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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des J R, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2022, W159 2125597-4/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2022, EU 2022/0001 (Ro 2020/01/0023), vorgelegte Frage ausgesetzt.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. November 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. Oktober 2017 (im Instanzenzug) rechtskräftig abgewiesen.
2 Am 15. Februar 2018 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag, den er damit begründete, dass er nunmehr zum Christentum konvertiert sei.
3 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe glaubhaft gemacht, dass er die christliche Lehre verinnerlicht habe und aus tiefer Überzeugung Christ geworden sei. Er habe zudem christliche Beiträge in sozialen Medien geteilt. Es sei jedoch zu beachten, dass es sich beim Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Die Verfolgungsgefahr auf Grund der Konversion des Revisionswerbers zum Christentum beruhe somit auf Umständen, die er erst nach Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Dem Revisionswerber sei daher der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG hätte das Revisionsverfahren in Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-222/22 anhängige Vorabentscheidungsverfahren aussetzen müssen, weil diesem ein dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege.
7 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 16. März 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, Sitzung 9, -26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
8 Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/19/0025, mwN).Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , VwGH 25.5.2022, Ra 2022/19/0025, mwN).
Wien, am 3. Mai 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190009.L00Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023