TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/18 Ra 2022/03/0213

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §283
VwGG §42 Abs2 Z1
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs3 Z1
WaffG 1996 §8 Abs4
  1. StGB § 283 heute
  2. StGB § 283 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 283 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  6. StGB § 283 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 283 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juni 2022, Zl. VGW-103/048/18257/2021-9, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte (mitbeteiligte Partei: P U, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 12. November 2021 entzog die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen Waffenbesitzkarte. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2017 wegen Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Er habe auf einer Facebook-Seite zwei Kommentare mit folgendem Inhalt gepostet: „Es ist unglaublich wie stark Wien schon Islam verpestet ist. Diese Seuche breitet sich von Tag zu Tag mehr aus!...“ und „Islam die gefährlichste Seuche die es gibt“. Bei dem Mitbeteiligten sei ein Persönlichkeitsbild erkennbar, das die Annahme rechtfertige, er besitze nicht mehr die waffenrechtliche Verlässlichkeit.Mit Bescheid vom 12. November 2021 entzog die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen Waffenbesitzkarte. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2017 wegen Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Er habe auf einer Facebook-Seite zwei Kommentare mit folgendem Inhalt gepostet: „Es ist unglaublich wie stark Wien schon Islam verpestet ist. Diese Seuche breitet sich von Tag zu Tag mehr aus!...“ und „Islam die gefährlichste Seuche die es gibt“. Bei dem Mitbeteiligten sei ein Persönlichkeitsbild erkennbar, das die Annahme rechtfertige, er besitze nicht mehr die waffenrechtliche Verlässlichkeit.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den bekämpften Bescheid auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den bekämpften Bescheid auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, die strafgerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten wegen Verhetzung nach § 283 Abs. 1 und 2 StGB, auf welche die belangte Behörde die Entziehung der Waffenbesitzkarte gestützt habe, sei noch nicht getilgt. Die Aufzählung in § 8 Abs. 3 WaffG erwähne die strafbare Handlung der Verhetzung nach § 283 StGB nicht ausdrücklich. Sie könnte nur unter die Wendung „im Falle einer Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden“ fallen. Im Falle des Fehlens eines Gewaltaufrufs (arg. „Angriff auf“) entspreche eine solche Auslegung aber nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Gegenständlich sei der Mitbeteiligte zwar wegen Verhetzung verurteilt worden, habe jedoch nicht zu Gewalt aufgerufen. „Nicht jede Verhetzung“, sondern „nur eine qualifizierte“ solle nach dem Waffengesetz 1996 zum Fehlen der Verlässlichkeit führen. Eine verhetzende Äußerung ohne Aufruf oder/und Intention zur Gewalt, sohin ohne Hinzutreten eines „Angriffes“, solle diese Rechtsfolge nicht bewirken.Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, die strafgerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten wegen Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, und 2 StGB, auf welche die belangte Behörde die Entziehung der Waffenbesitzkarte gestützt habe, sei noch nicht getilgt. Die Aufzählung in Paragraph 8, Absatz 3, WaffG erwähne die strafbare Handlung der Verhetzung nach Paragraph 283, StGB nicht ausdrücklich. Sie könnte nur unter die Wendung „im Falle einer Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden“ fallen. Im Falle des Fehlens eines Gewaltaufrufs (arg. „Angriff auf“) entspreche eine solche Auslegung aber nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Gegenständlich sei der Mitbeteiligte zwar wegen Verhetzung verurteilt worden, habe jedoch nicht zu Gewalt aufgerufen. „Nicht jede Verhetzung“, sondern „nur eine qualifizierte“ solle nach dem Waffengesetz 1996 zum Fehlen der Verlässlichkeit führen. Eine verhetzende Äußerung ohne Aufruf oder/und Intention zur Gewalt, sohin ohne Hinzutreten eines „Angriffes“, solle diese Rechtsfolge nicht bewirken.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der zu § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.9.2000, 97/20/0752, VwSlg. 15.499 A) abgewichen und habe auch keine Verhaltensprognose zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG vorgenommen (Hinweis auf VwGH 9.8.2021, Ra 2019/03/0089).Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der zu Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.9.2000, 97/20/0752, VwSlg. 15.499 A) abgewichen und habe auch keine Verhaltensprognose zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG vorgenommen (Hinweis auf VwGH 9.8.2021, Ra 2019/03/0089).

5        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7        § 8 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, lautet (auszugsweise):Paragraph 8, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„Verlässlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erParagraph 8, (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.   Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.   mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.   Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

...

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1.   wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oderwegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

...

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.(4) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt , Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

...“

8        Die Revision ist aus den in ihr genannten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.

9        Unstrittig ist im Revisionsfall, dass der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2017 wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist.Unstrittig ist im Revisionsfall, dass der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2017 wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist.

10       Strittig ist hingegen, ob dadurch eine in § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG genannte Verurteilung vorliegt. Dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen erfüllt und kein Fall des § 8 Abs. 4 WaffG gegeben ist, steht dabei außer Streit.Strittig ist hingegen, ob dadurch eine in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG genannte Verurteilung vorliegt. Dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen erfüllt und kein Fall des Paragraph 8, Absatz 4, WaffG gegeben ist, steht dabei außer Streit.

11       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt § 8 Abs. 3 WaffG in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs. 3 WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Anwendung des § 8 Abs. 4 leg. cit.) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 WaffG erübrigt (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0022, mwN) und gemäß § 25 Abs. 3 WaffG zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde des Betroffenen zu führen hat (vgl. VwGH 19.2.2004, 2000/20/0396). Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs. 3 WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt Paragraph 8, Absatz 3, WaffG in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus Paragraph 8, Absatz 3, WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer - im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden - Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit.) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd. Paragraph 8, Absatz eins, WaffG erübrigt vergleiche , etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0022, mwN) und gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde des Betroffenen zu führen hat vergleiche , VwGH 19.2.2004, 2000/20/0396). Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde - sonst - anzustellende Prognoseentscheidung vergleiche , VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN).

12       § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG zählt strafgerichtliche Delikte bzw. Deliktsgruppen auf, welche sich, sofern ein Delikt nicht ohnedies mit seiner Paragraphenbezeichnung bestimmt ist, an deren jeweiliger Bezeichnung im Strafgesetzbuch orientieren.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zählt strafgerichtliche Delikte bzw. Deliktsgruppen auf, welche sich, sofern ein Delikt nicht ohnedies mit seiner Paragraphenbezeichnung bestimmt ist, an deren jeweiliger Bezeichnung im Strafgesetzbuch orientieren.

13       Die gegenständliche Verurteilung des Mitbeteiligten wegen Verhetzung (§ 283 StGB) zählt nach der Systematik des Strafgesetzbuches zu den „Strafbare[n] Handlungen gegen den öffentlichen Frieden“ des Zwanzigsten Abschnittes des StGB (§§ 274-287), auf welche der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG („Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen ... den öffentlichen Frieden“) abstellt.Die gegenständliche Verurteilung des Mitbeteiligten wegen Verhetzung (Paragraph 283, StGB) zählt nach der Systematik des Strafgesetzbuches zu den „Strafbare[n] Handlungen gegen den öffentlichen Frieden“ des Zwanzigsten Abschnittes des StGB (Paragraphen 274 -, 287,), auf welche der Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG („Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen ... den öffentlichen Frieden“) abstellt.

14       Das Verwaltungsgericht verneinte dennoch die Anwendung des § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG, indem es aus dem in der genannten Wendung enthaltenen Wort „Angriff“ ableitet, es bedürfe zusätzlich zu einer Verurteilung wegen eines im Zwanzigsten Abschnitt des StGB genannten Deliktes auch eines Aufrufes bzw. der Intention zur Gewalt. Nicht jede, sondern nur eine „qualifizierte“ Verhetzung in Form eines solchen „Angriffes“, so das Verwaltungsgericht, führe zur Rechtsvermutung der Unzuverlässigkeit.Das Verwaltungsgericht verneinte dennoch die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG, indem es aus dem in der genannten Wendung enthaltenen Wort „Angriff“ ableitet, es bedürfe zusätzlich zu einer Verurteilung wegen eines im Zwanzigsten Abschnitt des StGB genannten Deliktes auch eines Aufrufes bzw. der Intention zur Gewalt. Nicht jede, sondern nur eine „qualifizierte“ Verhetzung in Form eines solchen „Angriffes“, so das Verwaltungsgericht, führe zur Rechtsvermutung der Unzuverlässigkeit.

15       Diese Auffassung ist unzutreffend:

16       Durch die Waffengesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 91, wurden die Verlässlichkeitsausschließungsgründe des damaligen § 6 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, an die Bezeichnung der Delikte und Deliktsgruppen des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, angepasst (vgl. RV 1310 BlgNR 13. GP 3). Je nach ihrer strafrechtlichen Bezeichnung waren manche der in § 6 Abs. 2 Waffengesetz 1967 genannten Delikte bzw. Deliktsgruppen demnach mit dem Wort „Angriff“ (vgl. etwa die „Angriffe auf oberste Staatsorgane“ - Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder ohne diese Begrifflichkeit versehen, wie dies auch bei den „strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden“ (entsprechend der Bezeichnung des Zwanzigsten Abschnittes des StGB) der Fall war. Zu dieser Deliktsgruppe zählte bereits in der Stammfassung des StGB das Delikt der „Verhetzung“ (§ 283).Durch die Waffengesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 91, wurden die Verlässlichkeitsausschließungsgründe des damaligen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, an die Bezeichnung der Delikte und Deliktsgruppen des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, angepasst vergleiche , Regierungsvorlage 1310, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 3, ). Je nach ihrer strafrechtlichen Bezeichnung waren manche der in Paragraph 6, Absatz 2, Waffengesetz 1967 genannten Delikte bzw. Deliktsgruppen demnach mit dem Wort „Angriff“ vergleiche , etwa die „Angriffe auf oberste Staatsorgane“ - Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder ohne diese Begrifflichkeit versehen, wie dies auch bei den „strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden“ (entsprechend der Bezeichnung des Zwanzigsten Abschnittes des StGB) der Fall war. Zu dieser Deliktsgruppe zählte bereits in der Stammfassung des StGB das Delikt der „Verhetzung“ (Paragraph 283,).

17       Diese Gesetzestechnik zeigt, dass der Verwendung des Begriffes „Angriff“ in der Aufzählung der zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führenden strafgerichtlichen Verurteilungen keine zusätzliche normative Bedeutung dergestalt, dass zusätzlich zu einer solchen Verurteilung noch der Aufruf bzw. die Intention zur Gewalt hinzutreten müsste, zukommen soll.

18       Im Waffengesetz 1996 wurden die Verlässlichkeitsausschließungsgründe des § 6 Abs. 2 Z 1 des wiederverlautbarten Waffengesetzes 1986 in § 8 Abs. 3 Z 1 übernommen und teils neu formuliert. So lautet die Formulierung der hier maßgeblichen Deliktsgruppe seither (unverändert): „im Falle einer Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden“.Im Waffengesetz 1996 wurden die Verlässlichkeitsausschließungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des wiederverlautbarten Waffengesetzes 1986 in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, übernommen und teils neu formuliert. So lautet die Formulierung der hier maßgeblichen Deliktsgruppe seither (unverändert): „im Falle einer Verurteilung ... wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden“.

19       In den Gesetzesmaterialien zum Waffengesetz 1996 wird dazu ausgeführt (vgl. RV 457 BlgNR XX. GP 53 f):In den Gesetzesmaterialien zum Waffengesetz 1996 wird dazu ausgeführt vergleiche , Regierungsvorlage 457, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 53 f):

„§ 8 entspricht sinngemäß dem § 6 des geltenden Waffengesetzes; eine inhaltliche Änderung der Verläßlichkeitskriterien wurde zwar nicht vorgenommen, doch hat das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens der Verläßlichkeit eine zusätzliche Determinierung (Abs. 7) erhalten. Die im übrigen vorgeschlagenen Änderungen dienen vor allem besserer Lesbarkeit sowie der Verständlichkeit und Vollziehbarkeit.„§ 8 entspricht sinngemäß dem Paragraph 6, des geltenden Waffengesetzes; eine inhaltliche Änderung der Verläßlichkeitskriterien wurde zwar nicht vorgenommen, doch hat das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens der Verläßlichkeit eine zusätzliche Determinierung (Absatz 7,) erhalten. Die im übrigen vorgeschlagenen Änderungen dienen vor allem besserer Lesbarkeit sowie der Verständlichkeit und Vollziehbarkeit.

...

In Abs. 3 wird festgelegt, daß bei Vorliegen bestimmter Verurteilungen oder Bestrafungen ein Mensch keinesfalls als verläßlich gilt. Sofern auf einen Antragsteller die in den Z 1 bis 4 genannten Umstände zutreffen und keine Ausnahmeregelung des Abs. 4 greift, kann die Behörde ohne weiteres davon ausgehen, daß dieser Mensch nicht verläßlich im Sinne des Waffengesetzes ist.“In Absatz 3, wird festgelegt, daß bei Vorliegen bestimmter Verurteilungen oder Bestrafungen ein Mensch keinesfalls als verläßlich gilt. Sofern auf einen Antragsteller die in den Ziffer eins, bis 4 genannten Umstände zutreffen und keine Ausnahmeregelung des Absatz 4, greift, kann die Behörde ohne weiteres davon ausgehen, daß dieser Mensch nicht verläßlich im Sinne des Waffengesetzes ist.“

20       Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass durch die geänderte Formulierung des hier einschlägigen Verlässlichkeitsausschließungsgrundes im Waffengesetz 1996 keine inhaltliche Änderung, insbesondere keine Einschränkung erfolgen sollte.

21       Es stehen somit weiterhin alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen. Dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach § 283 StGB (vgl. schon VwGH 21.9.2000, 97/20/0752, VwSlg. 15.499 A).Es stehen somit weiterhin alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen. Dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach Paragraph 283, StGB vergleiche , schon VwGH 21.9.2000, 97/20/0752, VwSlg. 15.499 A).

22       Eine weitere „Qualifikation“ einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen dieses Deliktes für den Ausschluss der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG in Form eines Aufrufes bzw. der Intention zur Gewalt zugeschrieben hat, sieht das Gesetz nicht vor.Eine weitere „Qualifikation“ einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen dieses Deliktes für den Ausschluss der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG in Form eines Aufrufes bzw. der Intention zur Gewalt zugeschrieben hat, sieht das Gesetz nicht vor.

23       Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

24       Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030213.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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