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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs1Rechtssatz
Bei der Polizeigrundausbildung handelt es sich nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern (vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004).Bei der Polizeigrundausbildung handelt es sich nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FamLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern vergleiche VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021160003.J01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023