RS OGH 2023/4/25 23Rs7/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2023
beobachten
merken

Norm

ASGG §75 Abs2
  1. ASGG § 75 heute
  2. ASGG § 75 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 75 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ASGG § 75 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ASGG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  6. ASGG § 75 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  7. ASGG § 75 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Eine weitere Begutachtung kann unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich ausführt, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist. Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird  und davon ausgehen, dass ein Sachverständiger über so weitreichende Kenntnisse verfügt, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100128

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten