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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §20 Abs4 idF 2013/I/072Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022, L517 2250324-1/7E, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022, L517 2250324-1/7E, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Zweckänderungsantrag vom 29. September 2021 begehrte der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, in Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (Sonstige Schlüsselkraft) nach § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.Mit Zweckänderungsantrag vom 29. September 2021 begehrte der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, in Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (Sonstige Schlüsselkraft) nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
2 Die mit diesem Antrag gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde versagte die Zulassung als „sonstige Schlüsselkraft“ gemäß § 12b Z 1 AuslBG mit Bescheid vom 3. Dezember 2021. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass von der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C nur 50 Punkte angerechnet werden könnten. Eine Abklärung des Ersatzkraftverfahrens habe mangels Rückmeldung des Dienstgebers nicht stattfinden können.Die mit diesem Antrag gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde versagte die Zulassung als „sonstige Schlüsselkraft“ gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG mit Bescheid vom 3. Dezember 2021. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass von der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C nur 50 Punkte angerechnet werden könnten. Eine Abklärung des Ersatzkraftverfahrens habe mangels Rückmeldung des Dienstgebers nicht stattfinden können.
3 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete näheres Vorbringen zu seinen Qualifikationen und brachte vor, dass der Dienstgeber zu den Vorhalten der Behörde mit (der Beschwerde beigelegtem) E-Mail geantwortet habe.
4 Das Bundesverwaltungsgericht holte von der Fachhochschule Oberösterreich eine Auskunft über den Status des Studiums des Revisionswerbers ein.
5 Mit dem ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass lediglich 50 Punkte der erforderlichen 55 Mindestpunkte zu berücksichtigen gewesen seien und von der belangten Behörde das Ergebnis der durchgeführten Bewerbungsverfahren der vermittelten Ersatzkräfte nicht abschließend habe geklärt werden können. Im Ergebnis sei der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen gewesen.
7 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen sei, weil der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt gewesen sei und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen sei. Ferner stelle angesichts der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer dar. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststehe und dieser keiner Ergänzung mehr bedürfe, sei auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand genommen worden.
8 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Zudem hätten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung gestellt.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem vom Bundeskanzler am 21. März 2023 in BGBl. I Nr. 21/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023, u.a., die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 72/2013, mit Ablauf des 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ferner sprach er nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Eine Ausdehnung auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren wurde nicht verfügt (vgl. demgegenüber VfGH 9.3.2023, G 295/2022, u.a.). Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem vom Bundeskanzler am 21. März 2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2023, kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023, u.a., die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, mit Ablauf des 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ferner sprach er nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Eine Ausdehnung auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren wurde nicht verfügt vergleiche , demgegenüber VfGH 9.3.2023, G 295/2022, u.a.).
11 Der Revisionsfall ist daher kein Anlassfall und vom Verwaltungsgerichtshof noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge ist nicht zulässig (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0256, mwN).
In der Sache:
12 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision unter anderem darin gelegen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen sei. Schon unter diesem Aspekt ist die Revision zulässig und auch begründet.
13 Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. auch VwGH 14.7.2021, Ra 2021/09/0019; 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; 24.3.2020, Ra 2019/09/0119; 20.3.2019, Ra 2018/09/0136).Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche , EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird vergleiche , auch VwGH 14.7.2021, Ra 2021/09/0019; 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; 24.3.2020, Ra 2019/09/0119; 20.3.2019, Ra 2018/09/0136).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist. Diese zu Art. 6 EMRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung (vgl. auch dazu VwGH 14.7.2021, Ra 2021/09/0019, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist. Diese zu Artikel 6, EMRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Artikel 47, GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung vergleiche , auch dazu VwGH 14.7.2021, Ra 2021/09/0019, mwN).
15 Gerade im vorliegenden Fall gab das Bundesverwaltungsgericht durch die von ihm durchgeführten schriftlichen Erhebungen zu erkennen, dass es die Aktenlage selbst noch nicht für ausreichend geklärt hielt. Zudem begründete das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Revision damit, dass sich in erster Linie Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung gestellt hätten, womit die Lösung ausschließlich rechtlicher Fragen aber gerade nicht angenommen wurde. Die Klärung solcher Fragen hat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber in der Regel nach einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Überdies wäre auch aufgrund der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die belangte Behörde habe das Ergebnis der durchgeführten Bewerbungsverfahren der vermittelten Ersatzkräfte nicht abschließend klären können, eine mündliche Verhandlung indiziert gewesen, spricht dieser Umstand doch gerade nicht für einen aufgrund der Aktenlage bereits umfänglich feststehenden Sachverhalt.
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof schließlich bereits ebenfalls ausführte, änderte auch § 3 des Verwaltungsgerichtlichen COVID-19-Begleitgesetzes nichts an den einfachgesetzlich in den §§ 24, 25, 44 und 48 VwGVG verankerten allgemeinen Regelungen über die Durchführung mündlicher Verhandlungen (vgl. etwa VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0139).Wie der Verwaltungsgerichtshof schließlich bereits ebenfalls ausführte, änderte auch Paragraph 3, des Verwaltungsgerichtlichen COVID-19-Begleitgesetzes nichts an den einfachgesetzlich in den Paragraphen 24, 25, 44 und 48 VwGVG verankerten allgemeinen Regelungen über die Durchführung mündlicher Verhandlungen vergleiche , etwa VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0139).
17 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
18 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. März 2023
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090094.L00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023