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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §283Rechtssatz
Alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) stehen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG 1996 der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen. Dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach § 283 StGB (vgl. schon VwGH 21.9.2000, 97/20/0752, VwSlg. 15.499 A). Eine weitere "Qualifikation" einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen dieses Deliktes für den Ausschluss der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wie sie das VwG § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG 1996 in Form eines Aufrufes bzw. der Intention zur Gewalt zugeschrieben hat, sieht das Gesetz nicht vor.Alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) stehen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen. Dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach Paragraph 283, StGB vergleiche schon VwGH 21.9.2000, 97/20/0752, VwSlg. 15.499 A). Eine weitere "Qualifikation" einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen dieses Deliktes für den Ausschluss der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wie sie das VwG Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 in Form eines Aufrufes bzw. der Intention zur Gewalt zugeschrieben hat, sieht das Gesetz nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030213.L02Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023