Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §16 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. März 1995, Zl. Senat-NK-95-002/1, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N. vom 13. Dezember 1994 wurde über den Beschwerdeführer infolge Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. d Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- gemäß § 137 Abs. 3 Einleitungssatz WRG 1959 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 16. Dezember 1994 zugestellt. Aus dem im Akt erliegenden Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes ergibt sich, daß die Übernahme mit Unterschrift bestätigt wurde durch "i.V. F." und vom Zustellorgan die Rubrik "Arbeitnehmer des Empfängers" gekennzeichnet worden ist. Mit dem am 4. Jänner 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Erhebung einer Berufung gegen den vorzitierten Bescheid.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1995 wies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1995, Zl. Senat-NK-95-002/1 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/07/0076 wurde dieser Bescheid infolge dagegen erhobener Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes deshalb aufgehoben, weil nach § 16 Abs. 2 ZustG eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers für einen anderen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers nicht vorgesehen ist. Die am 16. Dezember 1994 erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses vom 13. Dezember 1994 an eine Arbeitnehmerin der D. Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ist daher fehlerhaft und entfaltet keine Rechtswirkungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.
§ 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der mit der Berufung verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Bestätigung durch ihren Bescheid vom 27. März 1995 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auf Grund dieses Umstandes sei davon auszugehen, daß die mit 4. Jänner 1995 datierte und am selben Tag zur Post gegebene Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und daher verspätet eingebracht worden sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Alexandra F. seien Dienstnehmer der D. Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei. Alexandra F. habe am 16. Dezember 1994 das behördliche Schriftstück nicht in ihrer Eigenschaft als Privatperson, sondern als Angestellte der D. Gesellschaft m.b.H. übernommen, weshalb die Übernahme dieser Gesellschaft zuzurechnen sei. Dies bedeute im Ergebnis, daß die Übernahme des behördlichen Schriftstückes durch den Dienstgeber des nunmehrigen Beschwerdeführers erfolgt und eine derartige Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 2 ZustG zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Zustellung des Straferkenntnisses vom 13. Dezember 1994 im Sinne des § 16 ZustG sei fehlerhaft erfolgt. Der Zustellmangel sei im Sinne des § 7 ZustG am 26. Dezember 1994 geheilt. Die am 4. Jänner 1995 zur Post gegebene Berufung daher fristgerecht. Im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/07/0076, auf welches im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die am 16. Dezember 1994 an Alexandra F. als Arbeitnehmerin der D. Gesellschaft m.b.H. vorgenommene Ersatzzustellung des an den Beschwerdeführer gerichteten Straferkenntnisses vom 13. Dezember 1994 nicht dem Gesetz entsprochen hat. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Zurückweisungsgrund der Berufung des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. Mangels entsprechender, unter Abstandnahme von dem im angefochtenen Bescheid angenommenen Zurückweisungsgrund nunmehr von der belangten Behörde durchzuführender Ermittlungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/07/0076) kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 13. Dezember 1994 fristgerecht im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG erhoben worden ist.
Der angefochtene Bescheid leidet somit an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG. Die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes erfolgte im begehrten Umfang. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den nicht erforderlichen Verhandlungsaufwand.
Im Hinblick auf die Beschwerdeerledigung erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070077.X00Im RIS seit
20.11.2000