb nicht ausschließen könne, sei anzumerken, dass auch über ein defektes Fahrzeuggerät keine Mautabbuchung hätte erfolgen können. Die dem dortigen Amtssachverständigen nicht erklärlichen unregelmäßigen Mautabbuchungen „am 4. Juni 2021“ seien vom fachkundigen Vertreter der ASFINAG in der Verhandlung mit der verzögerten Ausrollung der Registrierung eines anderen Kennzeichens auf die Mautportale plausibel begründet worden und es stehe dies offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Tatgeschehen. Zum Verschulden führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber wäre verpflichtet gewesen, sich vor, während und nach der Fahrt auf der Mautstrecke von der Funktionsfähigkeit der GO-Box zu überzeugen. Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Revisionswerber auf die von der GO-Box abgegebenen vier Signaltöne bzw. die fehlenden Signaltöne achten und eine Vertriebsstelle aufsuchen müssen, was der Revisionswerber, der allein am 22. und 23. Juli 2021 ca. 90 Mautportale ohne entsprechende Reaktion passiert habe, offenkundig unterlassen habe.
6 In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, es liege die erhebliche Rechtsfrage vor, „ob eine formell und materiell rechtskräftige Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes (bei identem Sachverhalt und identem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf) von einem anderen Landesverwaltungsgericht anders entschieden werden“ könne bzw. ob eine Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes bindend für andere Landesverwaltungsgerichte sei.
7 Weiters liege die erhebliche Rechtsfrage vor, ob die Behörde trotz offensichtlicher Fehlfunktion einer GO-Box sowie vollkommener Schuldlosigkeit des Revisionswerbers von einer Mautprellerei im Sinn des § 20 BStMG 2002 ausgehen und Ersatzmauten fordern könne bzw. eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit erfolgen könne.Weiters liege die erhebliche Rechtsfrage vor, ob die Behörde trotz offensichtlicher Fehlfunktion einer GO-Box sowie vollkommener Schuldlosigkeit des Revisionswerbers von einer Mautprellerei im Sinn des Paragraph 20, BStMG 2002 ausgehen und Ersatzmauten fordern könne bzw. eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit erfolgen könne.
8 Zudem stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob mehrere Übertretungen nach § 20 Abs. 2 BStMG 2002 ein fortgesetztes Delikt darstellten.Zudem stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob mehrere Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 ein fortgesetztes Delikt darstellten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Der Frage der Bindung an Entscheidungen und Feststellungen eines anderen Landesverwaltungsgerichtes kommt im Revisionsfall keine Relevanz zu, weil der Revisionswerber nicht aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol abgewichen sei. So hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis einen Defekt der GO-Box nicht gänzlich ausgeschlossen und dem Revisionswerber (auch) die Nichtbeachtung des diesfalls fehlenden Signaltones vorgeworfen. Auch der Umstand, dass im fraglichen Zeitraum teilweise Mautabbuchungen durchgeführt worden seien, wurde vom Verwaltungsgericht gewürdigt und der seitens der ASFINAG dargelegten verzögerten Ausrollung der Registrierung eines anderen Kennzeichens zugeschrieben. Abgesehen davon gibt es zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, oder VwGH 9.12.2020, Ra 2020/08/0157, jeweils mwN).Der Frage der Bindung an Entscheidungen und Feststellungen eines anderen Landesverwaltungsgerichtes kommt im Revisionsfall keine Relevanz zu, weil der Revisionswerber nicht aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol abgewichen sei. So hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis einen Defekt der GO-Box nicht gänzlich ausgeschlossen und dem Revisionswerber (auch) die Nichtbeachtung des diesfalls fehlenden Signaltones vorgeworfen. Auch der Umstand, dass im fraglichen Zeitraum teilweise Mautabbuchungen durchgeführt worden seien, wurde vom Verwaltungsgericht gewürdigt und der seitens der ASFINAG dargelegten verzögerten Ausrollung der Registrierung eines anderen Kennzeichens zugeschrieben. Abgesehen davon gibt es zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, oder VwGH 9.12.2020, Ra 2020/08/0157, jeweils mwN).
10 Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach ihm ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein Verschulden anzulasten sei, trifft im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, nicht zu, zumal der Revisionswerber selbst nicht behauptet, die GO-Box vor Antritt, während und nach Beendigung seiner Fahrten überprüft zu haben. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat ihm das Verwaltungsgericht nicht nur das Nichtbeachten der von der GO-Box abgegebenen vier Signaltöne, sondern auch das Nichtbeachten der bei einer allfälligen Fehlfunktion der GO-Box fehlenden Signaltöne angelastet. Von einer vollkommenen Schuldlosigkeit des Revisionswerbers und der behaupteten Nichtberücksichtigung einer möglichen Fehlfunktion der GO-Box durch das Verwaltungsgericht kann daher keine Rede sein, weshalb mit dem darauf aufbauenden Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
11 In Bezug auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, verwiesen werden, aus welchem sich ergibt, dass im Hinblick auf das hier gegenständliche Delikt bei durch mehrere Fahrtantritte entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen auszugehen ist. Es liegt somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufgeworfenen Rechtsfrage vor, anhand derer sich auch der Revisionsfall lösen lässt, und von der das angefochtene Erkenntnis nicht abweicht. Da fallbezogen bei durch mehrere Fahrtantritte entstandenen Mautverkürzungen mehrere strafbare Einzelhandlungen vorliegen, welche jeweils verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind (vgl. § 22 Abs. 2 VStG), liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor (vgl. auch VwGH 1.2.2023, Ra 2022/06/0341, mwN)In Bezug auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, verwiesen werden, aus welchem sich ergibt, dass im Hinblick auf das hier gegenständliche Delikt bei durch mehrere Fahrtantritte entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen auszugehen ist. Es liegt somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aufgeworfenen Rechtsfrage vor, anhand derer sich auch der Revisionsfall lösen lässt, und von der das angefochtene Erkenntnis nicht abweicht. Da fallbezogen bei durch mehrere Fahrtantritte entstandenen Mautverkürzungen mehrere strafbare Einzelhandlungen vorliegen, welche jeweils verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind vergleiche , Paragraph 22, Absatz 2, VStG), liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor vergleiche , auch VwGH 1.2.2023, Ra 2022/06/0341, mwN)
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060070.L00Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023