TE Vwgh Beschluss 2023/5/3 Ra 2023/02/0062

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2023
beobachten
merken

Index

E3R E05205000
E3R E07204020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1a
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in L, vertreten durch MMag. Dr. Michael Rück und Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. März 2023, LVwG-2023/28/0115-4, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem jeweils näher bezeichneten Sattelfahrzeug bzw. Sattelanhänger insgesamt acht Verstöße gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm der EG-VO 561/2006 bzw. § 102 Abs. la KFG begangen.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem jeweils näher bezeichneten Sattelfahrzeug bzw. Sattelanhänger insgesamt acht Verstöße gegen Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit der EG-VO 561/2006 bzw. Paragraph 102, Abs. la KFG begangen.

2        Mit Einspruch vom 3. Februar 2022 bekämpfte der Revisionswerber die Spruchpunkte 1., 2., 3. bis 5., sowie 8. der Strafverfügung.

3        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. November 2022 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem jeweils näher bezeichneten Sattelfahrzeug bzw. Sattelanhänger insgesamt sechs Verstöße gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm der EG-VO 561/2006 bzw. § 102 Abs. la KFG begangen (Spruchpunkte 1. bis 5. und 8.). Mit Spruchpunkt 8. wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe am Tatort zur Tatzeit auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht für einen näher bestimmten Zeitraum die erforderlichen Unterlagen wie Urlaubsbestätigungen oder handschriftliche Aufzeichnungen nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden sei, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. November 2022 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem jeweils näher bezeichneten Sattelfahrzeug bzw. Sattelanhänger insgesamt sechs Verstöße gegen Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit der EG-VO 561/2006 bzw. Paragraph 102, Abs. la KFG begangen (Spruchpunkte 1. bis 5. und 8.). Mit Spruchpunkt 8. wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe am Tatort zur Tatzeit auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht für einen näher bestimmten Zeitraum die erforderlichen Unterlagen wie Urlaubsbestätigungen oder handschriftliche Aufzeichnungen nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden sei, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen habe.

4        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) zu den bekämpften „Spruchpunkten 1., 2., 3. bis 5. und 8.“ abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung von Kosten des Beschwerdeverfahrens.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) zu den bekämpften „Spruchpunkten 1., 2., 3. bis 5. und 8.“ abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung von Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, aus näheren Gründen seien die sechs Verwaltungsübertretungen erwiesen. Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung, seine Überlegungen zum Verschulden des Revisionswerbers sowie die Strafbemessung.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7        Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sechs verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sechs voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen alle Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sechs verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sechs voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen alle Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).

8        Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes 8. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der übrigen fünf Spruchpunkte des Erkenntnisses kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision - hinsichtlich dieser Spruchpunkte des genannten Straferkenntnisses - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN).Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes 8. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der übrigen fünf Spruchpunkte des Erkenntnisses kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision - hinsichtlich dieser Spruchpunkte des genannten Straferkenntnisses - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte vergleiche , VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN).

13       Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich Spruchpunkt 8. des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses der belangten Behörde bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

14       Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es gegen die Rechtsprechung, wonach der Spruch eines Verwaltungsstraferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, welche im Spruch so eindeutig umschrieben sein müsse, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft werde (Hinweis auf VwGH 10.10.2007, 2004/03/0179), verstoßen habe, indem es das Straferkenntnis der belangten Behörde, dessen Spruchpunkt 8. diesen Erfordernissen nicht genüge, nicht zumindest in diesem Punkt ersatzlos aufgehoben habe. Das Erkenntnis weiche insbesondere auch deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130), weil es das dahingehende Vorbringen des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren nicht beachtet und die Frage, ob der Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Erfordernissen des § 44a VStG entspreche, mit keinem Wort in seinem nunmehr bekämpften Erkenntnis behandelt habe. Vielmehr habe es die Entscheidung bestätigt. Damit zeige das Verwaltungsgericht, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abzugehen und keine entsprechenden Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsstrafrechtlicher Sprüche zu stellen. Diese Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil das Ausmaß der in § 44a VStG normierten Pflicht zur eindeutigen Umschreibung auch für alle anderen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren entscheidend sei. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung sei grob fehlerhaft erfolgt und führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis, weil nach dieser Entscheidung die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsstrafrechtlicher Sprüche nicht weiter gestellt würden.Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es gegen die Rechtsprechung, wonach der Spruch eines Verwaltungsstraferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, welche im Spruch so eindeutig umschrieben sein müsse, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft werde (Hinweis auf VwGH 10.10.2007, 2004/03/0179), verstoßen habe, indem es das Straferkenntnis der belangten Behörde, dessen Spruchpunkt 8. diesen Erfordernissen nicht genüge, nicht zumindest in diesem Punkt ersatzlos aufgehoben habe. Das Erkenntnis weiche insbesondere auch deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130), weil es das dahingehende Vorbringen des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren nicht beachtet und die Frage, ob der Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entspreche, mit keinem Wort in seinem nunmehr bekämpften Erkenntnis behandelt habe. Vielmehr habe es die Entscheidung bestätigt. Damit zeige das Verwaltungsgericht, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG abzugehen und keine entsprechenden Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsstrafrechtlicher Sprüche zu stellen. Diese Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil das Ausmaß der in Paragraph 44 a, VStG normierten Pflicht zur eindeutigen Umschreibung auch für alle anderen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren entscheidend sei. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung sei grob fehlerhaft erfolgt und führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis, weil nach dieser Entscheidung die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsstrafrechtlicher Sprüche nicht weiter gestellt würden.

15       Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. z.B. VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, mwH).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht vergleiche , z.B. VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, mwH).

16       Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. z.B. VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , z.B. VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215, mwN).

17       Im vorliegenden Fall wird nun jedoch mit den allgemeinen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht im Konkreten aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239; 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang daher nicht.Im vorliegenden Fall wird nun jedoch mit den allgemeinen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht im Konkreten aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239; 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang daher nicht.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:R
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten